Inhaltsverzeichnis
Rechtsänderungen
Änderungen bei der Einkommensteuer ab 2021
Der Grundfreibetrag, durch den das Existenzminimum steuerfrei gestellt wird, erhöht sich von 9.408 € auf 9.744 €, bei zusammenveranlagten Ehegatten auf 19.488 €. Gleichzeitig wird der Steuertarif angepasst, um die sogenannte kalte Progression abzumildern, die auch bei rein inflationsbedingten Einkommenserhöhungen zu einer höheren Steuerbelastung führen würde. Der Kinderfreibetrag steigt von 5.172 € auf 5.460 € und der Betreuungsfreibetrag wird erstmals seit 2010 erhöht von 2.640 € auf 2.928 €. Das Kindergeld er-höht sich um monatlich 15 € je Kind.
Die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung werden künftig bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 v.H. statt bisher ab 25 v.H. gewährt und gleichzeitig verdoppelt auf bis 2.840 € bei 100 v.H. Behinderung. Für Hilflose und Blinde verdoppelt sich der Pauschbetrag auf 7.400 €. Der Pflegepauschbetrag für unentgeltliche persönliche Pflege beträgt künftig nach Pflegegraden gestaffelt 600 € bis 1.800 € jährlich statt bisher einheitlich 924 €.
Der Solidaritätszuschlag beträgt weiterhin 5,5 v.H. der Einkommensteuer, entfällt jedoch bis zu einer jährlichen Einkommensteuer von 16.956 €, was einem Jahreseinkommen von ca. 62.000 € entspricht. Bei höheren Einkommen wird auch künftig Solidaritätszuschlag festgesetzt, allerdings bis zu einem Jahreseinkommen von ca. 100.000 € nicht in voller Höhe. Für Ehegatten gelten die doppelten Beträge. Kapitalgesellschaften zahlen weiterhin den vollen Solidaritätszuschlag.
Verluste aus Kapitalvermögen
Verluste aus Kapitalvermögen, z.B. aus der Veräußerung von Wertpapieren im Privatvermögen, können nur mit positiven Kapitalerträgen verrechnet werden, z.B. mit Zinserträgen oder Dividenden. Ein Ausgleich der Verluste mit anderen Einkünften, z.B. mit Gewinnen aus einem Gewerbebetrieb oder mit Arbeitseinkünften des Anlegers, ist regelmäßig nicht möglich. Beim Verkauf von Aktien im Privatvermögen können Veräußerungsverluste sogar nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen im selben Jahr oder in einem Folgejahr verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen ist überhaupt nicht zulässig.
Zusätzlich zu diesen bereits bestehenden Beschränkungen der Verlustverrechnung hat der Gesetzgeber weitere Beschränkungen eingeführt. Bereits seit 1. Januar 2020 können Verluste, die durch den Ausfall von privatem Kapitalvermögen entstehen, insgesamt nur noch bis zu einer Obergrenze von 10.000 € pro Jahr mit anderen Kapitalerträgen ausgeglichen werden. Betroffen sind Verluste aus der Uneinbringlichkeit von Kapitalforderungen, z.B. bei Ausfall eines Darlehens im Privatvermögen oder bei Insolvenz des Emittenten eines Wertpapiers, und Verluste aus der Veräußerung wertlosen Kapitalvermögens, z.B. beim Verkauf wertloser Wertpapiere an die Ehefrau des Anlegers. Verluste, die die 10.000 €-Grenze übersteigen, werden zeitlich unbefristet vorgetragen und können im jeweiligen Vortragsjahr wiederum bis höchstens 10.000 € verrechnet werden. Die Anwendung der 10.000 €-Grenze setzt voraus, dass die Kapitalanlage ganz oder teilweise uneinbringlich oder vollständig wertlos wird. Für Verluste aus Kursschwankungen an der Börse, auch wenn sie erhebliche Ausmaße annehmen wie zu Beginn der Corona-Krise, gilt die 10.000 €-Grenze nicht.
Ab 1. Januar 2021 dürfen Verluste aus privaten Termingeschäften, z.B. aus Aktienoptionen, nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden und nur bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 € pro Jahr. Verluste, die bis 31. Dezember 2020 entstanden sind, können wie bisher unbeschränkt mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden.
