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Besteuerung Künstler und Sportler

Inhaltsverzeichnis

Information zur Besteuerung von beschränkt steuerpflichtigen Personen die im Ausland ihren Wohnsitz haben und in Deutschland eine Leistung als Künstler, Sportler, eine sonstige künstlerische Darbietung oder eine andere Leistung welche im Zusammenhang mit diesen Leistungen steht, erbringen.

Begriff des ausübenden Künstlers

Ausübende Künstler sind natürliche Personen, die ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst darbieten oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirken. (Art. 33 Abs. 1 URG). Der Steuerabzug gilt auch für Personen die Arbeiten erbringen die mit künstlerischen, sportlichen oder darbieten der Leistungen zusammenhängen.

Steuerplicht

Beschränkt Steuerpflichtig sind alle Personen mit Wohnsitz im Ausland. Künstler müssen ihr gesamtes (weltweites) Einkommen (und auch Vermögen) deklarieren und versteuern. Dies bedeutet, dass auch im Ausland erzielte Einkünfte grundsätzlich im Wohnsitzstaat zu deklarieren sind, auch wenn sie im „Tätigkeitsstaat“ bereits einer Quellensteuer unterworfen wurden.

Steuerbare Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Wohnsitzstaat

Grundsätzlich müssen alle Einkünfte aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit deklariert werden. Davon abgezogen werden die geschäftsmäßig begründeten Ausgaben. Die Differenz, der Betriebsgewinn muss schließlich versteuert werden. Konsequenterweise erfordert dies, dass über die Einnahmen und die Ausgaben, die mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit in Verbindung stehen, Buch geführt werden muss.

Grenzüberschreitende Tätigkeiten

Personen die im Ausland als Künstler, Sportler, Musiker, oder eine damit zusammenhängende Arbeit ausüben, müssen die im Ausland erzielten Einkünfte im Wohnsitzstaat ebenfalls deklarieren. Ob solche Einkünfte (ebenfalls) im Wohnsitzstaat besteuert werden, hängt von den spezifischen Reglungen des Doppelbesteuerungsabkommens ab, welches der Wohnsitzstaat mit dem Veranstaltungsland abgeschlossen hat.

In der Regel werden im Ausland erzielte Entgelte dort direkt einer Quellensteuer unterworfen (vgl. Art. 17 OECD Musterabkommen) und in der Regel verzichtet der Wohnsitzstaat darauf, diese nochmals zu besteuern (unbedingte Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt). In diesem Fall sind auch die damit verbundenen Aufwendungen dem Ausland zuzuweisen und können im Wohnsitzstaat nicht nochmals zum Abzug gebracht werden. Hingegen sind sämtliche Aufwendungen abzugsfähig, welche mit im Wohnsitzstaat steuerbaren Einkünften zusammenhängen.

Aufzeichnungspflicht (Buchhaltung)

Selbstständig tätige Gewerbebetreibende sind verpflichtet über ihre Einkünfte und Auslagen, über ihre Aktiven und Passiven sowie über ihre Privateinlagen und –entnahmen Aufzeichnungen zu führen. Sämtliche aus der künstlerischen Tätigkeit resultierenden finanziellen Bewegung sollen deshalb systematisch erfasst werden. Fließen dem Steuerpflichtigen regelmäßig Entgelte aus grenzüberschreitenden Tätigkeiten zu, ist zu empfehlen, dies in der Buchhaltung gesondert auszuweisen. In der Steuererklärung sind die Einnahmen aus grenzüberschreitenden Tätigkeiten zwingend zu deklarieren.

Höhe des Steuerabzugs für ausübende Künstler/Sportler und damit zusammenhängen Leistungen in Deutschland:

  • 50a EStG: 15% der Einnahmen, ohne Reisekosten, Hotelkosten und Verpflegung; zuzüglich 5,5% Soli
  • kein Steuerabzug, wenn die Einnahmen je Darbietung unter € 250, Probegagen zählen zu den Auftrittsgagen.

Der Leistende erhält auf Anforderung eine Mitteilung über die abgeführte Abzugssteuer.

Einnahmen aus Lizenzen

z.B. aus Deutschland: es kann Freistellung von der Abzugssteuer beim Bundeszentralamt für Steuern

www.bzst.de

  • Steuern International
  • Abzugssteuerentlastung

gestellt werden.

Krankenversicherung in Deutschland

Für selbstständig tätige Künstler besteht die Möglichkeit Beiträge an die Künstlersozialkasse zu entrichten. Prüfung unter www.künstlersozialkasse.de, z.B. Künstler, Sportler, die in Deutschland ein Unternehmen haben.

Umsatzsteuer für Unternehmen

Bis 17.500,00€ Kleinunternehmerregelung = keine Umsatzsteuer. Es kann zur Umsatzsteuer optiert werden.
Ab 17.500,00€ Vollunternehmer = 7% Umsatzsteuer oder 19% Umsatzsteuer

Die Information ist nicht abschließend.

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