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Aktuelles zur Corona-Krise IV

Inhaltsverzeichnis

Überbrückungshilfe Corona

Die Bundesregierung hat am 12. Juni 2020 die Eckpunkte für die „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ beschlossen. Neu ist insbesondere, dass die Hilfe explizit auf Unternehmen begrenzt wird, die sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundes qualifizieren, und dass Anträge über Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu stellen sind. Die Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten (Juni bis August 2020) und einem Programmvolumen von maximal 25 Milliarden Euro. Die Richtlinien, Vollzugshinweise, Antragsformulare und FAQ werden derzeit erarbeitet. Für eine Antragstellung wird die Software zur Finanzbuchführung gerade programmiert. Am Dienstag 30.06.2020 wird die Software vorgestellt. Die Anträge können ab dem 01.07.2020 von gelisteten Steuerberatern bis zum 31. August 2020 gestellt werden. Bitte sprechen Sie uns an wen wir für Sie tätig werden sollen. Weitere Informationen werden auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie veröffentlicht.

> Zum Eckpunkte-Papier des Bundeswirtschaftsministeriums

Prämien für Ausbildungsbetriebe sichern

Folgendes ist geplant:

  • Unternehmen, die besonders von der Corona-Pandemie betroffen sind, bekommen eine Prämie, wenn sie ihr Ausbildungsniveau halten. Konkret sollen sie für jeden für das Ausbildungsjahr 2020/2021 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag 2.000 Euro
  • Unternehmen, die ihr Ausbildungsplatzangebot erhöhen, soll eine Prämie von 3.000 Euro für jeden gegenüber dem früheren Niveau zusätzlich abgeschlossenen Ausbildungsvertrag gezahlt werden.
  • Ausbildungsbetriebe, die ihre Aktivitäten auch in der Krise fortsetzen und für Auszubildende sowie deren Ausbilder keine Kurzarbeit anmelden, werden besonders unterstützt. Geplant ist eine Förderung von 75 Prozent der Brutto-Ausbildungsvergütung. Sie greift für jeden Monat, in dem der Betrieb einen Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent hat. Diese Unterstützung ist befristet bis zum 31. Dezember 2020.
  • Besonders gefördert werden Betriebe, die Auszubildende übernehmen, deren Unternehmen die Ausbildung pandemiebedingt übergangsweise nicht fortsetzen können. Für die Übernahme einer sogenannten Auftrags- oder Verbundausbildung erhält ein Betrieb eine Prämie von 1.500 Euro. Überbetriebliche Berufsbildungsstätten oder andere etablierte Ausbildungsdienstleister werden mit 8.000 Euro unterstützt. Hier läuft die Befristung bis zum 30. Juni 2021.
  • Unternehmen, die Auszubildende von Betrieben übernehmen, die Insolvenz anmelden mussten, erhalten eine Prämie von 3.000 Euro pro aufgenommenem Auszubildenden. Auch diese Unterstützung ist befristet bis zum 30. Juni 2021.
Um welche Unternehmen es sich handelt, „die besonders von der Corona Pandemie betroffen sind“, ist noch nicht geklärt.

Die Azubi-Börse 2020 von Sprungbrett Bayern bietet hier eine passende Plattform, um Jugendliche ohne Ausbildungsplatz an Unternehmen mit freien Stellen zu vermitteln.

Die Sprungbrett Azubi-Börse 2020 startet am 23.06.2020 und bietet eine zusätzliche Chance, um Jugendliche ohne Ausbildungsplatz an Unternehmen mit freien Stellen zu vermitteln. Bis Ende November 2020 können bayerische Unternehmen dort kostenfrei Ausbildungsplätze anbieten.

Vorübergehende Anhebung der Hinzuverdienstgrenze

Im Zuge des ersten Sozialschutz-Pakets in der Corona-Krise (In-Kraft-Treten 28. März 2020) wurde die Hinzuverdienstgrenze für Rentner mit vorgezogenem Rentenbezug deutlich angehoben. Befristet bis zum 31. Dezember 2020 liegt die Hinzuverdienstgrenze bei 44.590 Euro pro Kalenderjahr (regulär: 6.300 Euro). Der Hinzuverdienstdeckel findet in dem Zeitraum ebenfalls keine Anwendung. So können Rentner, die vor dem regulären Renteneintrittsalter eine vorgezogene Rente erhalten, bis zu 44.590 Euro in diesem Jahr zu ihrer Rente hinzuverdienen, ohne dass diese gekürzt wird.

Die Erhöhung der Hinzuverdienstgrenzen soll Personalengpässen entgegenwirken, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind. Ab 2021 gelten wieder die bisherigen Grenzen.

Umsatzsteuersenkung und einmaliger Kinderbonus

Um die konjunkturelle Belebung zu unterstützen, stärkt das Konjunkturprogramm der Koalition die Kaufkraft der Bürgerinnen und Bürger.

Zur befristeten Senkung der Mehrwertsteuersätze von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % haben Sie eine gesonderte Mandanteninformation erhalten.

Der einmalige Kinderbonus von 300 Euro pro Kind, für welches ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird mit dem Kindergeld ausbezahlt. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Die Auszahlung erfolgt im September und Oktober 2020 jeweils hälftig.

Konjunkturpaket – aktueller Zeitplan zur Gesetzgebung

Die erste Lesung der Gesetzesvorschläge im Bundestag war am 19. Juni 2020, der federführende Bundesratsausschuss befasste sich bereits am 18. Juni 2020, damit. Die 2. und 3. Lesung im Bundestag und die 2. Beratung im Bundesrat sind aktuell für den 29. Juni 2020 vorgesehen, damit das Gesetz am 1. Juli in Kraft treten kann. Das Konjunkturpaket ist sehr umfassend. Wir werden daraus immer wieder Informationen veröffentlichen.