Corona-Steuerhilfegesetze
Da aufgrund der Corona-Krise in vielen Unternehmen hohe Verluste entstehen werden, wurde die Ober-grenze für den Verlustrücktrag für Verluste der Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio € bzw. bei Zusammenveranlagung auf 10 Mio. € erhöht. Die neue Obergrenze von 5 Mio € gilt auch für Kapitalgesellschaften.
Die genaue Höhe des Verlustrücktrags steht erst fest, wenn der Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid für das Verlustjahr vorliegt. Damit der voraussichtliche Verlust 2020 möglichst frühzeitig zu einer Steuererstattung für 2019 führt, kann vorab ein vorläufiger pauschaler Verlustrücktrag nach 2019 beantragt werden in Höhe von 30 v.H. der Einkünfte des Jahres 2019 ohne Berücksichtigung von Arbeitseinkünften. Bereits geleistete Vorauszahlungen oder Abschlusszahlungen für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer 2019 werden dann vom Finanzamt erstattet. Ein Antrag auf pauschalen Verlustrücktrag setzt allerdings voraus, dass die Vorauszahlungen für das Jahr 2020 vom Finanzamt wegen des voraussichtlichen Verlusts auf 0 € herabgesetzt wurden. Kann durch Unterlagen belegt werden, dass der voraussichtliche Verlust 2020 höher sein wird als der Pauschbetrag, ist ein höherer vorläufiger Verlustrücktrag möglich. Stellt sich nachträglich heraus, dass der tatsächliche Verlust 2020 niedriger ist als der pauschale Rücktrag, kommt es zu einer Nachzahlung für 2019, die allerdings nicht verzinst werden muss.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird für 2020 und 2021 von 1.908 € auf 4.008 € für das erste Kind angehoben. Für jedes weitere Kind beträgt der Entlastungsbetrag unverändert 240 €. Wurde der er-höhte Entlastungsbetrag beim Lohnsteuerabzug noch nicht berücksichtigt, kann er in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Beihilfen und Unterstützungen für Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise gewährt wurden, sind bis 1.500 € lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bei höheren Beihilfen ist nur der übersteigende Teil steuerpflichtig. Die Beihilfe muss der Abmilderung der zusätzlichen Belastung des Arbeitnehmers durch die Corona-Krise dienen, ist aber nicht auf bestimmte Branchen beschränkt. Die Beihilfe muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, d.h. eine Umwandlung von laufendem Arbeitslohn in eine steuerfreie Beihilfe ist nicht möglich. Sonderzahlungen an Arbeitnehmer oder Abfindungen für gekündigte Arbeitnehmer können bis 1.500 € als steuerfreie Beihilfe gewährt werden, wenn diese Zahlungen nicht bereits vor Beginn der Corona-Krise, d.h. vor dem 1. März 2020, vereinbart waren.
Die degressive Abschreibung für bewegliche Anlagegüter wie Maschinen oder Fahrzeuge wird vorübergehend wieder eingeführt. Bei Anschaffung 2020 und 2021 können bis 25 v.H. der Anschaffungskosten als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Beispiel: Kauf einer Maschine im Januar 2020 für 80.000 € netto mit einer Nutzungsdauer von 8 Jahren. Abschreibung bisher 1/8 der Anschaffungskosten = 10.000 € pro Jahr. Nach neuem Recht können 2020 25 v.H. der Anschaffungskosten = 20.000 € abgeschrieben werden. Abschreibung 2021 25 v.H. vom Restbuchwert 60.000 € = 15.000 € usw.
Der steuerpflichtige private Nutzungsanteil beträgt bei betrieblichen Elektrofahrzeugen seit 1. Januar 2020 nur noch 1 v.H. von einem Viertel des Bruttolistenpreises bei Erstzulassung, wenn das Fahrzeug ab 1. Januar 2019 angeschafft wurde und der Bruttolistenpreis 60.000 € nicht übersteigt. Bei Elektrofahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis über 60.000 € und bei Hybridelektrofahrzeugen ist die monatliche Privatnutzung weiterhin mit 1 v.H. aus dem halben Bruttolistenpreis zu ermitteln. Reine Elektrofahrzeuge sind bis zu 10 Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Die Befreiung wurde verlängert auf Erstzulassungen bis 31. Dezember 2025.
