Inhaltsverzeichnis
Steuerliche Erleichterungen und Bürokratieabbau bei kleineren Beträgen
Zwei gesetzliche Änderungen bescheren Unternehmern – rückwirkend zum 1. Januar 2017 – steuerliche Erleichterungen und Vereinfachungen im Umgang mit kleineren Beträgen.
Kleinbetragsrechnungen
Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen wurde angehoben. Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 € (bisher: 150 €) nicht übersteigt, müssen weniger Pflichtangaben enthalten. Beispielweise sind die Angaben zum Leistungsempfänger und zum Ausweis des Umsatzsteuerbetrags entbehrlich.
Lohnsteuer
Lohnsteuer Anmeldungen sind vierteljährlich abzugeben, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.080 €, aber nicht mehr als 5.000 € (bisher: 4.000 €) betrug.
Für eine Pauschalierung der Lohnsteuer bei kurzfristig Beschäftigten darf der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 72 € (bisher: 68 €) durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigen.
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Werden geringwertige Wirtschaftsgüter nach dem 31.12.2017 angeschafft oder hergestellt, so können bis zu einem Nettowert von 800 Euro (bisher: 410 €) sofort abgeschrieben werden. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 250 € (bisher: 150 €), aber nicht mehr als 1.000 €, kann ein über fünf Jahre gleichmäßig abzuschreibender Sammelposten gebildet werden.
TIPP: Geplante Anschaffungen im I. Quartal 2018 ggf. auf das IV. Quartal 2017 vorziehen um eine Steuerstundung für die Einkommensteuer 2017 zu erreichen.
Digitalbonus Bayern
Im Zeitalter der beschleunigten Digitalisierung benötigen alle Unternehmen eine Digitalisierungsstrategie, damit sie ihre Wettbewerbsfähigkeit erhalten und Wachstumspotentiale nutzen können. Gerade bei den KMU besteht Nachholbedarf. Der Freistaat Bayern gewährt, auch in Zusammenarbeit mit der LfA Förderbank, nach Maßgabe der Förderrichtlinien Zuschüsse (50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei kleinen Unternehmen = bis 49 Mitarbeiter und 10 Mio. Umsatz/Bilanzsumme) oder den Digitalbonus Kredit in Höhe von 25 Teuro bis 2 Mio. Die Förderung erhält derzeit nur die gewerbliche Wirtschaft. Freiberufliche Unternehmer d.h. Ärzte, Zahnärzte, Anwälte, Architekten usw. gehören derzeit NICHT zum Förderkreis. Der Antrag ist bei der zuständigen Regierung VOR Beginn der Maßnahme einzureichen. Informationen dazu: www.digitalbonus.bayern/foerderprogramm/
Sprechen Sie uns gerne darauf an, da das Maßnahmenpaket für den Zuschuss sehr umfangreich ist.
Mieter/Vermieter
Verbilligte Vermietung an Angehörige: Ermittlung der Entgeltlichkeitsquote
Beispiel:
Ein Ehepaar vermietete von 2006 bis 2010 an seinen Sohn eine Eigentumswohnung für eine monatliche Warmmiete von 480 €. Mit überlassen wurden Einbauküche, Waschmaschine und Trockner. Die Vermietung war defizitär. Das Finanzamt errechnete eine ortsübliche Warmmiete von 710 €, so dass die gezahlte Miete 67,5 % der ortsüblichen Miete betrug. Das Finanzamt kürzte daraufhin die Werbungskosten anteilig.
Zu Recht, wie das Finanzgericht Düsseldorf befand.
Bei einer Miete zwischen 56 % und 75 % der ortsüblichen Marktmiete war bis 2011 die Überschusserzielungsabsicht zu prüfen. Bei positive Überschussprognose waren die Werbungskosten voll abzugsfähig. Anderenfalls war die Vermietung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, für den entgeltlichen Teil waren die Werbungskosten abzugsfähig.
Im Streitfall ergab sich keine positive Überschussprognose, weil die Instandhaltungsaufwendungen zu gering bemessen waren. Bei der Ermittlung der Vergleichsmiete war ein Zuschlag für die überlassene Einbauküche, die Waschmaschine und den Trockner zu berücksichtigen. Dieser Möblierungszuschlag entspricht der monatlichen Abschreibung zuzüglich eines Gewinnaufschlags von 4% für eine angemessene Verzinsung.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Hinweis
Seit 2012 gelten Mieten von mindestens 66 % der ortsüblichen Miete als vollentgeltlich, so dass die Werbungskosten voll abgezogen werden können. Die Prüfung der Überschusserzielungsabsicht Überschussprognose ist entfallen. Mieten unter 66 % der ortsüblichen Miete sind nach wie vor in einem entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Die Aufwendungen sind nur anteilig als Werbungskosten abzugsfähig.
