Die Kanzlei ist am 12.08.2022 und 15.08.2022 wegen Malerarbeiten geschlossen.

Pflegeversicherung ab dem 01.07.2023, Mindestlohn ab dem 01.01.2024 und Sonstiges

Inhaltsverzeichnis

Pflegeversicherung

die Pflegeversicherung wird ab dem 01.07.2023 auf 4 % erhöht. Bei Eltern oder zusätzlichen Kindernachweis wird in der Lohn- oder Gehaltsabrechnung ein Beitragssatz von 3,4 % erhoben. Je nach der Anzahl der Kinder verringert sich der Pflegeversicherungsbeitrag. (siehe Schaubild lt. Anlage)

Ab dem 01.07.2023 beträgt der Arbeitgeberanteil 1,7 % des Bruttoarbeitslohnes. (Bisher 1,525%)

Sie erhalten in der Anlage den Erfassungsbogen auf welchem Ihre Arbeitnehmer die Kinder eintragen können. Arbeiten beide Elternteile, haben beide Elternteile den Erfassungsbogen mit den Angaben zu den jeweiligen Kindern bei ihrem Arbeitgeber einzureichen.
Für einen Übergangszeitraum bis zum 30.06.2025 ist die Geburtsurkunde des Kindes nicht erforderlich. Unsere Empfehlung ist: fordern Sie die Geburtsurkunde gleichzeitig als Nachweis an um zusätzlichen Aufwand zu vermeiden.

Senden Sie den Erfassungsbogen via E-Mail, Post oder persönliche Übergabe an Ihre Mitarbeiter und legen Sie fest zu welchem Datum Sie diesen spätestens ausgefüllt mit der Geburtsurkunde/en zurück haben wollen. Empfehlung: spätestens bis zum 17. Juli 2023.
Nachfristen können Sie mit dem jeweiligen Reminder senden.

Leiten Sie den ausgefüllten Fragebogen samt Geburtsurkunden via E-Mail an unsere E-Mail-Adresse info@kraus-stb.de weiter oder stellen Sie den Antwortfragebogen mit den Geburtsurkunden in die elektronische Personalakte ein.

Mindestlohn

Ab dem 01.01.2024 erhöht sich der Mindestlohn von Euro 12,00 auf Euro 12,86 Brutto je Arbeitsstunde. Denken Sie rechtzeitig an die Kalkulation Ihrer Preise.

Extras für ihre Mitarbeiter? Aufmerksamkeiten - Einzelfälle

  • Aufmerksamkeiten liegen nur dann vor, wenn der Wert der Zuwendungen den Betrag von 60 € nicht übersteigt, R 19.6 Abs. 1 Satz 3 u. Abs. 2 Satz 2 LStR.
  • Es handelt sich hierbei um eine Freigrenze! Bei Prüfung der Freigrenze ist die Umsatzsteuer zu berücksichtigen. Hierbei ist unbedeutend, ob dem ArbG ein Vorsteuerabzug zusteht.

Persönliches Ereignis des Arbeitnehmers

Voraussetzung für das Vorliegen einer Aufmerksamkeit ist ein persönliches Ereignis des Arbeitnehmers. Er muss unmittelbar oder (über Familienangehörige) mittelbar von diesem Ereignis betroffen sein. Aus Sicht des ArbG kann im weitesten Sinne von „Pflege des Betriebsklimas“ gesprochen werden. Aus Sicht des Finanzamtes überwiegt hier das Interesse des Arbeitgebers (Motivation und gute künftige Arbeitsleistungen) gegenüber der Bereicherung des Arbeitnehmers.

Weder Rechtsprechung noch Verwaltung kennen hier eine abschließende Aufzählung.
Als persönliche Ereignisse können u.a. folgende Anlässe in Betracht kommen:

Als Zuwendungen (Geschenke) kommen alle Wertvorteile in Betracht, bei denen es sich einen Sachbezug handelt und deren Wert den Betrag von 60 € nicht übersteigt, z.B. Präsentkorb, Gutschein, Buch etc.

Hinweis:

Die Freigrenze von 60 € ist nicht mit der Freigrenze von 50 € des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG zu verwechseln. Beide Vergünstigungen können – ein entsprechender Anlass vorausgesetzt – nebeneinander gewährt werden.

Beispiel:

Arbeitgeber Muster gewährt im Jahr 2023 seinem Arbeitnehmer Test monatlich einen (ordnungsgemäßen) Tankgutschein im Wert von 50 €. Test hat am 24.07. Geburtstag sowie am 10.08. Hochzeitstag. Am 15.08. wird sein Sohn Jan geboren. Am 10.09. wird sein Sohn Thorsten eingeschult.

