Die Kanzlei ist am 12.08.2022 und 15.08.2022 wegen Malerarbeiten geschlossen.

Hinweise zum Jahreswechsel 2024/2025

Inhaltsverzeichnis

Rechtsänderungen

Einkommensteuer

Der Grundfreibetrag 2024, bis zu dem keine Einkommensteuer erhoben wird, wurde um weitere 180 € er­ höht. Da die Erhöhung rückwirkend für das ganze Jahr gilt, muss die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohn­steuer für Januar bis November 2024 neu berechnet werden. Die Arbeitnehmer erhalten mit der Lohnab­rechnung für Dezember eine Lohnsteuererstattung. Neben dem Grundfreibetrag wurde auch der Kinder­freibetrag 2024 rückwirkend um 114 € je Elternteil erhöht.

Verluste aus Termingeschäften im Privatvermögen, z.B. mit Optionen, konnten bisher nur mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden und nur bis höchstens 20.000 € pro Jahr. Nachdem der Bundesfi­nanzhof hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht hatte, wurde die Beschränkung jetzt rück­ wirkend aufgehoben. Ebenfalls gestrichen wurde der Höchstbetrag für die Verrechnung von Verlusten, die durch den Ausfall von privatem Kapitalvermögen entstehen, z.B. wenn Wertpapiere oder private Darlehen wegen Insolvenz des Schuldners wertlos werden. Solche Verluste konnten bisher ebenfalls nur bis 20.000 € pro Jahr steuerlich berücksichtigt werden. Nach neuem Recht können diese Verluste wie auch die Verluste aus Termingeschäften der Höhe nach unbegrenzt mit allen anderen Kapitalerträgen, z.B. Zinsen oder Divi­denden, verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen Einkünften, z.B. aus einer Tätigkeit als Arbeit­nehmer, ist jedoch nach wie vor nicht möglich.

Für größere Kapitalanlagen in Investmentfondsanteilen kommt es zu einer deutlichen Verschärfung. Verlegt ein Anleger, der mindestens 1 v.H. der gesamten Anteile am Fonds hält oder mindestens 500.000 € für den Erwerb der Anteile aufgewendet hat, seinen Wohnsitz ab 1. Januar 2025 ins Ausland, wird dies steuerlich behandelt wie die Veräußerung der Anteile zum aktuellen Kurswert. Der Anleger muss einen fiktiven Ver­ äußerungsgewinn versteuern, wenn die Anteile seit dem Erwerb an Wert gewonnen haben, obwohl ihm kein Geld zufließt. Dasselbe gilt, wenn die Anteile verschenkt oder vererbt werden und der Erwerber im Ausland wohnt.

infolge eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs können in Zukunft auch Arbeitnehmer, die in der Schweiz leben, ihren Arbeitslohn aber in Deutschland versteuern, eine Einkommensteuererklärung abge­ben, zum Beispiel um Werbungskosten über dem Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 € abzuziehen.

Erwirbt ein Erbe bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft die Erbanteile seiner Miterben, gilt dies nach neuem Recht als Anschaffung der anteiligen Wirtschaftsgüter der Erbengemeinschaft. Verkauft der übernehmende Erbe innerhalb von 10 Jahren ein privates Grundstück aus dem Nachlass mit Gewinn, muss er den Veräußerungsgewinn versteuern, soweit er das Grundstück im Rahmen der Erbauseinander­setzung erworben hat.

Seit 2022 sind Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) steuerfrei, auch soweit es sich um ältere Anlagen handelt. Die Steuerbefreiung gilt für Anlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern oder Gewerbeimmobilien bis zu einer Leistung von 30 kWp. Befinden sich mehrere Nutzungseinheiten wie Wohnungen, Büros oder Ladengeschäfte in einem Gebäude, greift die Befreiung für Anlagen bis 15 kWp Leistung pro Wohn- oder Gewerbeeinheit, also beispielsweise bis 45 kWp für ein Mehrfamilienhaus mit drei Wohnungen. Die Gesamtleistung aller Anlagen eines Steuerpflichtigen oder einer Gesellschaft, z.B. einer PV-Anlagen-GbR, darf eine Obergrenze von 100 kWp nicht übersteigen.