Anerkennung von Verlusten aus teilweiser Vermietung durch Zeitmietverträge und als Ferienwohnung
Ein Ehepaar hatte die Wohnungen in einem Zweifamilienhaus zeitweise über Zeitmietverträge an feste Mieter und zeitweise als Ferienwohnung mit Verlust vermietet. Das Finanzamt erkannte die Verluste nicht an. Zur Anerkennung sei eine Totalüberschussprognose zu erstellen. Sie führe für diesen Fall zu keinem Gesamtüberschuss.
Das Sächsische Finanzgericht schloss sich der Auffassung des Finanzamts an. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich und typisierend von einer Überschusserzielungsabsicht auszugehen. Das ist selbst dann der Fall, wenn sich über einen längeren Zeitraum Verluste ergeben. Die Überschusserzielungsabsicht für eine Ferienwohnung ist anzuerkennen, wenn sie ausschließlich an Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit dafür bereitgehalten wird. Außerdem darf die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen nicht erheblich unterschritten werden.
Im Urteilsfall lag nach Auffassung des Gerichts weder eine langfristige noch eine ausschließliche Vermietung an Feriengäste vor. Die Kombination von Zeitmietverträgen für jeweils mehrere Monate und die tageweise Vermietung an Feriengäste ist eine besondere Mischform. Sie erfordert zur Anerkennung der Verluste eine positive Totalüberschussprognose für das Zweifamilienhaus. Diese war im konkreten Fall nicht gegeben.
Der Bundesfinanzhof wird möglicherweise abschließend entscheiden.
Irritationen um die Mietpreisbremse
Die Regelungen zur Mietpreisbremse sind seit 1. Juni 2015 in Kraft. Auf dieser gesetzlichen Grundlage wurden durch weitere Rechtsverordnungen der Länder in fast allen deutschen Großstädten entsprechende Mietbegrenzungen eingeführt. Nach einer Entscheidung des Amtsgerichtes München ist die durch die Bayrische Staatsregierung angewiesene sog. Mieterschutzverordnung aufgrund nicht ordnungsgemäßer Begründung für München jedoch nicht anwendbar.
Der Mieter einer Wohnung in München hatte gegenüber der Vermieterin einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse gerügt und auf Auskunft über die Miethöhe im vorherigen Mietverhältnis geklagt. Nach Auffassung des Gerichts kann der Mieter keine Auskunft von der Vermieterin über die vorherige Miethöhe verlangen. Ein Auskunftsanspruch setze voraus, dass die Wohnung in einem Gebiet liege, für das die Mietpreisbremse gelte. Das sei für die Stadt München nicht der Fall, da die Mieterschutzverordnung insoweit nicht mit Bundesrecht vereinbar sei. Aus der Verordnungsbegründung ergebe sich nicht, anhand welcher Tatsachen die Landesregierung zu der Auffassung gelangt sei, dass der Wohnungsmarkt in München angespannt sei. Die Begründung lege lediglich abstrakt die Kriterien dar, nach denen das Vorliegen eines angespannten Wohnungsmarkts ermittelt wurde. Das reichte dem Gericht nicht aus.
Hinweis
In zwei weiteren Urteilen des Amtsgerichts München wurde die Mieterschutzverordnung hingegen auch für München angewendet. Im Hamburg hält das Amtsgericht Hamburg Altona die Mietpreisbremse für unwirksam, weil es in der dortigen Mietpreisbegrenzungsverordnung ebenfalls an einer ordnungsgemäßen Begründung fehle. Das Amtsgericht Hamburg St. Georg hat hingegen keine Bedenken. Die Hamburger Mietpreisbegrenzungsverordnung sei umfassend begründet und daher rechtswirksam. Die Berliner Gerichte halten die dortige Mietenbegrenzungsverordnung ebenfalls für wirksam. Endgültige Klarheit werden erst obergerichtliche Entscheidungen bringen.
Betriebsrentenstärkungsgesetz ab 01.01.2018
Das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz reformiert u.a. den steuerlichen Förderrahmen der betrieblichen Altersversorgung. Die meisten Regeln treten bereits am 01.01.2018 in Kraft. Arbeitgeber müssen sich gut mit der neuen Materie auseinandersetzen.
Steuerfreies Volumen auf 8% erhöht
Das Gesetz hat den steuerfreien Höchstbetrag für Beiträge an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen von derzeit 4% auf 8% der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) angehoben. Zugleich hat es den bisherigen steuerfreien, zusätzlichen Höchstbetrag von 1.800 € abgeschafft. Eine Sozialversicherungsfreiheit dieser Beiträge ist aber weiterhin nur bis 4% der BBG West vorgesehen.