Ab 2020 wird für gewerbliche Einzelunternehmer und Mitunternehmer die pauschale Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer vom 3,8-fachen auf das 4-fache des Gewerbesteuermessbetrags er-höht. Damit werden Gewerbebetriebe in Gemeinden mit einem Hebesatz von bis zu 420 v.H. im Regelfall vollständig von der Gewerbesteuer entlastet.
Zudem kann ab 2020 bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ein erhöhter Freibetrag von 200.000 € von den Finanzierungsentgelten abgezogen werden statt bisher 100.000 €. Finanzierungsentgelte über dem Freibetrag werden zu einem Viertel zum Gewinn hinzugerechnet, z.B. Schuldzinsen oder 50 v.H. der Grundstücksmieten.
Nachdem die Umsatzsteuer im 2. Halbjahr 2020 auf 16 v.H. bzw. 5 v.H. abgesenkt wurde, steigen die Steuersätze 2021 wieder. Für Leistungen, die ab 1. Januar 2021 ausgeführt werden, beträgt der Regelsteuersatz wieder 19 v.H. und der ermäßigte Steuersatz, z.B. auf Lebensmittel, 7 v.H.
Stellt ein Unternehmer für Leistungen, die er erst ab 2021 erbringt, bereits im 2. Halbjahr 2020 eine Anzahlungsrechnung und bezahlt der Kunde noch im Jahr 2020, ist die Umsatzsteuer in der Anzahlungsrechnung mit 16 v.H. bzw. 5 v.H. zu berechnen und in der Schlussrechnung zu berichtigen. Die Finanzverwaltung beanstandet es aber nicht, wenn in diesem Fall die Umsatzsteuer in der Anzahlungsrechnung bereits mit 19 v.H. bzw. 7 v.H. ausgewiesen wird. Zahlt der Kunde erst 2021, ist die Zahlung mit 19 v.H. oder 7 v.H. zu versteuern, auch wenn die Anzahlungsrechnung 16 v.H. oder 5 v.H. ausweist. Dem Kunden steht der Vorsteuerabzug aus der Anzahlungsrechnung nur in Höhe der ausgewiesenen Steuer zu.
Die Sonderregelung, dass Speisen, die im Restaurant verzehrt werden, dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, gilt bis zum 30. Juni 2021 fort; allerdings beträgt der ermäßigte Steuersatz ab 1. Januar 2021 dann 7 v.H. statt bisher 5 v.H. Für Getränke im Restaurant steigt der Steuersatz ab dem 1. Januar 2021 auf 19 v.H. gegenüber 16 v.H. im 2. Halbjahr 2020. Bei Restaurantgutscheinen, die vor dem 1. Juli 2020 ausgegeben wurden, bleibt es bei der Besteuerung mit 19 v.H. unabhängig vom Zeitpunkt der Einlösung. Hinge-gen erfolgt für Restaurantgutscheine, die im 2. Halbjahr 2020 oder 1. Halbjahr 2021 ausgegeben werden, grundsätzlich die Besteuerung mit dem Steuersatz, der bei Einlösung des Gutscheins gilt. Gutscheine, die lediglich zum Bezug von Speisen ohne Getränke berechtigen, unterliegen jedoch bei Ausgabe zwischen 1. Juli 2020 und 30. Juni 2021 dem ermäßigten Steuersatz von 5 v.H. oder 7 v.H. unabhängig vom Zeit-punkt der Einlösung.
Corona-Hilfen
Geplante Änderungen
Seit 1. März 2020 gelten hinsichtlich der Kurzarbeit einige Erleichterungen. Während Kurzarbeit bisher nur zulässig war, wenn sie mindestens ein Drittel der Mitarbeiter betraf, genügt es jetzt, wenn ein Zehntel der Belegschaft betroffen ist. Des Weiteren ist Kurzarbeit nun auch für Leiharbeitnehmer möglich. Bevor Kurzarbeit eingeführt wird, müssen wie bisher zunächst Überstunden abgebaut und Resturlaub genommen werden. Es ist jedoch nicht mehr erforderlich, Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto anzusammeln. Diese Erleichterungen gelten bis Ende 2021 für alle Betriebe, die vor dem 1. April 2021 mit der Kurzarbeit beginnen.
