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Am 23. Juni 2017 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie beschlossen. Dieses Gesetz sieht unter anderem durch eine Änderung des Geldwäschegesetzes, die Einführung eines Transparenzregisters vor.
Durch dieses neue Register sollen künftig die wirtschaftlich Berechtigten hinter Gesellschaften, Trust und ähnlichen Rechtsgestaltungen ersichtlich werden, soweit dies nicht bereits durch andere öffentlich zugängliche Register möglich ist.
Zielsetzung der Neuregelung ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung.
Betroffene
Betroffen von den Neuregelungen sind § 20 Abs. 1 GwG alle juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften. Im Einzelnen sind dies insbesondere
- Kapitalgesellschaften wie AG, GmbH und UG (haftungsbeschränkt);
- Personengesellschaften wie OHG, KG und Partnerschaften;
- Vereine, Genossenschaften, rechtsfähige Stiftungen sowie
- bestimmte Trusts und Treuhänder von nichtrechtsfähigen Stiftungen mit eigennützigem Stiftungszweck und ähnliche Rechtsgestaltungen.
Nicht betroffen sind Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.
Meldepflicht
Ziel des Transparenzregisters ist es, die wirtschaftlich Berechtigten kenntlich zu machen. Dazu müssen juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten einholen, aufbewahren, auf dem aktuellen Stand halten und an die registerführende Stelle unverzüglich mitteilen. Wirtschaftlich Berechtigte können (1) Anteilseigner, (2) Stimmrechtsinhaber sowie (3) andere natürliche Personen sein, welche Kontrolle über die Gesellschaft ausüben können.
Anteilseigner
Wirtschaftlich Berechtigter ist jede natürliche Person, welche unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält.
Stimmrechtsinhaber
Gleiches gilt, wenn eine natürliche Person unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert.
Kontrolle auf vergleichbare Weise
Ebenso wird durch das Gesetz jede andere natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter eingestuft, sofern diese in vergleichbarer Weise Kontrolle über die Gesellschaft ausüben kann.
Unter mittelbar fallen auch beispielsweise Treuhandverhältnisse und Stimmbindungs-/ Poolvereinbarungen, die somit offenzulegen sind.
Kann nach den obenstehenden Kriterien kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden, wird der gesetzliche Vertreter bzw. geschäftsführende Vorstand als wirtschaftlich Berechtigter angesehen.
Bei rechtsfähigen Stiftungen und Treuhandkonstrukten ergeben sich die wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 Abs. 3 GwG. Demnach zählen hierzu alle natürlichen Personen, welche
- Mitglieder des Vorstands von Stiftungen,
- Treugeber, Trustee oder Protektor,
- Begünstige
sind, oder
- die auf Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung beherrschenden Einfluss ausüben können, sowie
- die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll.
Meldepflichtige Angaben
Der Umfang der Meldepflicht ergibt sich aus § 19 GwG und erfordert folgende Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten:
- Vor- und Nachname
- Geburtsdatum
- Wohnort
- Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
Bei Trust und ähnlichen Rechtsgestaltungen ist auch die Staatsangehörigkeit der wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen.
Ausnahmen der Meldepflicht
Das zentrale Transparenzregister ist als sogenanntes Auffangregister konzipiert. Sollten sich also die geforderten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits durch andere öffentliche Register oder Quellen ergeben, entfällt die Mitteilungspflicht. Öffentliche Register – soweit die Dokumente dort elektronisch abrufbar sind – in diesem Zusammenhang sind unter anderem:
- Handelsregister
- Partnerschaftsregister
- Genossenschaftsregister
- Vereinsregister
- Unternehmensregister
Generell muss individuell geprüft werden, ob sämtliche notwendige Angaben aus den bestehenden Register abgeleitet werden können. Im Zweifel können Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten auch beim Transparenzregister gemeldet werden. Allerdings sind diese dann laufend zu aktualisieren, auch wenn sich die Angaben bereits durch andere Register ergeben.
Ob die notwendigen Informationen in den öffentlichen Registern bereits zu ersehen sind, kann durch einen elektronischen Abruf zum Beispiel der Gesellschafterliste einer GmbH beim Handelsregister geprüft werden, da nicht sichergestellt ist, dass gerade bei vor der Handelsregisterreform 2007 bestehenden Gesellschaften diese elektronisch erfasst sind. Sind die erforderlichen Informationen nicht elektronisch abrufbar, müssen diese an das Transparenzregister gemeldet oder beim Handelsregister elektronisch hinterlegt werden.
Zeitbezug
Die Mitteilung an das Transparenzregister muss erstmals ab 1. Oktober 2017 erfolgen. Die Mitteilungspflicht entfällt aber, wenn sich die Angaben aus anderen Registern und Quellen ergeben. Wird der Mitteilungspflicht nicht nachgekommen kann ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro festgesetzt werden. Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen kann das Bußgeld aber auch bis zu 1.000.000 EUR betragen.
In der Regel wird bei Gesellschaften, welche bereits in einem Register eingetragen sind auf eine Meldung zum Transparenzregister verzichtet werden können. Dennoch müssen die jeweiligen Anforderungen im Einzelfall geprüft werden. Auswirkungen ergeben sich insbesondere für Stiftungen, da hier ein gesondertes, öffentlich zugängliches Register fehlt und die Eintragung in ein Landesstiftungsregister nicht von der Meldepflicht entbindet.
Sollten Sie von der Neuregelung betroffen sein, sind die erforderlichen Meldungen nach Registrierung elektronisch vorzunehmen ( www.transparenzregister.de ).
Möchten Sie die Prüfung und ggf. Meldung nicht selber erledigen bitten wir Sie uns via E-Mail (erika.kraus@kraus-stb.de) oder Telefax die Teilnehmererklärung für Ihr Unternehmen unterzeichnet zukommen zu lassen.
Der Anlage der Teilnehmererklärung können Sie entnehmen, welche Angaben wir im Transparenzregister offenlegen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Steuerkanzlei