Neuer Förderbetrag für Geringverdiener
Ab 2018 wird es erstmalig einen Förderbetrag zur kapitalgedeckten bAV für Geringverdiener mit erstem Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber geben. Geringverdiener in diesem Sinn sind Arbeitnehmer, deren laufender Arbeitslohn im Zeitpunkt der Beitragsleistung nicht mehr als 2.200 € monatlich beträgt. Der zum LSt-Abzug verpflichtete Arbeitgeber leistet zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen Beitrag zur bAV des entsprechenden Mitarbeiters zwischen 240 € und 480 € jährlich. Bei der nächsten LSt-Anmeldung erhält er vom FA einen Förderbetrag (=staatlicher Zuschuss) von 30% – höchstens 144 € – zurück.
Die zusätzlichen Beiträge können tarifvertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglich festgelegt worden sein. Das bedeutet zugleich: Bei Gehaltsumwandlungen ist wegen des Zusätzlichkeitserfordernisses die Förderung ausgeschlossen.
Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung ab 2019
Ab 2019 wird der Arbeitgeber zudem verpflichtet, bei einer Entgeltumwandlung den von ihm ersparten Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen in pauschalierter Form (=15% des umgewandelten Entgelts) zugunsten seines Beschäftigten an die durchzuführende Versorgungseinrichtung weiterzuleiten. Die Verpflichtung besteht nicht, wenn die Entgeltumwandlung im Rahmen von Direktzusagen oder Zusagen über Unterstützungskassen erfolgt. Außerdem kann in Tarifverträgen von der Regelung abgewichen werden.
Fazit
Die Erhöhung des steuerfreien Volumens für Beiträge an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherung ist für eine Vielzahl von Arbeitnehmern von Bedeutung. Nachteilig ist jedoch, dass die Erhöhung nicht auch sozialversicherungsrechtlich übernommen worden ist.
Der neue Förderbetrag zur bAV wird zu einer größeren praktischen Bedeutung führen, da sie von den Tarifvertragsparteien umgesetzt werden wird. Es ist zu erwarten, dass die Finanzverwaltung ihr ausführliches Anwendungsschreiben zur steuerlichen Förderung der bAV in nächster Zeit überarbeiten wird.
Überlassung von Software und Überlassung von Datenbanken von Unternehmen aus dem Ausland
Erwerben Sie von einem ausländischen Unternehmen Software oder z.B. Adressdatenbanken ist zu prüfen ob Sie als Empfänger dieser Leistung als Lizenznehmer oder Käufer Abzugssteuer nach § 50 a EStG einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen haben. Es ist im Einzelnen zu prüfen welche rechtsvertragliche Gestaltung der Überlassung zugrunde liegt und ob es sich um umfassende Nutzungsrechte handelt. Selbstbuchenden Mandanten empfehlen wir uns die Rechnung zur steuerlichen Würdigung vorzulegen.
Anforderung des LEI (Legal Entity Identifier)
Ab dem 03. Januar 2018 sind Banken gesetzlich verpflichtet, Ihr Unternehmen bei Transaktionen von Finanzinstrumenten (etwa Kauf oder Verkauf von Wertpapieren) durch den LEI zu identifizieren. Im Nachgang zur Finanzkrise wurde der LEI als Rechtsträgererkennung eingeführt, um den Aufsichtsbehörden die Überwachung der international agierenden Finanzmarktteilnehmer zu erleichtern. Der LEI kann in Deutschland beispielsweise bei WM Datenservice (https://www.wm-leiportal.org) oder dem Bundesanzeiger (https://www.leireg.de) kostenpflichtig beantragt werden.
Transparenzregister ab 01. Oktober 2017
Betroffen von der Neuregelung sind nach § 20 Abs. 1 Geldwäschegesetz:
- GmbH und UG (haftungsbeschränkt)
- Personengesellschaften wie OHG, KG und Partnerschaften
- Vereine, Genossenschaften, rechtsfähige Stiftungen
- Bestimmte Trusts und Treuhänder von nichtrechtsfähigen Stiftungen.
Ziel des Gesetzes ist es, die wirtschaftliche Berechtigten kenntlich zu machen. Dazu müssen „Betroffene“ wie juristische Personen usw. in das Transparenzregister eingetragen werden, soweit dies nicht bereits durch andere öffentliche Register zugänglich ist.
Soweit Sie betroffen sind, erhalten Sie eine weiterführende Information mit der dringenden Bitte um Rückantwort von uns.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Steuerkanzlei