Neu ist auch, dass die Bundesagentur für Arbeit den Arbeitgebern nicht nur das Kurzarbeitergeld, sondern auch die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge erstattet, und zwar in voller Höhe bis zum 30. Juni 2021. Für das zweite Halbjahr 2021 gilt eine hälftige Erstattung der Beiträge, wenn die Kurzarbeit noch im ersten Halbjahr 2021 beginnt. Betriebe, die ihren Kurzarbeitern berufliche Weiterbildungsmaßnahmen anbieten, können auch im zweiten Halbjahr 2021 die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe erstattet bekommen.
Seit Juni 2020 bis Dezember 2021 gilt ab dem vierten Monat der Kurzarbeit ein erhöhtes Kurzarbeitergeld von 70 v.H., ab dem siebten Monat von 80 v.H., bei Kindergeldberechtigung jeweils sieben Prozentpunkte mehr. Voraussetzung ist ein Beginn der Kurzarbeit vor dem 1. April 2021. Die maximale Bezugsdauer wurde auf bis zu 24 Monate verlängert. Diese Regelung läuft am 31. Dezember 2021 aus, d.h. die vollen 24 Monate werden nur bei einem Beginn der Kurzarbeit bis zum 1. Januar 2020 gewährt und verkürzen sich bei späterem Beginn entsprechend. Beginnt die Kurzarbeit erst im Jahr 2021, bleibt es bei der bisherigen maximalen Bezugsdauer von 12 Monaten. Die seit April 2020 geltende Sonderregelung, dass das Kurzarbeitergeld bei Aufnahme einer Nebenbeschäftigung nicht gekürzt wird, läuft am 31. Dezember 2020 aus. Einnahmen aus Minijobs werden jedoch bis Ende 2021 weiterhin nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld, die der Arbeitgeber gewährt, um den Lohnausfall auszugleichen, sind sozialversicherungsfrei und von März 2020 bis Dezember 2021 auch lohnsteuerfrei, wenn sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 v.H. des Bruttolohnverlusts nicht übersteigen.
Kein Kurzarbeitergeld gibt es für Minijobber, für Arbeitnehmer, deren Bruttogehalt trotz Kurzarbeit immer noch über der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung liegt, und für Arbeitnehmer, denen bereits gekündigt wurde.
Als Ausgleich für entgangene Einnahmen können Unternehmen, die im November 2020 wegen des Lockdowns schließen mussten, einen Zuschuss von bis zu 75 v.H. ihrer Umsätze im November 2019 erhalten. Andere Zuschüsse für denselben Zeitraum, z.B. Überbrückungshilfe II und Erstattung von Kurzarbeitergeld, mindern die Novemberhilfe.
Auch Unternehmen, die selbst nicht schließen müssen, aber unter normalen Umständen mindestens 80 v.H. ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen, können die Novemberhilfe erhalten. Zuschuss-berechtigt sind auch Gastronomiebetriebe und Hotels, die ihren Betrieb durch Beherbergung von Geschäfts-reisenden oder Außer-Haus-Verkauf von Speisen teilweise aufrechterhalten. Bei der Bemessung der Novemberhilfe für Gastronomen bleiben Außer-Haus-Verkäufe unberücksichtigt, d.h. dem Zuschuss wird nur der an den Restauranttischen erzielte Umsatz im November 2019 zugrunde gelegt.
Der Antrag kann wie bei der Überbrückungshilfe nur elektronisch und nur durch hierzu berechtigte Personen, z.B. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, gestellt werden. Lediglich Soloselbständige, d.h. Gewerbetreibende und
Freiberufler, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind bis zu einem Zuschuss von 5.000 € direkt antragsberechtigt.
Wegen der Verlängerung des Lockdowns wird die Novemberhilfe auf den Monat Dezember ausgeweitet.
Die ersten beiden Phasen der Überbrückungshilfe werden um eine Phase III für das erste Halbjahr 2021 ergänzt. Die Überbrückungshilfe III wird im Wesentlichen der Phase II entsprechen, d.h. sie wird sich weiter-hin an den Fixkosten bemessen und vom Ausmaß des Umsatzrückgangs abhängen. Die erstattungsfähigen Fixkosten werden jedoch erweitert, z.B. um Umbaukosten für Hygienemaßnahmen bis 20.000 € und um Abschreibungen. Außerdem steigt der monatliche Förderhöchstbetrag von 50.000 € auf 200.000 €.
