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Hinweise zum Jahreswechsel 2023/2024

Inhaltsverzeichnis

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Geplante Rechtsänderungen

Der Bundestag hat am 17. November 2023 umfangreiche Änderungen im Steuerrecht beschlossen. Wegen Differenzen über die Finanzierung haben die Bundesländer den Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat angerufen, sodass sich im Einzelnen noch Veränderungen ergeben können.

Investitionsprämie für Klimaschutz

Für Investitionen, mit denen die Energieeffizienz eines Betriebs verbessert wird, ist eine Prämie von 15 v.H. der Aufwendungen geplant. Im Förderzeitraum vom 1. März 2024 bis zum 31. Dezember 2029 sollen Aufwendungen von bis zu 200 Mio € förderfähig sein, sodass über den gesamten Zeitraum Prämien von bis zu 30 Mio € beantragt werden können. Begünstigt sind allerdings nur Investitionen in bewegliche Anlagegüter, z.B. Elektrofahrzeuge oder neue Maschinen, die weniger Energie verbrauchen, nicht jedoch Investitionen in Gebäude. Die Anschaffung von Photovoltaikanlagen ist nicht begünstigt, soweit die Einnahmen aus der Anlage einkommensteuerfrei sind, z.B. bei einer Anlage auf einem Fabrikgebäude bis zu einer Leistung von 30 kWp. Die Investitionen müssen in einem Einsparkonzept eines Energieberaters enthalten sein, der auch die Einhaltung der im Gesetz vorgesehenen Anforderungen an die Energieeinsparung prüft. Die Prämie soll nur für Investitionen gewährt werden, mit denen ab dem 1. März 2024 begonnen wird. Bei Investitionsbeginn vor diesem Termin, z.B. bei Bestellung einer neuen Maschine im Februar 2024, ist die Prämie verloren.

Die Investitionsprämie selbst muss nicht als Betriebseinnahme versteuert werden. Allerdings mindert die Prämie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der geförderten Wirtschaftsgüter, sodass sich aufgrund der geringeren Abschreibungen über die Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter ein steuerpflichtiger Mehrgewinn in Höhe der Prämie ergibt.

Abschreibungen

Für Investitionen in bewegliche Anlagegüter vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2024 soll wieder eine degressive Abschreibung von bis zu 25 v.H. eingeführt werden. Die zusätzlich abziehbare Mittelstands-Sonderabschreibung für kleine Betriebe soll von bisher 20 v.H. auf 50 v.H. angehoben werden für Investitionen ab 1. Januar 2024. Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort abgesetzt werden können, soll von bisher 800 € auf 1.000 € steigen. Bewegliche Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 5.000 € statt bislang 1.000 € sollen in einem Sammelposten zusammengefasst werden können, der dann über 3 statt bisher 5 Jahre abgeschrieben wird.

Für neue Wohngebäude, mit deren Errichtung ab 1. Oktober 2023 begonnen wird oder die ab diesem Tag erworben werden, ist eine degressive Abschreibung mit 6 v.H. pro Jahr vorgesehen, die anstelle der bisherigen Abschreibung von 3 v.H. gewählt werden kann. Für die bereits bestehende Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen, die schon bisher hohen Gebäudeenergiestandards entsprechen müssen, soll die Baukostengrenze bei Bauantrag ab 1. Januar 2023 von 4.800 € pro qm Wohnfläche auf 5.200 € angehoben werden. Die Sonderabschreibung soll außerdem aus höchstens 4.000 € pro qm berechnet werden statt bisher aus 2.500 €.

Einkommenssteuer

Die Buchführungspflicht für Gewerbetreibende soll künftig erst bei einem Umsatz über 800.000 € oder bei einem Gewinn über 80.000 € statt bisher 600.000 € bzw. 60.000 € beginnen. Wer beide Grenzen einhält, kann den steuerlichen Gewinn durch eine Einnahmenüberschussrechnung ermitteln und muss keine Bilanzen aufstellen.

Geschenke an Geschäftsfreunde sollen künftig bis zu einem Wert von 50 € pro Jahr statt bisher 35 € als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen sollen bis 150 € Aufwendungen pro Veranstaltung und Arbeitnehmer steuerfrei sein statt bisher bis 110 €.