Für PVAnlagen, die ab 2025 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, gilt eine Leistungs­grenze von einheitlich 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Die Obergrenze von 100 kWp bleibt jedoch unverändert. Die Erhöhung gilt nicht für Altanlagen. Um in den Genuss der Steuerbefreiung zu kommen, kann es günstig sein, mit der Inbetriebnahme einer PV-Anlage bis 2025 zu warten. Wer beispielsweise eine PV-Anlage mit einer Leistung von 50 kWp auf einem Dreifamilienhaus errichtet, erzielt nur bei Inbetrieb­nahme ab 1. Januar 2025 steuerfreie Einnahmen. Da bereits eine geringfügige Erweiterung einer bestehen­ den, bisher steuerpflichtigen Anlage zur Steuerbefreiung führt, ergibt sich hier eine weitere Gestaltungs­möglichkeit.

Beispiel:

Auf einem Zweifamilienhaus befindet sich eine 2024 errichtete PV-Anlage mit einer Leistung von 40 kWp. Die Einnahmen aus der Stromerzeugung sind bisher nicht steuerfrei, da die Grenze von 2-mal 15 = 30 kWp überschritten wird. 2025 ändert sich nichts, denn die Anlage wurde vor 2025 in Betrieb ge­nommen. Wird jedoch 2025 die Kapazität der Anlage durch Installation zusätzlicher Module z.B. auf 42 kWp erweitert, gilt die neue Grenze von 2-mal 30 = 60 kWp, sodass die gesamten Einnahmen aus der Anlage steuerfrei sind. Voraussetzung ist allerdings, dass der Anlagenbetreiber keine PV-Anlagen auf weite­ren Objekten betreibt, durch die er die personenbezogene Obergrenze von 100 kWp überschreitet.

Umsatzsteuer

Ab 2025 müssen Unternehmer mit einer Vorjahres-Steuerschuld über 9.000 €, bisher 7.500 €, ihre Umsatzsteuervoranmeldung monatlich abgeben. Beträgt die Vorjahres-Steuerschuld über 2.000 €, bisher 1.000 €, aber nicht über 9.000 €, genügt die vierteljährliche Abgabe der Voranmeldung. Bei einer Vorjahres-Steuer­ schuld bis 2.000 € kann das Finanzamt von der Pflicht zur Voranmeldung befreien; der Unternehmer muss dann nur eine Jahreserklärung abgeben. Hatte der Unternehmer im Vorjahr einen Vorsteuerüberschuss von über 9.000 €, bisher 7.500 €, kann er statt vierteljährlich auf Antrag auch monatlich Voranmeldungen ab­ geben.

Freiberufler mit Einnahmenüberschussrechnung, z.B. Ärzte, Architekten oder Rechtsanwälte, sowie andere Unternehmer, deren Nettoumsatz im Vorjahr 800.000 € nicht überstiegen hat, müssen die Umsatzsteuer auf erbrachte Leistungen erst dann ans Finanzamt abführen, wenn der Kunde die Rechnung bezahlt hat = lstbesteuerung. Die Umsatzgrenze für andere Unternehmer lag bisher bei 600.000 €.

Ab 2025 sind Unternehmer Kleinunternehmer, wenn die Umsätze im Vorjahr ohne Umsatzsteuer 25.000 € nicht überstiegen haben und im laufenden Jahr 100.000 € nicht übersteigen. überschreitet der Umsatz im laufenden Jahr 100.000 €, ist der Unternehmer ab diesem Zeitpunkt kein Kleinunternehmer mehr.

Wie bisher müssen Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer abführen, haben keinen Vorsteuerabzug und dürfen auf ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Allerdings müssen Kleinunternehmer ab 2025 in ihren Rechnungen darauf hinweisen, dass ihre Leistungen umsatzsteuerfrei sind. Der Unternehmer kann ab 2025 unwiderruflich bis Ende Februar des zweiten Folgejahrs auf die umsatzsteuerliche Behandlung als Kleinunternehmer verzichten. Bisher war die Erklärung widerruflich bis zum Ablauf des zweiten Folgejahrs möglich. Der Verzicht bindet weiterhin für fünf Jahre.

Bei Land- und Forstwirten mit einem Gesamtumsatz ir,r1 Vorjahr bis 600.000 € wird die Umsatzsteuer nach Durchschnittssätzen berechnet, wenn hierauf nicht ausdrücklich verzichtet wird. Bei der Durchschnittssatz­besteuerung werden die Umsatzsteuer und die abziehbare Vorsteuer als Vorsteuerpauschale grundsätzlich gleich hoch festgesetzt. Neben der Vorsteuerpauschale gibt es keinen Vorsteuerabzug. Mit Wirkung ab Dezember 2024 wurden der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale für landwirtschaftliche Umsätze von bisher 9,0 v.H. auf 8,4 v.H. gesenkt.