Künstler, Kulturschaffende und andere Soloselbständige, die nicht von der nach Fixkosten bemessenen Überbrückungshilfe profitieren, können die Neustarthilfe beantragen. Voraussetzung ist, dass der Umsatz im 7-monatigen Förderzeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 voraussichtlich weniger als die Hälfte des Referenzumsatzes betragen wird. Als Referenzumsatz gelten 7/12 des Jahresumsatzes 2019. Die Neustarthilfe beläuft sich auf 1/4 des Referenzumsatzes, höchstens 5.000 €.
Beispiel: Jahresumsatz 2019 24.000 €, voraussichtlicher Gesamtumsatz Dezember 2020 bis Juni 20216.300 €. Die Neustarthilfe wird gewährt, denn der voraussichtliche Umsatz im Förderzeitraum beträgt mit 6.300 € weniger als die Hälfte des Referenzumsatzes 7/12 von 24.000 = 14.000 €. Der Zuschuss beläuft sich auf 1/4 von 14.000 = 3.500 €.
Der Antrag auf Neustarthilfe kann voraussichtlich ab Ende Januar 2021 gestellt werden. Nach Ablauf des Förderzeitraums ist eine Endabrechnung einzureichen. Stellt sich heraus, dass der Umsatzrückgang weniger als die Hälfte des Referenzumsatzes betragen hat, ist der Zuschuss je nach Höhe des Rückgangs ganz oder teilweise zurückzuzahlen.
Seit dem 9. November 2020 können auch Unternehmen mit weniger als 11 Mitarbeitern einen KfW-Schnellkredit mit einer Obergrenze von 300.000 € erhalten. Bei Betrieben mit 11 bis 50 Mitarbeitern beträgt die Obergrenze 500.000 €. Betriebe mit mehr als 50 Mitarbeitern können bis zu 800.000 € Schnellkredit beantragen. Der KfW-Schnellkredit kann für Investitionen oder für laufende Kosten verwendet werden. Land-wirte können ihn nicht erhalten. Während der bis zu zehnjährigen Kreditlaufzeit dürfen keine Gewinne ausgeschüttet werden, jedoch können Unternehmen, die den Kredit nicht mehr benötigen, ihn jederzeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen.
Ursprünglich war die Kreditvergabe bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission wird das Programm bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
Mütter und Väter, die ihre Arbeitszeit nach Geburt eines Kindes auf 0 bis 30 Wochenstunden reduzieren, können Elterngeld beantragen. Aufgrund der Corona-Pandemie ist eine Verminderung der Arbeitszeit für Beschäftigte in systemrelevanten Einrichtungen, z.B. bei der Polizei, in einer Arztpraxis, einem Krankenhaus oder einer Pflegeeinrichtung, derzeit meist nicht erwünscht. Damit in solchen Fällen kein Elterngeld verloren geht, wurde die Möglichkeit eingeführt, Elterngeldansprüche für die Monate März bis Dezember 2020 aufzuschieben. Die notwendige Verminderung der Arbeitszeit muss aber vor dem 1. Juli 2021 beginnen.
Die Höhe des Elterngelds hängt ab vom durchschnittlichen monatlichen Nettoverdienst der letzten 12 Monate vor dem Geburtsmonat. Auf Antrag bleiben für den Zeitraum März 2020 bis Dezember 2021 solche Monate unberücksichtigt, in denen das Einkommen wegen der Corona-Pandemie zurückgegangen ist, z.B. bei Umsatzrückgängen von Gewerbetreibenden oder Kurzarbeit von Arbeitnehmern.