Die Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen auf Geschäfts- und Dienstreisen über acht Stunden soll von 14 € auf 16 €, bei ganztägigen Reisen von 28 € auf 32 € steigen.

Für die Privatnutzung betrieblicher Fahrzeuge muss wie bisher 1 v.H. des Bruttolistenpreises bei Erstzulassung versteuert werden. Bei reinen Elektrofahrzeugen wird der Bruttolistenpreis nur zu einem Viertel angesetzt. Dies soll künftig für Fahrzeuge mit einem Preis von bis zu 70.000 € gelten statt bisher 60.000 €.

Für energetische Maßnahmen an selbstgenutztem Wohnraum soll sich die Steuerermäßigung von bisher insgesamt 20 v.H. in den ersten drei Jahren auf 30 v.H. erhöhen bis zu einem Höchstbetrag von 40.000 €.

Private Veräußerungsgewinne, z.B. aus dem An- und Verkauf von Gold oder Kryptowährung innerhalb von 12 Monaten, sind künftig steuerfrei, wenn sie unter 1.000 € statt bisher unter 600 € im Jahr bleiben. Neu ist, dass Mieteinnahmen unter 1.000 € im Jahr, z.B. aus gelegentlicher Zimmervermietung, nicht versteuert werden müssen.

Verluste, die ab 2024 entstehen, sollen mit positiven Einkünften der letzten drei Jahre statt bisher zwei Jahre verrechnet werden können. Dieser Verlustrücktrag soll bis 2025 weiterhin bis zu einer Höhe von 10 Mio €, bei zusammenveranlagten Ehepaaren bis 20 Mio €, möglich sein.

Anstelle des Verlustrücktrags ist weiterhin ein unbefristeter Verlustvortrag möglich: Verluste bis 1 Mio €, bei Zusammenveranlagung bis 2 Mio €, können in voller Höhe mit positiven Einkünften des Folgejahrs verrechnet werden. Soweit die Einkünfte des Folgejahrs diese Beträge übersteigen, lassen sich zusätzlich bis zu 75 v.H. des übersteigenden Betrags statt bisher 60 v.H. mit dem vorgetragenen Verlust verrechnen.

Grunderwerbsteuer bei Personengesellschaften

Grundstücksverkäufe eines Gesellschafters an seine Personengesellschaft bleiben derzeit mit der Quote grunderwerbsteuerfrei, mit der der Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt ist, sofern der Gesellschaftsanteil nicht innerhalb der nächsten zehn Jahre veräußert wird. Ebenso bleiben Grundstücksverkäufe einer Personengesellschaft an einen ihrer Gesellschafter im Umfang seiner Beteiligungsquote steuerfrei, wenn die Beteiligung seit mindestens zehn Jahren besteht. Der Gesetzgeber will diese Steuerbefreiungen für Grundstücksverkäufe ab 2025 abschaffen. Wer entsprechende Grundstücksübertragungen plant, sollte diese daher bis Ende 2024 durchführen. Maßgeblich ist dabei der rechtzeitige Abschluss des notariell beurkundeten Kaufvertrags, auch bei späterer Eintragung im Grundbuch. 

Umsatzsteuer

Freiberufler mit Einnahmenüberschussrechnung, z.B. Ärzte, Architekten oder Rechtsanwälte, sowie Unternehmer, deren Nettoumsatz im Vorjahr 600.000 € nicht überstiegen hat, müssen die Umsatzsteuer auf erbrachte Leistungen erst dann ans Finanzamt abführen, wenn der Kunde die Rechnung bezahlt hat = Istbesteuerung. Die Umsatzgrenze soll ab 2024 auf 800.000 € angehoben werden.

Bisher kann das Finanzamt Unternehmer, deren Steuerschuld im Vorjahr nicht über 1.000 € betragen hat, von der Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreien. In diesem Fall muss der Unternehmer nur noch eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben. Ab 2024 soll die Grenze auf 2.000 € verdoppelt werden.