Ab 2025 unterliegt der Verkauf von Kunstgegenständen und Sammlungen sowie deren Erwerb aus dem Ausland einheitlich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 v.H. Bisher galt der ermäßigte Satz insbeson­dere für Lieferungen durch den Künstler selbst. Neu sind auch Lieferungen von Kunsthändlern begünstigt. Schul- und Bildungsleistungen von privaten Schulen und allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrich­tungen, z.B. von Fernlehrinstituten, sind ab 2025 umsatzsteuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass die Einrichtung Schul- oder Hochschulunterricht oder Leistungen zur Ausbildung, Fortbil­dung oder beruflichen Umschulung erbringt. Bisher war eine Steuerbefreiung bei privaten Schulen usw. nur möglich, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt hat, dass diese auf einen Beruf oder eine Prü­fung vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorbereiten, z.B. auf ein Staatsexamen in Jura oder Medizin. Durch die Rechtsänderung können künftig auch andere Fortbildungsmaßnahmen umsatzsteuerfrei sein.

Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmer E-Rechnungen empfangen können. Dies gilt auch für Unternehmer, die lediglich umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen, z.B. Arzte oder Vermieter von Wohnun­gen, die Leistungen für die Wohnungen beziehen. E-Rechnungen sind elektronische Rechnungen, bei denen sämtliche Rechnungsangaben als maschinenlesbarer Datensatz dargestellt werden. Ohne Visualisierungs­programm ist die Rechnung für Menschen nicht lesbar. Für den Empfang von E-Rechnungen genügt es, wenn der Unternehmer ein E-Mail-Postfach bereitstellt. Ein gesondertes E-Mail-Postfach nur für den Emp­fang von E-Rechnungen ist nicht notwendig, kann jedoch die Archivierung vereinfachen. Davon unbenom­men kann jeder Unternehmer mit dem Rechnungsaussteller auch andere Übermittlungswege für den Erhalt von E-Rechnungen vereinbaren. Privatleute sind nicht verpflichtet, E-Rechnungen anzunehmen. Ab 2027 müssen Unternehmer, die umsatzsteuerpflichtige Leistungen an andere inländische Unternehmer erbringen, grundsätzlich E-Rechnungen versenden. 2025 und 2026 dürfen jedoch immer noch Papierrechnungen oder nach Zustimmung des Rechnungsempfängers auch elektronisch versendete Rechnungen, z.B. im PDF­ Format, verwendet werden.

Sonstiges

Neben der Steuernummer des örtlich zuständigen Finanzamts, der lebenslangen Steuer-Identifikations­nummer (Steuer-lD) für alle natürlichen Personen und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) für die Teilnahme am innergemeinschaftlichen Warenverkehr wird schrittweise die Wirtschafts-Identifi­kationsnummer (W-ldNr.) als weitere Identifikationsnummer für wirtschaftlich Tätige eingeführt. Als wirt­schaftlich tätig gelten alle juristischen Personen, z.B. Kapitalgesellschaften, Vereine und Stiftungen, Personenvereinigungen, z.B. Personengesellschaften, Wohnungseigentümergemeinschaften und Erbengemein­schaften, sowie sämtliche Unternehmer, z.B. Einzelunternehmer, Freiberufler, Vermieter, und Arbeitgeber, d.h. auch private Haushalte, die Minijobber beschäftigen. Die W-ldNr. wird ohne Antrag zugeteilt. Wer am Stichtag 30. November 2024 eine USt-IdNr. hatte, erhält eine W-ldNr., die der USt-IdNr. entspricht mit fünf angehängten Stellen, dem sogenannten Unterscheidungsmerkmal. Sobald alle W-ldNrn. zugeteilt sind, voraussichtlich 2026, ist die W-ldNr. bei Anträgen usw. an das Finanzamt anzugeben.

Ab 2025 wird die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege verkürzt. Rechnungen, Kontoauszüge, Belege über Barzahlungen, Eigenbelege und andere Buchungsbelege müssen dann nur noch acht statt bisher zehn Jahre aufbewahrt werden. Somit dürfen Buchungsbelege aus den Jahren 2014, 2015 und 2016 nach dem Jahreswechsel vernichtet werden, wenn sie nicht noch für eine laufende steuerliche Außenprüfung ge­braucht werden.

Ebenfalls ab 2025 wird die Grundsteuer auf Basis neuer Grundsteuerwerte nach den Wertverhältnissen zum Januar 2022 anstelle der Einheitswerte von 1964 (West) bzw. 1935 (Ost) erhoben.