Ertragsteuern
Betriebsaufgabe mit häuslichem Arbeitszimmer
Nutzt ein Unternehmer in seinem Privathaus ein häusliches Arbeitszimmer, gehören das Arbeitszimmer und der zugehörige Bodenanteil in der Regel zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen. Werden Privathaus oder Betrieb verkauft, muss der Veräußerungsgewinn, soweit er rechnerisch auf das Arbeitszimmer entfällt, versteuert werden. Ein steuerpflichtiger Gewinn kann auch entstehen, wenn die unternehmerische Tätigkeit eingestellt wird. In diesem Fall unterliegt die Differenz zwischen dem Verkehrswert des Arbeitszimmers und dem Buchwert der Besteuerung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgabe abgezogen werden konnten oder nicht. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind in der Regel nur beschränkt bis 1.250 € oder gar nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Laut Finanzverwaltung ist bei der Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns der Buchwert des Arbeitszimmers um die jährlichen Abschreibungen zu mindern, auch wenn die Abschreibungen nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden konnten. Dies hat der Bundesfinanzhof jetzt bestätigt. Im Entscheidungsfall musste der Buchwert des Arbeitszimmers um Abschreibungen von insgesamt ca. 30.000 € verringert wer-den, wodurch sich der zu versteuernde Gewinn um denselben Betrag erhöhte, obwohl der Unternehmer, ein selbständig tätiger Ingenieur, die Abschreibungen nicht als Betriebsausgabe abziehen konnte.
Die Besteuerung eines solchen Gewinns kann verhindert werden, wenn das Arbeitszimmer auch privat genutzt wird, z.B. als Bügelzimmer. In diesem Fall gehört das häusliche Arbeitszimmer nicht zum Betriebsvermögen. Allerdings entfällt durch die private Mitnutzung auch die Möglichkeit eines beschränkten Abzugs der Aufwendungen bis 1.250 € jährlich.
Kosten der Berufsausbildung
Studierende, die vor ihrem Studium weder eine Berufsausbildung noch ein anderes Studium abgeschlossen haben, können die mit diesem Erststudium zusammenhängenden Kosten nur bis zu 6.000 € jährlich als Sonderausgaben abziehen, wenn sie während des Studiums steuerpflichtige Einkünfte erzielen. Kosten eines Zweitstudiums, z.B. ein Bachelorstudium nach Abschluss einer Lehre oder ein Masterstudium nach dem Bachelorabschluss, können dagegen unbegrenzt als vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden und mindern als Verlustvortrag das zu versteuernde Einkommen bei Aufnahme der Berufstätigkeit.
Diese Ungleichbehandlung von Erst- und Zweitstudium verstößt laut Bundesverfassungsgericht nicht gegen das Grundgesetz, da das Erststudium auch der Persönlichkeitsentwicklung diene.
Schenkung eines Betriebs ohne das Betriebsgrundstück
Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs auf die nächste Generation ist ertragsteuerlich unproblematisch, wenn der ganze Betrieb mit sämtlichen wesentlichen Betriebsgrundlagen geschenkt wird. Der Nachfolger führt die Buchwerte fort. Die stillen Reserven im geschenkten Betrieb, z.B. im Betriebsgrundstück oder im Kundenstamm, müssen anlässlich der Betriebsübertragung nicht versteuert werden. Dies gilt auch dann, wenn der Schenker Wirtschaftsgüter, die nicht unbedingt für den Betrieb benötigt werden, zurück-behält, wie z.B. den Pkw des Unternehmers oder Bankguthaben. Werden jedoch wesentliche Betriebsgrundlagen, wie z.B. das Grundstück, auf dem sich der Betrieb befindet, zurückbehalten, müssen die stillen Reserven des Betriebs aufgedeckt werden, was zu einer erheblichen Steuerbelastung des Schenkers führen kann. Anders als bei einer Betriebsveräußerung, bei der die Steuerschuld mit dem Veräußerungserlös bezahlt werden kann, muss im Fall der Schenkung des Betriebs die Steuer mit dem privaten Vermögen des Schenkers oder durch Darlehensaufnahme finanziert werden. Die Zurückbehaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen führt außerdem zum Verlust der Vergünstigungen bei der Schenkungsteuer. Der Erwerber muss Schenkungsteuer auf den Verkehrswert des geschenkten Betriebs entrichten, ohne einen Verschonungsabschlag geltend machen zu können, der ansonsten bis zu 100 v.H. betragen kann.