Unternehmer, deren Vorjahresumsätze einschließlich Umsatzsteuer 22.000 € nicht übersteigen und die im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € umsetzen werden, sind umsatzsteuerlich Kleinunternehmer. Bei Kleinunternehmern wird die Umsatzsteuer auf steuerpflichtige Leistungen nicht erhoben, sie haben keinen Vorsteuerabzug und dürfen auf ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen. Bereits für 2023 sollen sie auch keine Umsatzsteuer-Erklärung mehr abgeben müssen.

Ab 2024 werden für Speisen im Restaurant wieder 19 v.H. statt 7 v.H. Umsatzsteuer erhoben. Damit gilt fürim Restaurant verzehrte Speisen und Getränke wieder derselbe Steuersatz. Für die Mitnahme von Speisen bleibt es bei 7 v.H. Umsatzsteuer.

Für Land- und Forstwirte mit einem Gesamtumsatz im Vorjahr bis 600.000 € wird die Umsatzsteuer nach Durchschnittssätzen berechnet, wenn sie nicht ausdrücklich hierauf verzichten. Ab 2024 sollen der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale für landwirtschaftliche Umsätze von bisher 9,0 v.H. auf 8,4 v.H. gesenkt werden.

Unternehmer sollen künftig elektronische Rechnungen ausstellen müssen, wenn sie über Leistungen an andere Unternehmer abrechnen. Elektronische Rechnungen werden in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen, das der europäischen Norm für elektronische Rechnungsausstellung entsprechen muss, z.B. XRechnung oder ZUGFeRD, nicht jedoch PDF. Keine elektronischen Rechnungen sind dagegen per E-Mail versandte Rechnungen. Elektronische Rechnungen an Privatpersonen sollen weiterhin nur mit Zustimmung des Empfängers zulässig sein. Der Zwang zur elektronischen Rechnungsstellung soll ab 1. Januar 2027 gelten. Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz bis 800.000 € haben ein Jahr länger Zeit. Unabhängig davon müssen Unternehmer bereits ab 1. Januar 2025 in der Lage sein, elektronische Rechnungen entgegenzunehmen und abzuspeichern.

Ertragssteuern

Weiterbeschäftigung eines GmbH-Geschäftsführers nach Pensionsbeginn

GmbH-Gesellschafter, die als Geschäftsführer für ihre GmbH arbeiten, erhalten häufig eine Pensionszusage von der Gesellschaft, um ihre Altersversorgung sicherzustellen. Erreicht der Geschäftsführer das vorgesehene Pensionsalter, beginnt die Gesellschaft mit der Auszahlung der lebenslangen Pension. Steuerliche Probleme ergeben sich, wenn der Geschäftsführer weiterhin für die Gesellschaft tätig ist und neben seiner Pension ein Gehalt von der GmbH bezieht. Nach bisheriger Auffassung sind die Pensionszahlungen in einem solchen Fall immer als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen mit der Folge, dass die GmbH die Pension nicht als Betriebsausgabe abziehen kann. Um dies zu vermeiden, war es bisher notwendig, den Pensionsbeginn aufzuschieben oder den bisherigen Geschäftsführer als selbständigen Berater für die GmbH tätig werden zu lassen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun diese strenge Auffassung etwas relativiert. Erhält der Geschäftsführer neben seiner Pension nur ein reduziertes Gehalt, liegt laut BFH keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn die Summe aus Pension und Gehalt die letzten Bezüge des Geschäftsführers vor dem Pensionsbeginn nicht übersteigt. Dies gilt jedoch nur, wenn der Umfang der Tätigkeit nicht reduziert wird. Arbeitet der Geschäftsführer nach Pensionsbeginn nur noch in Teilzeit für die GmbH, verringert sich laut BFH auch das höchstmögliche Gehalt. Ob sich die Finanzverwaltung der Auffassung des BFH anschließt, ist noch offen.

Deutschland-Ticket für Minijobber

Zum 1. Mai 2023 wurde das Deutschland-Ticket eingeführt, das für 49 € zur bundesweiten Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und des Regionalverkehrs berechtigt. Arbeitgeber können das Deutschland-Ticket als Jobticket für ihre Beschäftigten bereitstellen. Übernimmt der Arbeitgeber mindestens 1/4 der Ticketkosten, wird ein fünfprozentiger Rabatt auf den Ausgabepreis gewährt.