Das Bundesmodell zur Ermittlung der Grundsteuerwerte sah bisher keine Möglichkeit vor, einen niedrigeren Verkehrswert des Grundstücks nachzuweisen. Nachdem der Bundesfinanzhof erhebliche Zweifel an der Ver­fassungsmäßigkeit dieser Regelung geäußert hat, hat der Gesetzgeber nachgebessert. Wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Verkehrswert höchstens 5fi des Grundsteuerwerts beträgt, wird die Grundsteuer auf Basis des Verkehrswerts erhoben. Der Nachweis ist möglich durch ein Gutachten des Gutachterausschusses der Gemeinde oder eines zertifizierten Sachverständigen oder durch Vorlage eines Kaufvertrags für das Grundstück, der innerhalb 1 Jahres vor oder nach dem 1. Januar 2022 geschlossen wurde. Bevor ein Sachverständigengutachten eingeholt wird, sollte abgewogen werden, ob die mögliche Grundsteuer­ersparnis die Kosten für ein solches Gutachten übersteigt.

Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen ermitteln den Grundsteuerwert nach eigenen Regeln. In Baden-Württemberg wird auf Antrag der niedrigere Verkehrswert angesetzt, wenn er unter 70 v.H. des Grundsteuerwerts liegt. In Bayern kann die Grundsteuer teilweise erlassen werden, wenn sie z.B. aufgrund schlechter Lage oder bei einem sehr alten Gebäude unangemessen hoch ist.

Ertragssteuern

Weiterbeschäftigung eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers nach Pensionsbeginn

Nach bisheriger Auffassung führt die Weiterbeschäftigµng eines GmbH-Geschäftsführers, der auch Gesell­schafter der GmbH ist, nach Erreichen des Pensionsalters stets zu steuerlichen Problemen. Bezahlt die GmbH ihrem Geschäftsführer gleichzeitig Gehalt und Pension, liegt bisher immer eine verdeckte Gewinn­ausschüttung vor, mit der Folge, dass die GmbH die Pensionszahlungen nicht als Betriebsausgabe abziehen kann. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einem Urteil von 2023 diese strenge Rechtsprechung etwas ge­ lockert. Die Finanzverwaltung hat sich mittlerweile der neuen Auffassung des BFH im Wesentlichen ange­schlossen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann nun vermieden werden, wenn der Geschäftsführer neben seiner Pension nur noch ein reduziertes Gehalt bekommt und die Summe aus Pension und reduzier­tem Gehalt das Gehalt vor Pensionsbeginn nicht übersteigt.

Beispiel: Das monatliche Gehalt des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH beträgt 12.000 €. Nach Er­ reichen des Pensionsalters von 67 erhält er eine monatliche Pension von 7.000 €, ist jedoch weiterhin als Geschäftsführer tätig. Bezieht er weiter ein Gehalt von 12.000 €, ist die gesamte Pensionszahlung verdeckte Gewinnausschüttung. Wird jedoch das Gehalt auf 5.000 € reduziert, liegt keine verdeckte Gewinnausschüt­tung vor, denn die Summe aus Pension und reduziertem Gehalt übersteigt das Gehalt vor Pensionsbeginn mit 12.000 € nicht. Wird das Gehalt auf 8.000 € reduziert, übersteigen Gehalt und Pension zusammen zwar die Obergrenze von 12.000 €, verdeckte Gewinnausschüttung ist jedoch nur der übersteigende Betrag von 3.000 €. Die Reduzierung des Gehalts sollte allerdings nicht mit einer Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit des Geschäftsführers verbunden werden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gibt es keinen „Teilzeit-GmbH-Geschäftsführer”. Arbeitet der Geschäftsführer laut Vertrag zum Beispiel nur noch halbtags für die GmbH, kann das verringerte Gehalt nicht mehr als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Teileinkünfteverfahren statt Abgeltungsteuer bei Beteiligung an einer GmbH