Lösung:

AG Muster kann zusätzlich zu den monatlichen Tankgutscheinen im Juli (einmal), im August (zweimal) sowie im September Sachbezüge bis zum Wert von jeweils 60 € steuer- und beitragsfrei zuwenden. Hiernach ergibt sich für das Jahr 2023 folgende Summe von Zuwendungen, die nicht zum Arbeitslohn führen: 

Januar bis Dezember: 12 x 50 € 600,00 €
Juli: 60,00 €
 August: 2 x 60 € 120,00 €
September: 60,00 €
Summe: 840,00 €

Getränke und Genussmittel am Betriebssitz

Auch hier wird bei einer Prüfung, ob Arbeitslohn vorliegt, ein Vergleich zum im Geschäftsverkehr „Üblichen“ vorgenommen. Da man einem Kunden im Rahmen eines Gesprächs Kaffee, andere Getränke, Plätzchen, kleines Fingerfood, etc. anbieten wird, zählen solche Zuwendungen an ArbN nicht zum Arbeitslohn.

Mahlzeiten anlässlich außergewöhnlicher Arbeitseinsätze

Hier muss genau auf den Test der LStR geachtet werden.

… anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes …

Das Finanzamt wird hier sehr genau prüfen, wann und aus welchem Anlass diese Mahlzeit gewährt wurde. Dies ist für den Prüfer insbesondere interessant, in denen die Sachbezugsfreigrenze bereits ausgeschöpft wurde.

Jobtickets und km-Geld Wohnung-Praxis-Betrieb

Gesetzliche Grundlage

Mit der Regelung des § 3 Nr. 15 EStG hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch den ArbN mit steuerfreien Zuwendungen zu fördern.

Erstattung durch Arbeitgeber steuerfrei

  • Bahnfahrkarten
  • Entfernungspauschale € 0,30 pro Entfernungs-km = Doppelkilometer = Hin- und Rückfahrt
  • Nicht begünstigt sind speziell gemietete oder gecharterte Busse und Bahnen, Taxen im Gelegenheitsverkehr sowie Flugzeuge

Arbeitgebererstattungen mindern die Werbungskosten des Arbeitnehmers bei der persönlichen Einkommensteuer-Veranlagung des Arbeitnehmers.

Ausweg: Der Arbeitgeber zahlt 25 % pauschale Lohnsteuer + Soli 5,5 % für die Entfernungspauschale.

E-Bike für Arbeitnehmer

Abgrenzung Fahrrad – E-Bike

Ein Fahrrad ist ein klassisches Zweirad, welches sich durch „Treten“ fortbewegen lässt. Zu den Fahrrädern im lohnsteuerlichen Sinne zählen auch bestimmte E-Bikes,

  • wenn das E-Bike auf bloßen „Knopfdruck“ hin (also ohne Pedalunterstützung) eine Geschwindigkeit von unter 6 km/h erreicht oder 
  • wenn das E-Bike die Nenndauerleistung 0,25 KW nicht übersteigt oder keine elektromotorische Unterstützung bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h erfolgt (-> sogenanntes Pedelec).

a) Versteuerung bei Überlassung an den Arbeitnehmer

Der Gesetzgeber fördert dieses „klimafreundliche“ Verkehrsmittel durch die Regelung des § 3
Nr. 37 EStG seit Januar 2019 wie folgt:

Steuerfrei sind …
Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist;

  • Diese Regelungen gelten aktuell bis zum 31.12.2030
  • Ungeachtet der Steuerbefreiung steht dem ArbN die Entfernungspauschale zu.

b) Gehalts-/ Lohnumwandlung

Beispiel:

ArbG Lang überlässt seinen ArbN Kurz ab Februar 2023 ein E-Bike. Die UVP beträgt 2.000 €. Kurz fährt täglich eine Strecke von 10 km zum Arbeitsplatz. Die Gestellung erfolgt im Rahmen einer Lohnumwandlung.

Lösung:

Ab Februar 2023 entsteht ein monatlicher geldwerter Vorteil von 5 € (0,25 % des Bruttolistenpreises, hiervon 1 %).

c) E-Scooter

E-Scooter sind nach den Regelungen der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung hinsichtlich der Kfz-rechtlichen Einordnung mit „schnellen“ E-Bikes, oder auch mit einem Moped oder Mofa ( ≠ E-Fahrzeuge) vergleichbar. Die Steuerbefreiung wie bei e-Fahrrädern ist nicht anwendbar. Abrechnung mit der 1 % Regelung wie bei Kfz. 

Gutscheine bis 50 € = Sachbezug

Beispiel:

ArbG Alt übergibt seinem ArbN Neu einen von ihm selbst ausgestellten Gutschein („unechter“ Gutschein), mit dem Neu bei einer Tankstelle monatlich bis zum Betrag von 50 € Produkte erwerben kann. Die Tankstelle rechnet aufgrund eines zuvor abgeschlossenen Vertrages ausschließlich mit dem ArbG ab.

Lösung:

Hier liegt ein steuer- und beitragsfreier Sachbezug vor.