Die Finanzverwaltung hat nun ein Gestaltungsmodell anerkannt, mit dem es möglich ist, den Betrieb ohne das Betriebsgrundstück zu übertragen und dennoch die Vergünstigungen für die Übertragung ganzer Betriebe bei der Einkommensteuer und der Schenkungsteuer zu nutzen. Dazu muss das Grundstück vom Restbetrieb getrennt werden, z.B. durch Überführung in einen anderen Betrieb des Schenkers. Das Grund-stück kann beispielsweise zum Buchwert auf eine zu diesem Zweck gegründete GmbH & Co KG des Schenkers übertragen werden, die nach der Schenkung des Restbetriebs das Grundstück an den Unternehmensnachfolger vermietet. Obwohl das Grundstück de facto immer noch dem Schenker gehört, müssen bei der Schenkung des Restbetriebs keine stillen Reserven aufgedeckt werden und der Beschenkte kann den Verschonungsabschlag bei der Schenkungsteuer geltend machen. Die Übertragung des Grundstücks auf die GmbH & Co KG kann unmittelbar vor oder sogar zeitgleich mit der Schenkung des Betriebs erfolgen, während nach der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung mehrere Jahre zwischen der Übertragung des Grundstücks und der Schenkung des Betriebs liegen mussten.
Sonstiges
Belegausgabepflicht und manipulationssichere Kassen
Seit Januar 2020 ist jedes Geschäft, das eine elektronische Kasse verwendet, verpflichtet, seinen Kunden unaufgefordert Kassenbelege auszustellen. Die Kunden müssen den Beleg nicht mitnehmen. Der Beleg kann auch elektronisch erstellt werden, eine Anzeige auf dem Kassendisplay reicht jedoch nicht aus. Viel-mehr muss die Belegausgabe in einem standardisierten Datenformat erfolgen, z.B. jpg, png oder pdf, so-dass der Kunde den Beleg auf seinem Endgerät mit einer kostenlosen Standardsoftware sichtbar machen kann.
Wer Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen verkauft, kann auf Antrag von der Pflicht zur Belegausgabe befreit werden. Die Finanzverwaltung ist jedoch bei der Genehmigung solcher Anträge sehr zurück-haltend, z.B. reichen die Druckkosten für Papierbelege und die mit ihnen verbundene Umweltbelastung nicht als Grund für eine Befreiung aus. Die Befreiung wird nur gewährt, wenn die Belegausgabe für das antragstellende Unternehmen im Verhältnis zu vergleichbaren Unternehmen unzumutbar ist. Eine automatische Befreiung für ganze Branchen, z.B. Bäckereien, gibt es nicht. Außerdem ist eine Bestätigung des Kassenherstellers erforderlich, dass die Unterdrückung der Belegausgabe die Manipulationssicherheit der elektronischen Kasse nicht einschränkt.
Elektronische Kassen müssen seit Oktober 2020 durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) vor dem Einsatz von Manipulationssoftware geschützt sein. Jedoch haben alle Bundesländer mit Ausnahme von Bremen Fristverlängerungen gewährt, z.B. wenn eine zertifizierte TSE bis 30. September 2020 bestellt wurde. Spätestens zum 1. April 2021 wird aber auch in diesen Fällen der Einsatz der manipulations-sicheren Kassen verpflichtend.
Elektronische Kassen, die vom 26. November 2010 bis 31. Dezember 2019 angeschafft wurden und bei denen eine Aufrüstung technisch unmöglich ist, dürfen bundesweit noch bis Ende 2022 verwendet werden.
Sozialversicherungsgrenzen und Mindestlohn 2021
Die Krankenkassen erheben 2021 einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung von 1,3 v.H. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung für Kinderlose ab 23 Jahren bleibt unverändert bei 3,3 v.H. Der Erhöhungsbetrag wird vom Arbeitnehmer allein getragen.
Der Arbeitgeber trägt die Insolvenzgeldumlage mit 0,15 v.H. und die Umlagen U1 und U2 für Krankheit und Mutterschutz, deren Beitragssätze von der Krankenkasse festgelegt werden.
Die Künstlersozialabgabe bei nicht nur gelegentlicher Beschäftigung selbständiger Künstler wird erhöht auf 4,4 v.H. der Entgelte.
Der gesetzliche Mindestlohn steigt 2021 zum 1. Januar auf 9,50 € und zum 1. Juli auf 9,60 € je Stunde.