Ist der Gesellschafter einer GmbH mit mindestens 25 v.H. an der Gesellschaft beteiligt, kann er eine Ge­winnausschüttung, die er von der GmbH erhält, statt mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 v.H. mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern. Hierzu muss er die Gewinnausschüttung in seiner Einkom­mensteuererklärung angeben. Bei einer Beteiligungsquote von mindestens 1 v.H. bis unter 25 v.H. besteht dieses Wahlrecht nur, wenn der Gesellschafter beruflich für die Gesellschaft tätig ist mit maßgeblichem un­ternehmerischen Einfluss, z.B. als Geschäftsführer. Gibt der Gesellschafter die Gewinnausschüttung in der Einkommensteuererklärung an, gilt das Teileinkünfteverfahren, d.h. die Dividende ist nur zu 60 v.H. steuer­pflichtig. Der steuerpflichtige Teil wird mit den anderen Einkünften des Gesellschafters zusammengerechnet und mit seinem persönlichen Steuersatz von 0 bis 45 v.H. besteuert, der von der Höhe des Einkommens abhängt. Die von der GmbH einbehaltene Kapitalertragsteuer wird auf die Einkommensteuer des Gesell­schafters angerechnet und die Werbungskosten für den GmbH-Anteil sind zu 60 v.H. abzugsfähig. Gilt da­ gegen der Abgeltungsteuersatz von 25 v.H., kann der Gesellschafter überhaupt keine Werbungskosten ab­ ziehen. Der Antrag auf Teileinkünfteverfahren lohnt sich, wenn der persönliche Steuersatz des Gesellschaf­ters unter 42 v.H. liegt oder wenn er hohe Werbungskosten nachweisen kann, z.B. Finanzierungskosten für den GmbH-Anteil. In diesen Fällen ist die Einkommensteuer auf die Gewinnausschüttung geringer als die einbehaltene Kapitalertragsteuer; die Differenz wird vom Finanzamt erstattet.

Der Antrag muss zusammen mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr der Ausschüttung gestellt werden und gilt für 5 Jahre, wenn er nicht widerrufen wird. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) müs­sen die Voraussetzungen für das Wahlrecht nur im ersten Jahr vorliegen, für das der Antrag gestellt wird. In den 4 Folgejahren ist das Vorliegen der Voraussetzungen vom Finanzamt zu unterstellen. Im Fall, der vom BFH entschieden wurde, war der Gesellschafter mit 12,5 v.H. an einer GmbH beteiligt und bis 2018 auch als Geschäftsführer der Gesellschaft tätig. Für das Jahr 2018 hatte er die Anwendung des Teileinkünfteverfah­rens beantragt. Nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer stellte er den Antrag auch für 2019. Das Fi­nanzamt lehnte den Antrag ab, da der Gesellschafter 2019 nicht mehr beruflich für die GmbH tätig war.

Laut BFH spielt dies jedoch keine Rolle. Sind die Voraussetzungen für das Wahlrecht im ersten Jahr, für das der Antrag gestellt wird, erfüllt, gilt das Teileinkünfteverfahren auch in den 4 Folgejahren, selbst wenn der Gesellschafter dann nicht mehr in ausreichender Höhe an der GmbH beteiligt ist oder nicht mehr als Ge­schäftsführer für die Gesellschaft arbeitet. Dies gilt auch, wenn der Anteil veräußert wird. Der Gesellschaf­ter kann z.B. Schuldzinsen aus der Finanzierung des GmbH-Anteils auch noch in den 4 Folgejahren nach der Veräußerung zu 60 v.H. als Werbungskosten abziehen, soweit der Veräußerungserlös nicht ausreicht, um das Finanzierungsdarlehen zu tilgen. Die Finanzverwaltung hat sich der Auffassung des BFH angeschlossen.

Verlagerung von Mieteinkünften auf Kinder

Eltern können ihre Einkommensteuerbelastung verringern durch Verlagerung von Einkünften auf ihre Kin­ der. Die Einkünfte sind bei den Kindern steuerfrei bis zum Grundfreibetrag, d.h. 2024 bis 11.784 €. übersteigende Einkünfte unterliegen bei den Kindern regelmäßig einem niedrigeren Steuersatz als bei den Eltern. Wollen Eltern nur die Einkünfte auf ein Kind übertragen, z.B. die Erträge aus einem Mietshaus, nicht jedoch die Einkunftsquelle selbst, bietet sich die Einräumung eines Zuwendungsnießbrauchs an. Das Kind wird mit notarieller Beurkundung als Nießbraucher in das Grundbuch eingetragen, die Eltern bleiben Eigen­tümer des Mietshauses. Die Mieten werden vom Kind versteuert.