Schon bisher waren Arbeitgeberzuschüsse zur Nutzung des ÖPNV steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn, d.h. nicht auf dem Weg einer Gehaltsumwandlung gewährt wurden. Dies gilt auch für das Deutschland-Ticket und setzt nicht voraus, dass es ganz oder teilweise für die Fahrt zur Arbeit genutzt wird.

Laut Minijob-Zentrale führt die Übernahme der Kosten für das Deutschland-Ticket durch den Arbeitgeber weder zu einem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze, noch fallen auf den Zuschuss pauschale Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer und Umlagen an. In den Entgeltmeldungen des Arbeitgebers bleibt der Zuschuss unberücksichtigt. Dass steuerfreie und damit auch sozialversicherungsfreie Zuschüsse im Hinblick auf die Geringfügigkeitsgrenze unschädlich sind, gilt nicht nur für das Deutschland-Ticket. Unschädlich ist z.B. auch die steuerfreie Überlassung von Fahrrädern oder Computern an Arbeitnehmer, das steuerfreie Aufladen von Elektrofahrzeugen oder auch die sozialversicherungsfreie Gewährung pauschal versteuerter Fahrkostenzuschüsse.

Verkauf von Kryptowährung

Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und anderen Wertpapieren, die ab dem Jahr 2009 angeschafft wurden, unterliegen zeitlich unbegrenzt der Abgeltungsteuer mit 25 v.H. Wer andere privat erworbene Vermögensgegenstände, z.B. Edelmetalle oder Fremdwährungen, mit Gewinn verkauft, zahlt hierauf Einkommensteuer, jedoch nur, wenn zwischen An- und Verkauf nicht mehr als zwölf Monate liegen. Umstritten war bisher, ob Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen, z.B. Bitcoin, Ethereum oder Monero, innerhalb von zwölf Monaten nach Anschaffung ebenfalls steuerpflichtig sind oder ob hier eine Gesetzeslücke vorliegt. Der Bundesfinanzhof hat jedoch die Sichtweise der Finanzverwaltung bestätigt:

Veräußerungsgewinne innerhalb der 12-Monats-Frist sind zu versteuern. Als Veräußerung gilt nicht nur der Verkauf der Kryptowährung gegen Euro, sondern auch der Tausch in Fremdwährungen, z.B. US-Dollar, und andere Kryptowährungen sowie die Verwendung als Zahlungsmittel. Wer die Veräußerungsgewinne in der Einkommensteuererklärung verschweigt, begeht eine strafbare Steuerhinterziehung.

Da die Finanzverwaltung verstärkt versucht, durch Auskunftsersuchen an die Krypto-Handelsplattformen festzustellen, ob die Nutzer der Plattformen ihre Veräußerungsgewinne ordnungsgemäß versteuern, können erfolgreiche Anleger nicht mehr damit rechnen, dass verschwiegene Gewinne den Finanzämtern auf Dauer verborgen bleiben. Aufgrund der strafrechtlichen Verjährungsfrist von bis zu 15 Jahren ab Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids wird angesichts der sich ständig weiterentwickelnden Ermittlungsmethoden der Steuerfahndung die Aufdeckung derartiger Steuerhinterziehungen immer wahrscheinlicher.

Verkauf einer Wohnung mit gelegentlicher Vermietung

Der Verkauf einer Wohnung oder eines Hauses innerhalb von zehn Jahren seit Anschaffung unterliegt der Einkommensteuer. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Wohnung oder das Haus während der gesamten Besitzzeit oder zumindest im Jahr der Veräußerung und den beiden Vorjahren ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Strittig war in einem aktuellen Fall, ob eine gelegentliche Vermietung schädlich ist.