Degressive Abschreibung – rückwirkende Einführung für 2020 und 2021

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist eine degressive Abschreibung möglich. Sie beträgt 25 Prozent, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung für Wirtschaftsgüter, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft wurden und werden.

Die degressive Abschreibung gilt rückwirkend für Anschaffungen nach dem 31.12.2019.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann zusätzlich die Sonderabschreibung nach § 7g EStG angesetzt werden.

Investitionsabzugsbeträge – Verlängerung des Investitionszeitraums

Für Investitionsabzugsbeträge, die in 2017 gebildet wurden, verlängert sich der Zeitraum für die Investition um ein Jahr. Statt bis 2020 muss bis 31.12.2021 investiert oder der Investitionsabzugsbetrag aufgelöst werden.

Lohnnebenkosten

„Sozialgarantie 2021“ die Sozialversicherungsbeiträge werden bei maximal 40% eingefroren, indem wir darüber hinaus gehende Finanzbedarfe aus dem Bundeshaushalt jedenfalls bis zum Jahr 2021 decken. Das schützt die Nettoeinkommen der Arbeitnehmer und bringt Verlässlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit für die Arbeitgeber.

Wettbewerbsfähige Strompreise sind ein wesentlicher Faktor für Investitionen am Standort Deutschland und für die Energiewende hin zu strom- und wasserstoffbasierten Technologien. Die EEG-Umlage droht im Jahr 2021 aufgrund des coronabedingten Rückgangs der Wirtschaftsleistung und des damit verbundenen Rückgangs des Börsenstrompreises stark anzusteigen, trotz der beginnenden Zuführung von Einnahmen aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel. Um für mehr Verlässlichkeit bei den staatlichen Strompreisbestandteilen zu sorgen, wird ab 2021 zusätzlich zu diesen Einnahmen aus dem BEHG ein weiterer Zuschuss aus Haushaltsmitteln des Bundes zur schrittweisen verlässlichen Senkung der ct/kwh, im Jahr EEG-Umlage geleistet, sodass diese im Jahr 2021 bei 6,5 und in 2022 bei 6,0 ct/kwh liegen wird.

Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird verschoben auf den 26. des Folgemonats. Dies gibt Unternehmen einen Liquiditätseffekt von ca. 5 Mrd. Euro und ermöglicht den Unternehmen in Deutschland ein „level playing field“ gegenüber vielen unserer europäischen Nachbarn.

Der steuerliche Verlustrücktrag wird – gesetzlich – für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Es wird ein Mechanismus eingeführt, wie dieser Rücktrag unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden kann, z.B. über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage. Das schafft schon heute die notwendige Liquidität und ist bürokratiearm zu verwalten. Die Auflösung der Rücklage erfolgt spätestens bis zum Ende des Jahres 2022.

Als Innovationsprämie verdoppelt der Bund seinen Anteil am Umweltbonus befristet bis 31.12.2021. Beim Kauf eines E-Fahrzeuges mit einem Listenpreis von 60.000,00 Euor steigt damit die Förderung des Bundes von 3.000 auf 6.000,00 Euro.

In den Ausbau morderner und sicherer Ladesäulen-Infrastruktur sowie die Förderung von Forschung und Entwicklung im Bereich der Elektromobilität und der Batteriezellfertigung werden zusätzlich 2,5 Milliarden Euro investiert.

Zukunftsinvestition von Herstellern und Zuliferern in der Automobilindustrie werden mit einem Bonus-Programm in den Jahren 2020 bis 2021 mit 1 Milliarde Euro gefördert.

Neben diesen Summen klingt es fast banal wen ich Sie an den Digitalbonus Bayern mit 50 % Zuschuss für kleine Unternehmen, 30 % für mittlere Unternehmen der förderfähigen Kosten, maximal 10.000,00 Euro oder den Digitalbonus Bayern Plus in Höhe von 50 % Zuschuss für kleine Unternehmen, 30 % für mittlere Unternehmen der förderfähigen Ausgaben, maximal 50 TEURO erinnere. Der Zuschuss ist einmalig bei der zuständigen Regierung zu beantragen und der gewerblichen Wirtschaft vorbehalten. Freiberuflich tätige Unternehmer erhalten diesen Zuschuss nicht.

Erinnern Sie sich? Mitte März 2020 habe ich Ihnen geschrieben Der Gesundheitsminister, Wirtschaftsminister und Finanzminister werden es alleine nicht regeln. Ich kenne Sie als vorausschauende Unternehmer und Persönlichkeiten. Ich schätze Ihre Fähigkeit mit Herausforderungen und unerwarteten Rückschlägen auf gute und sinnvolle Weise umzugehen.

DANKE für Ihre aufmerksame und zukunftsorientierte Unternehmensführung in den letzten Monaten! Sehr viele Gesellschaftsbereiche verändern sich gerade unauffällig. Disziplinübergreifend sind Sie als Unternehmerinnen und Unternehmer derzeit gefordert und haben die Hürden exzellent gemeistert. 

Gemeinsam möchten wir die individuellen, betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Fragen mit Ihnen erörtern.

Sprechen Sie die Mitarbeiter der Kanzlei an um Fragen zu klären.

Ihre Erika Kraus und alle Teammitarbeiter.

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