Der Nießbrauch kann befristet werden, z.B. bis zur Volljährigkeit des Kindes oder bis zum Ende seiner Be­rufsausbildung. Soweit das Kind Aufwendungen für das Mietshaus selbst tragen muss, kann es diese als Werbungskosten abziehen. Abschreibungen können jedoch weder vom Kind noch von den Eltern abgezo­gen werden. Dieser Nachteil fällt allerdings steuerlich kaum ins Gewicht, da die jährlichen Abschreibungen regelmäßig nur 2 v.H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem neueren Urteil bestätigt, dass Mieteinkünfte durch Bestellung eines Nießbrauchs auf das Kind übertragen werden können. Voraussetzung ist, dass das Kind als Vermieter in die Mietverträge der Eltern eintritt, was den Mietern angezeigt werden muss. Die Mietzahlungen müssen auf ein Konto des Kindes fließen und sollten von den Eltern nicht für den laufenden Unterhalt des Kindes ver­wendet werden. Vereinnahmen die Eltern weiterhin die Mieten, müssen sie diese wie bisher selbst versteu­ern. Im Urteilsfall des BFH wurde einem minderjährigen Kind ein Nießbrauch an einem Grundstück einge­räumt, das bisher von den Eltern an die GmbH des Vaters vermietet war. Auch in diesem Fall erkennt der BFH die Verlagerung der Einkünfte auf das Kind an. Eine wirksame Verlagerung der Einkünfte ist jedoch nicht möglich bei Betriebsgrundstücken der Eltern, die nach der Nießbrauchsbestellung vom Kind zurück­ gemietet werden.

Damit der Nießbrauch bei minderjährigen Kindern steuerlich anerkannt wird, muss das Kind bei der Nieß­brauchsbestellung von einem Ergänzungspfleger vertreten werden. Soll der Nießbrauch über den 19. Ge­burtstag hinaus weiterlaufen, ist zusätzlich eine Genehmigung durch das Familiengericht erforderlich

Schenkung eines Betriebs unter Nießbrauchsvorbehalt

Wird ein Gewerbebetrieb verschenkt, z.B. vom Vater an die Tochter, löst dies normalerweise keine Ein­kommensteuer aus. Die Tochter führt die Buchwerte aus der Bilanz des Vaters fort, sodass keine stillen Re­serven aufgedeckt werden, die versteuert werden müssten. Damit der Vater weiterhin ein Einkommen er­ zielt, kann die Tochter ihm eine lebenslange Versorgungsrente einräumen. Zwar gehört die Rente beim Va­ter zum steuerpflichtigen Einkommen, aber dafür mindert sie als Sonderausgabe das zu versteuernde Ein­ kommen der Tochter. Die Vereinbarung einer Versorgungsrente ändert nichts an der Buchwertfortführung. Das gilt auch, wenn es sich l,lm einen Gewerbebetrieb handelt, der zum Zeitpunkt der Schenkung an einen Dritten verpachtet ist. Hat der Vater bei Beginn der Verpachtung und auch später keine Betriebsaufgabe er­ klärt, erzielt zunächst er und nach der Schenkung seine Tochter laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb, ohne dass die stillen Reserven versteuert werden müssen.

Manche Gewerbetreibende, die ihren Betrieb verschenken, sichern sich ihr Einkommen durch Vorbehalt ei­nes Nießbrauchs anstelle einer Versorgungsrente. Beim Nießbrauchsvorbehalt verbleiben Entscheidungs­gewalt und Erträge des geschenkten Betriebs beim Schenker. Wenn sich der Schenker eines verpachteten Gewerbebetriebs den Nießbrauch vorbehält, führt dies jedoch dazu, dass er die stillen Reserven versteuern muss, und zwar als laufenden Betriebsgewinn, d.h. ohne Freibetrag bis 45.000 € und ohne Tarifermäßi­gung. Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich bestätigt

Laut Finanzgericht Münster kommt es auch dann zu einer zwangsweisen Aufdeckung der stillen Reserven, wenn kein verpachteter, sondern ein aktiver Gewerbebetrieb unter Nießbrauchsvorbehalt verschenkt wird. Solange der BFH über das anhängige Revisionsverfahren noch nicht entschieden hat, ist auch in solchen Fällen eine Versorgungsrente einem Vorbehaltsnießbrauch vorzuziehen, wenn eine Aufdeckung der stillen Reserven sicher vermieden werden soll.

Inkongruente Gewinnausschüttung bei einer GmbH

Kommt bei Ausschüttung des Gewinns einer GmbH ein vom Beteiligungsverhältnis abweichender Gewinn­verteilungsschlüssel zur Anwendung, spricht man von einer inkongruenten Gewinnausschüttung.

Beispiel: Bei einer GmbH mit zwei jeweils zu 50 v.H. am Stammkapital beteiligten Gesellschaftern wird be­schlossen, dass ein Gesellschafter nur 25 v.H. und der andere Gesellschafter 75 v.H. des ausgeschütteten Gewinns erhält. Insbesondere bei Familiengesellschaften sind solche Vereinbarungen denkbar. Sie führen zu einem steuerlichen Vorteil, wenn der begünstigte Gesellschafter einem persönlichen Steuersatz unter­ liegt, der niedriger ist als der Abgeltungsteuersatz von 25 v.H.