Das Finanzgericht hatte keine Steuerpflicht angenommen, weil nur einzelne Zimmer in einer selbstgenutzten Wohnung für kurze Zeit vermietet wurden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dagegen die Steuerpflicht bejaht, weil der Eigentümer die Zimmer dem Mieter zur ausschließlichen Nutzung überlassen hatte, d.h. eine Selbstnutzung der vermieteten Räume durch den Eigentümer war in dieser Zeit nicht möglich. Allerdings ist laut BFH nicht der gesamte Gewinn aus der Veräußerung steuerpflichtig, sondern nur der Teil, der auf die gelegentlich vermieteten Zimmer entfällt. Da z.B. Bad und Flur gemeinsam genutzt wurden, ist der Gewinn, der anteilig auf diese Räume entfällt, nicht steuerpflichtig. Die BFH-Entscheidung hat Auswirkungen auf die weit verbreitete gelegentliche Vermietung von Zimmern über Online-Portale wie z.B. airbnb oder booking.com. Werden die vermieteten Zimmer ausschließlich vom Mieter genutzt, ist der anteilige Veräußerungsgewinn bei Veräußerung in der 10-Jahresfrist steuerpflichtig, auch wenn nur gelegentlich und kurzfristig vermietet wird. Wird aber z.B. nur eine Couch im Wohnzimmer überlassen (sogenanntes Couchsurfing), führt dies nicht zur Steuerpflicht, da der Eigentümer das Wohnzimmer weiterhin mitnutzen kann.

Einkommensteuerbefreiung von Photovoltaikanlagen

Seit 1. Januar 2022 sind bestimmte Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) von der Einkommensteuer befreit.

Gewinne, aber auch Verluste aus befreiten Anlagen sind steuerlich unbeachtlich. Eine Gewinnermittlung ist deshalb nicht mehr erforderlich, wenn ausschließlich steuerfreie Anlagen betrieben werden. Dies gilt auch für Altanlagen, die vor dem 1. Januar 2022 in Betrieb genommen wurden.

Begünstigt sind Anlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern mit Nebengebäuden, z.B. Garagen, oder Gewerbeimmobilien bis zu einer Leistung von 30 kWp. Befinden sich mehrere Nutzungseinheiten wie Wohnungen oder Ladengeschäfte in dem Gebäude, greift die Befreiung für Anlagen bis 15 kWp Leistung pro Nutzungseinheit. So sind zum Beispiel bei einem Mehrfamilienhaus mit 4 Wohnungen Anlagen bis 4 x 15 kWp = 60 kWp Leistung von der Einkommensteuer befreit. Die Finanzverwaltung hat mittlerweile ihre Auffassung zu den näheren Umständen der Befreiung bekanntgegeben. Danach spielt es für die Befreiung keine Rolle, ob der Betreiber der Anlage auch Eigentümer des Gebäudes ist. Betreibt z.B. der Ehemann eine PV-Anlage mit 25 kWp auf dem Dach des seiner Ehefrau gehörenden Einfamilienhauses, fällt diese Anlage unter die Befreiung. Betreibt die Ehefrau eine weitere Anlage mit 15 kWp Leistung auf demselben Haus, ist auch diese Anlage befreit, denn die Obergrenze von 30 kWp gilt pro Gebäude und pro Betreiber. Die Befreiung umfasst auch Anlagen, die in das Dach oder die Fassade eines Gebäudes integriert sind, nicht jedoch Freiflächen-Anlagen, z.B. auf der Wiese eines Landwirts.

Betreibt eine Person oder eine Gesellschaft mehrere Anlagen mit einer Gesamtleistung von über 100 kWp, sind sämtliche Anlagen des Betreibers steuerpflichtig. Bei der Berechnung der Gesamtleistung sind allerdings nur begünstigte Anlagen einzubeziehen. Betreibt z.B. ein Landwirt eine Freiflächen-Anlage mit 80 kWp Leistung und eine weitere Anlage auf dem Dach seines Hofgebäudes mit einer Leistung von 25 kWp, ist die Anlage auf dem Hofgebäude befreit, denn für die 100 kWp-Grenze wird die steuerpflichtige Freiflächen-Anlage nicht berücksichtigt. Für die Leistungsgrenzen von 30, 15 und 100 kWp ist die Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur maßgebend.

Die Steuerbefreiung gilt nicht nur für Vergütungen, die der Betreiber für den eingespeisten Strom erhält, sie umfasst auch Stromlieferungen an Dritte, z.B. an Mieter, die ihr Elektrofahrzeug mit dem Strom aus der begünstigten PV-Anlage aufladen, sowie öffentliche Zuschüsse, die für die Anlage gewährt werden. Steuerfrei ist auch die Entnahme von Strom zur Nutzung im Privathaushalt des Betreibers sowie die Veräußerung der PV-Anlage.