Weitere Beispiele für Sachbezug:

  • Gutschein innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern … -> eine regionale Abgrenzung z.B. www.deggendorf-pulsiert.de (regionale Gutscheine)
  • Hierbei kann es sich um eine städtische Einkaufs- oder Dienstleistungsverbünden oder auch um regionale Verbünde sowie um Ladenketten mit einheitlichem Marktauftritt handeln.

z.B. bieten nachstehende Portale eine Vielzahl von Anbietern bei welchen Sachbezugsgutscheine erworben und eingelöst werden können. Abrechnung erfolgt über das Portal an den Arbeitgebern.
www.edenred-one.de
www.deggendorf-pulsiert.de (regionale städtische Einkaufs- bzw. Citycard)

Personalcomputer oder Tablet

Überlassung vom Arbeitgeber

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen betrieblichen PC/Tablet zur privaten Nutzung, ist der hierdurch entstehende geldwerte Vorteil in voller Höhe nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei. Die Steuerbefreiung umfasst auch die Überlassung von Zubehör (Drucker, Monitor, etc.)

  • Voraussetzung für die Steuerbefreiung der Überlassung von Software, war ehemals die Überlassung eines PC. Durch die Änderung des § 3 Nr. 45 EStG ist diese Voraussetzung nunmehr weggefallen. Es reicht aus, wenn die System- und Anwendungsprogramme auch vom Arbeitgeber im Betrieb eingesetzt werden.

Telefon und Handy

Überlassung durch den Arbeitgeber

Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Telekommunikationsgerät unentgeltlich zur Verfügung, führt der hieraus entstehende geldwerte Vorteil nicht zu steuerpflichtigem, sondern nach § Nr. 45 EStG – analog der Überlassung von PC und Zubehör – zu steuerfreiem Arbeitslohn. Die Steuerfreiheit gilt nur für die Überlassung durch den Arbeitgeber. Dieser muss Eigentümer des Wirtschaftsgutes sein, R 3.45 Satz 4 LStR.

Liegen diese Voraussetzungen vor, sind folgende geldwerte Vorteile steuerfrei:

  • Die Gestellung des Gerätes (auch Autotelefon, Handy oder Faxgerät)
  • Grundgebühren
  • Laufende Verbindungsentgelte

Beispiel:

Arbeitgeber Maus erwirbt ein Handy und überlässt es seinem Arbeitnehmer Neu. Dieser schließt mit seinem Telekommunikationsanbieter einen entsprechenden Vertrag ab. Die entstehenden monatlichen Gebühren in Höhe von 40 € übernimmt Maus.

Lösung:

Da Maus Eigentümer des Handys ist, kann eine steuerfreie Übernahme der Kosten steuerfrei erfolgen.

  • Die Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils ist der Höhe nach nicht begrenzt. Daher fällt auch die Überlassung mehrerer Mobilfunkgeräte unter die Steuerbefreiung.

Essensgutscheine und Restaurantchecks

Erhält der Arbeitnehmer für Mahlzeiten außerhalb des Betriebes Essensgutscheine oder Restaurantschecks, ist grundsätzlich der Wert der Gutscheine als Arbeitslohn anzusetzen.

  • Dies gilt jedoch nur, wenn der Wert der Gutscheine den amtlichen Sachbezugswert um nicht mehr als 3,10 € übersteigt. Somit kann z.B. für das Jahr 2023 ein Gutschein über einen maximalen Wert 6,67 € steuer- und beitragsoptimiert an den Arbeitnehmer abgegeben werden. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten vgl. R 8.1. Abs. 7 LStR, sowie H 8.1 Abs. 7 (Essensmarken) LStH.

Beispiel:

Arbeitgeber Unruh aus Passau vereinbart im Jahr 2023 mit dem Gastwirt Guth die Entgegennahme von Essensgutscheinen, dessen Wert 6,67 € beträgt. Arbeitnehmer Füllig nimmt eine Mahlzeit im Wert von

  1. 6,60 € (somit ohne Zuzahlung)
  2. 8,70 € (Zuzahlung von 2,03 €)
  3. 10,24 € (Zuzahlung von 3,57 €)

ein.

Lösung:

Füllig hat folgende geldwerte Vorteile als Arbeitslohn zu versteuern:

  1. Da der Wert des Essensgutscheins den Sachbezugswert von 3,57 € um nicht mehr als 3,10 € übersteigt, ist der geldwerte Vorteil mit dem Sachbezugswert anzusetzen.
  2. Durch die Zuzahlung von 2,03 € mindert sich der geldwerte Vorteil, wodurch kein steuerpflichtiger Arbeitslohn entsteht, da der Sachbezug von 3,57 um nicht mehr als 3,10 € überschritten ist.
  3. Auch hier unterbleibt der Ansatz von Arbeitslohn, da AN Füllig durch die Zuzahlung nicht über dem Sachbezugswert liegt.

Erholungsbeihilfe an ihre Arbeitnehmer

Für die bevorstehende Urlaubszeit nutzen viele Arbeitgeber gerne die Zahlung einer Erholungsbeihilfe an ihre Arbeitnehmer. In einigen Fällen wurde bei Lohnsteueraußenprüfungen der Nachweis über die Verwendung der Erholungsbeihilfe vom Arbeitgeber gefordert. 

Wir empfehlen deshalb die Zahlung der Erholungsbeihilfe nur noch, sofern der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber den Nachweis erbringt. In den wenigsten Fällen wird das der Fall sein.

Download Anlage 1: Schaubild Pflegeversicherung

Download Anlage 2: Erfassungsbogen Kindernachweis zur Pflegeversicherung

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