Bisher hat die Finanzverwaltung inkongruente Ausschüttungen nur dann steuerlich anerkannt, wenn die GmbH-Gesellschafter hierfür vernünftige außersteuerliche Gründe anführen konnten. Andernfalls wurde der benachteiligte Gesellschafter so besteuert, als hätte er eine Ausschüttung in Höhe seiner Beteiligungs­quote empfangen, d.h. er musste Geld versteuern, das er gar nicht erhalten hat.

Bereits 2021 hat jedoch der Bundesfinanzhof entschieden, dass diese Praxis rechtswidrig ist. Vielmehr seien inkongruente Gewinnausschüttungen im Regelfall immer dann steuerlich anzuerkennen, wenn sie zivil­ rechtlich wirksam sind. Die Finanzverwaltung hat diese Auffassung jetzt übernommen.

Inkongruente Gewinnausschüttungen einer GmbH sind zivilrechtlich wirksam, wenn die Satzung der GmbH sie erlaubt, oder auch ohne Satzungsregelung, wenn die Gesellschafterversammlung die inkongruente Ge­winnausschüttung einstimmig beschließt. Der Beschluss darf jedoch nur für die aktuelle Gewinnverwen­dung gefasst werden. Ein Beschluss mit Wirkung für die Zukunft bedarf der notariellen Beurkundung.

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Steuerfreie Schenkung eines Betriebs

Die Schenkung oder Vererbung eines Betriebs, eines Anteils an einer Personengesellschaft oder einer mehr als 25-prozentigen GmbH-Beteiligung kann weitgehend oder sogar ganz steuerfrei sein. Der Erwerber er­ hält einen 85-prozentigen Verschonungsabschlag, wenn der Betrieb oder Gesellschaftsanteil innerhalb der nächsten fünf Jahre weder veräußert noch aufgegeben wird und wenn ab sechs Beschäftigten die Arbeitsplätze überwiegend erhalten bleiben (Regelverschonung).

Bei einer auf sieben Jahre verlängerten Behaltensfrist mit strengeren Anforderungen an den Erhalt der Ar­beitsplätze beträgt der Verschonungsabschlag sogar 100 v.H., jedoch nur, wenn dies unwiderruflich bean­tragt wird und sich das im Betrieb enthaltene Verwaltungsvermögen auf höchstens 20 v.H. des Betriebs­vermögens beläuft (Optionsverschonung).

Zum Verwaltungsvermögen gehören Anteile an Kapitalgesellschaften bis zu einer Beteiligungsquote von 25 v.H., Luxusgegenstände, z.B. Goldbarren, vermieteter Grundbesitz, Wertpapiere und die Netto-Finanz­ mittel, d.h. Bargeld, Bankguthaben und Forderungen abzüglich Schulden.

Stellt sich nach einem Antrag auf Optionsverschonung später heraus, dass das Verwaltungsvermögen wider Erwarten mehr als 20 v.H. des Betriebsvermögens ausmacht, wurde bisher immerhin die Regelverschonung gewährt. Die Finanzverwaltung folgt jetzt jedoch der Auffassung des Bundesfinanzhofs, nach der es in sol­chen Fällen überhaupt keinen Verschonungsabschlag mehr gibt. Die Optionsverschonung sollte daher nur noch beantragt werden, wenn sicher ist, dass das Verwaltungsvermögen weniger als 20 v.H. beträgt.

Vermietete Wohnungen im Drittland

Wer Wohnhäuser oder Eigentumswohnungen erbt oder geschenkt bekommt, muss nur 90 v.H. ihres Werts versteuern, soweit die Immobilie am Tag des Todes oder der Schenkung zu Wohnzwecken vermietet war. Bisher wurde der 10-prozentige Bewertungsabschlag nur für Objekte in Deutschland oder im EU- oder EWR-Ausland (Norwegen, Island, Liechtenstein) gewährt. Jetzt gilt die Vergünstigung weltweit, sofern sich die Immobilie in einem Staat befindet, von dem das deutsche Finanzamt zuverlässige Informationen erhält, ob das Haus oder die Wohnung tatsächlich zu Wohnzwecken vermietet war. Bei Ländern wie Kanada, Großbritannien und der Schweiz ist dies unzweifelhaft der Fall. Das Bundesfinanzministerium wird eine Liste veröffentlichen mit allen kooperativen Staaten, bei denen der Bewertungsabschlag für dort belegene Grundstücke in Anspruch genommen werden kann.