Infolge der Befreiung entfällt der Abzug der Kosten der Anlage als Betriebsausgaben. Befindet sich die Anlage auf dem Privathaus des Betreibers, kann jedoch ein Steuerabzug mit 20 v.H. der Aufwendungen ohne Materialkosten bis 1.200 € geltend gemacht werden, z.B. für Reparaturen an der Anlage oder auch für die Kosten der Installation, wenn diese nicht im Rahmen der Errichtung eines Neubaus erfolgt.

Sonstiges

Umsatzsteuer bei Vermietung eines Grundstücks mit Betriebsvorrichtungen

Während Grundstücke umsatzsteuerfrei vermietet werden können, gilt dies bisher nicht für die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen wie z.B. Lastenaufzüge, Arbeitsbühnen und Lüftungs- oder Fütterungsanlagen in der Landwirtschaft. Werden im Rahmen einer steuerfreien Grundstücksvermietung Betriebsvorrichtungen mitvermietet, muss nach bisheriger Auffassung die Miete zwingend aufgeteilt werden in einen umsatzsteuerfreien Teil für die Grundstücksvermietung und einen umsatzsteuerpflichtigen Teil für die Vermietung der Betriebsvorrichtungen.

Nach neuer Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen ebenfalls umsatzsteuerfrei, wenn sie nur eine Nebenleistung zur Grundstücksvermietung ist, d.h. keinen eigenen Zweck hat, sondern nur dazu beiträgt, das gemietete Grundstück optimal nutzen zu können. Die Finanzverwaltung hat bisher noch nicht auf das Urteil reagiert. Wird die BFH-Rechtsprechung angewendet, darf der Vermieter bei der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen, die nur Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Grundstücksvermietung ist, keine Umsatzsteuer mehr berechnen. Miet- und Pachtverträge müssten angepasst werden. Zugleich verliert der Vermieter den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie den laufenden Kosten der Betriebsvorrichtungen, wenn er nicht auf die Steuerfreiheit der Vermietung verzichtet. Mieter, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, z.B. durchschnittssatzbesteuerte Landwirte (vgl. A.5.), profitieren jedoch von der neuen Rechtsprechung.

Schenkung von GmbH-Anteilen an minderjährige Kinder

Schenken Eltern ihrem minderjährigen Kind Geschäftsanteile an einer GmbH, so wird die Schenkung steuerlich anerkannt, wenn sie ernsthaft gewollt, tatsächlich vollzogen und bürgerlich-rechtlich wirksam ist. Dazu muss die Anteilsübertragung notariell beurkundet werden. Weiterhin ist ein Ergänzungspfleger erforderlich, weil die Eltern das Kind nicht vertreten dürfen. Nach neuer Rechtslage seit 2023 muss das Familiengericht jede Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft genehmigen, die ein Erwerbsgeschäft betreibt, z.B. bei Schenkung einer GmbH mit Gewerbebetrieb. Da die Abgrenzung vom Erwerbsgeschäft zur bloßen Vermögensverwaltung umstritten ist, empfiehlt sich die Einholung einer familiengerichtlichen Genehmigung bei allen Anteilsschenkungen. Ist nach Ansicht des Familiengerichts eine Genehmigung nicht erforderlich, erteilt dieses ein Negativattest, das aufbewahrt werden sollte.

Virtuelle Mitgliederversammlungen bei Vereinen

Bisher mussten Mitgliederversammlungen grundsätzlich in Präsenz der Mitglieder abgehalten werden, es sei denn, die Satzung erlaubte eine virtuelle Durchführung.

Seit 21. März 2023 sind aufgrund einer Gesetzesänderung drei Arten der Durchführung möglich:

  • Präsenzversammlung = ausschließliche Anwesenheit am Versammlungsort,
  • hybride Durchführung = teilweise Anwesenheit am Versammlungsort und teilweise Teilnahme über elektronische Kommunikationsmittel oder
  • virtuelle Versammlung = ohne Anwesenheit am Versammlungsort ausschließlich Teilnahme über elektronische Kommunikationsmittel.

Eine virtuelle Durchführung ist zulässig, wenn die Mitgliederversammlung sie beschlossen hat. Eine Regelung in der Satzung ist nicht mehr erforderlich.

Wird eine Mitgliederversammlung ohne Mitgliederbeschluss virtuell durchgeführt, können Beschlüsse dieser Mitgliederversammlung angefochten werden innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe des Protokolls.

Hybrid durchgeführte Versammlungen kann der Vorstand ohne weitere Voraussetzungen einberufen, denn die Mitglieder können auch persönlich an der Versammlung teilnehmen. Auf die Möglichkeit der Teilnahme über elektronische Kommunikationsmittel ist in der Einladung hinzuweisen.

Meldepflicht für elektronische Plattformen

Elektronische Plattformen, wie z.B. eBay, Amazon, airbnb oder booking.com, sind seit 1. Januar 2023 verpflichtet, der Finanzverwaltung zu melden, wer Lieferungen oder Dienstleistungen auf ihrer Plattform anbietet. Meldepflichtig sind die persönlichen Daten der Anbieter, wie Anschrift, Steuer-IdNr. und Geburtsdatum, sowie Anzahl und Höhe der Umsätze des Anbieters pro Quartal. Die Meldepflicht entfällt nur, wenn der Anbieter weniger als 30 Verkäufe pro Jahr auf der Plattform tätigt und dafür insgesamt weniger als 2.000 € Vergütungen erhält. Wer also z.B. auf eBay mindestens 30 Verkäufe pro Jahr vornimmt, muss sich bewusst sein, dass seine Daten der Finanzverwaltung gemeldet werden, auch wenn der Gesamtumsatz weniger als 2.000 € beträgt. Dasselbe gilt für den Eigentümer einer Ferienwohnung, der seine Wohnung nur einmal im Jahr über airbnb vermietet, aber dafür mindestens 2.000 € Miete erhält.

Dass die Daten gemeldet werden, bedeutet nicht automatisch, dass die Umsätze steuerpflichtig sind. Das Finanzamt prüft im Einzelfall, ob aus den Umsätzen des Anbieters Einkommensteuer oder Umsatzsteuer entsteht.

Änderungen bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts ab 2024

Ab 2024 wird im Bürgerlichen Gesetzbuch ausdrücklich unterschieden zwischen der nicht rechtsfähigen Innen-GbR und der rechtsfähigen Außen-GbR (BGB-Gesellschaft). Rechtsfähigkeit wird vermutet, wenn die GbR unter ihrem Namen ein Unternehmen betreibt, z.B. eine Architekten-GbR. Die rechtsfähige GbR kann wie bisher als Gesellschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Neu ist, dass sie sich in ein Gesellschaftsregister eintragen lassen kann, vergleichbar der Eintragung einer OHG oder KG ins Handelsregister. Die Eintragung ins Gesellschaftsregister ist nicht zwingend; die Rechtsfähigkeit der GbR hängt auch nicht von der Eintragung ab. Allerdings ist insbesondere der Erwerb eines Grundstücks, eines GmbH-Anteils oder eines Patents durch die Gesellschaft ohne Eintragung der GbR ins Gesellschaftsregister in Zukunft nicht mehr möglich. Auch BGB-Gesellschaften, die bereits solche Rechte innehaben, müssen sich eintragen lassen, wenn das Grundbuch oder ein anderes Register geändert werden soll, z.B. wegen Veräußerung eines Grundstücks. Die Eintragung muss über einen Notar erfolgen.

Die eingetragene GbR tritt als eGbR auf und hat einen geschützten Namen. Ins Gesellschaftsregister eingetragen werden Name und Sitz der Gesellschaft, der Unternehmensgegenstand, die einzelnen Gesellschafter und ihre Vertretungsbefugnis, nicht jedoch ihre Beteiligungsquoten. Geschäftspartner der eGbR dürfen grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen vertrauen.

Bei Ausscheiden eines GbR-Gesellschafters durch Tod ohne Regelung im Gesellschaftsvertrag ab 2024 wird die GbR von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Nach bisherigem Recht wird die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters aufgelöst.

Hinsichtlich der Besteuerung der GbR sind keine Änderungen geplant, d.h. jeder Gesellschafter versteuert weiterhin bei der Einkommensteuer seine Gewinnanteile mit seinem persönlichen Steuersatz.