Die Steuerbefreiung für das selbst genutzte Familienheim gilt weiterhin nur für Wohnraum in Deutschland oder im EU- oder EWR-Ausland. Zieht beispielsweise nach dem Tod der in der Schweiz lebenden Mutter die bis dahin in Deutschland lebende Tochter als Alleinerbin unverzüglich in das Eigenheim der Mutter ein, er­ hält sie die Steuerbefreiung nicht, da das Grundstück in einem Drittstaat belegen ist. Ob diese Beschrän­kung mit europäischem Recht vereinbar ist, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt.

Wer als Erbe oder Beschenkter die Steuer auf vermieteten oder selbst genutzten Wohnraum ohne Veräuße­rung der Immobilie nicht aufbringen kann, erhält auf Antrag die Steuer für bis zu zehn Jahre gestundet. Im Erbfall wird zinslos gestundet, bei Schenkung wird ein Jahreszins von 6 v.H. fällig. Die Stundung wird nach neuem Recht auch für vermietete Wohnungen in Drittstaaten gewährt. 

Sonstiges

Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Gesellschafters bei falscher Gesellschafterliste

Ein GmbH-Gesellschafter ist als Mitarbeiter der GmbH nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt, wenn er über die Gesellschafterversammlung die Geschicke der GmbH bestimmen kann. Dafür reicht eine Beteili­gung von 50 v.H. aus, wenn Gesellschafterbeschlüsse laut GmbH-Satzung mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst werden.

Alle GmbH-Gesellschafter müssen in einer Gesellschafterliste im Handelsregister eingetragen werden mit Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort, Nennbetrag, laufender Nummer des Geschäftsanteils und prozentualer Beteiligung am Stammkapital. Sind juristische Personen Gesellschafter der GmbH, z.B. eine andere GmbH, oder Personengesellschaften, z.B. eine OHG, muss in der Gesellschafterliste Firma oder Na­me, Sitz, Registergericht und Registernummer vermerkt werden. Ändern sich eintragungspflichtige Daten bei einem Gesellschafter, müssen die GmbH-Geschäftsführer unverzüglich über einen Notar eine aktuali­sierte Gesellschafterliste beim Handelsregister einreichen. Die Eintragung in der Gesellschafterliste begrün­det die unwiderlegbare Vermutung, dass der Eingetragene mit der verzeichneten Beteiligungsquote Gesell­schafter ist, auch wenn die tatsächliche Beteiligung von der Eintragung abweicht.

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein GmbH-Gesellschafter­ Geschäftsführer seine Beteiligungsquote durch Zukauf eines Anteils von 49 v.H. auf 50 v.H. erhöhte.

Die GmbH-Geschäftsführer reichten aber keine neue Gesellschafterliste ein. Das BSG behandelte den Gesell­schafter-Geschäftsführer auch nach dem Zukauf als sozialversicherungspflichtig und lehnte die Berücksich­tigung der tatsächlichen Beteiligungsquote von 50 v.H. ab. Maßgebend sei allein die Gesellschafterliste.

Gesellschafterlisten im Handelsregister sollten deshalb laufend aktualisiert und vervollständigt werden. GmbH-Geschäftsführer haften für Schäden, die der Gesellschaft, Gesellschaftern oder Gläubigern der GmbH durch eine falsche Gesellschafterliste entstehen. Falsche Eintragungen können nur mit Wirkung für die Zukunft korrigiert werden.

Sozialversicherungsgrenzen und Mindestlohn 2025

Gesetzliche Rentenversicherung96.600 €8.050 €18,6%
Arbeitslosenversicherung96.600 €8.050 €2,6%
Krankenversicherung66.150 €5.512,50 €14,6%
Pflegeversicherung66.150 €5.512,50 €3,6%
Bezugsgrößen44.940 €3.745 €18,6%

Die Unterscheidung zwischen Ost und West bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung entfällt.

Die Krankenkassen erheben 2025 einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung von 2,5 v.H. Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose ab 23 Jahren beläuft sich weiterhin auf 0,6 v.H. und wird vom Arbeitnehmer allein getragen. Bei Eltern mit mehr als einem Kind unter 25 Jahren ver­ringert sich der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung um 0,25 Prozentpunkte für jedes weitere Kind.

Der Arbeitgeberanteil zur Pflegeversicherung beläuft sich stets auf 1,8 v.H.

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung beträgt 2025 unverändert 5,0 v.H.

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2025 auf 12,82 € pro Stunde. Die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs erhöht sich dadurch auf monatlich 556 €.

Die Sachbezugswerte für Verpflegung steigen auf 2,30 € je Frühstück und 4,40 € je Mittag- und Abendessen.

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