Sozialversicherung

Sozialversicherungspflicht von Notfallärzten

Zahnärzte mit eigener Praxis sind als Selbständige von der Sozialversicherungspflicht befreit. Nicht geklärt Zahnärzte mit eigener Praxis sind als Selbständige von der Sozialversicherungspflicht befreit. Nicht geklärt war bisher, ob dies auch gilt, wenn ein Zahnarzt die Kassenzulassung zurückgibt und nur noch in einem Notdienstzentrum der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) tätig wird. In einem kürzlich vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall hatte sich die KZV auf den Standpunkt gestellt, dass keine Beiträge zur Sozialversicherung abzuführen seien, weil der im Notdienst tätige Zahnarzt seine Tätigkeit frei von Weisungen ausübe und somit sozialversicherungsrechtlich als Selbständiger anzusehen sei. Nach Ansicht des BSG ist ein Notfall-Zahnarzt bei der medizinischen Behandlung zwar eigenverantwortlich tätig, jedoch sei er hinsichtlich des Orts seiner Tätigkeit fremdbestimmt und in eine vorgegebene Organisationsstruktur eingebunden. Außerdem werde er ohne eigene Abrechnungsbefugnis gegenüber den Patienten vom Träger des Notdienstzentrums bezahlt. Somit überwiegen laut BSG die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung. Der Zahnarzt hatte daher Anspruch auf Arbeitgeberzuschüsse zu seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung und war renten- und arbeitslosenversichert, da er mit 63 Jahren die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hatte.

Sozialversicherungspflicht von GmbH-Gesellschaftern

GmbH-Gesellschafter sind oft als Angestellte für ihre Gesellschaft tätig, meist in leitender Position. Dabei kommt es immer wieder zum Streit mit den Sozialversicherungsträgern, ob ihre Bezüge sozialversicherungspflichtig sind oder ob die mitarbeitenden Gesellschafter als Unternehmer anzusehen sind und ihre Bezüge daher sozialversicherungsfrei bleiben.

Für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer ist geklärt, dass ihr Arbeitsentgelt sozialversicherungsfrei bleibt, wenn sie über mindestens die Hälfte der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung verfügen.

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein zu 50 v.H. beteiligter GmbH-Gesellschafter zwar kein Geschäftsführer war, aber als Betriebsleiter in den Bereichen Einkauf und Logistik zu den leitenden Angestellten gehörte. Darüber hinaus unterlag er keinem Weisungsrecht des Geschäftsführers, konnte über seine hälftige Beteiligung Änderungen an seinem Arbeitsvertrag verhindern und hatte der GmbH umfangreiche Darlehen und Bürgschaften gegeben.

Laut BSG ändert weder die wirtschaftliche Abhängigkeit der GmbH von ihrem Gesellschafter noch seine unanfechtbare Leitungsposition etwas an der Sozialversicherungspflicht. Um sozialversicherungsfrei zu bleiben, müsste der Gesellschafter Geschäftsführer oder zu mehr als 50 v.H. an der GmbH beteiligt sein. 

Sozialversicherungsgrenzen und Mindestlohn 2024

Tabelle mit Übersicht zu Sozialversicherungsgrenzen und Mindestlohn 2024 | Steuerkanzlei Erika Kraus

Die Krankenkassen erheben 2024 einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung von 1,7 v.H. Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose ab 23 Jahren ist zum 1. Juli 2023 von 0,35 v.H. auf 0,60 v.H. gestiegen und wird vom Arbeitnehmer allein getragen. Eltern mit mehr als 1 Kind unter 25 Jahren werden um 0,25 Prozentpunkte für jedes weitere Kind entlastet. Der Arbeitgeberanteil beläuft sich stets auf 1,7 v.H. Die Insolvenzgeldumlage von unverändert 0,06 v.H. trägt der Arbeitgeber allein.

Ebenso trägt der Arbeitgeber die Umlagen U1 und U2 für Krankheit und Mutterschutz; die Beitragssätze werden von der Krankenkasse festgelegt. Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung beträgt im Jahr 2024 unverändert 5,0 v.H. Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01. Januar 2024 auf 12,41 € pro Stunde. Die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs erhöht sich dadurch 2024 auf 538 €. 

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