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Mandanteninformation zum Jahresende 2019

Inhaltsverzeichnis

Kleine Steuertipps zum Jahresende

Wer zum Jahresende die Einkommensteuer im Blick hat, kann sich durch die ein oder andere kleine Maßnahme noch schnell Steuervorteile sichern. Interessierte sollten insbesondere folgende Überlegungen anstellen:

Arbeitnehmer: Lassen sich Werbungskosten bündeln?

Arbeitnehmer können ihre Werbungskosten (also Fahrtkosten, Reisekosten, Fortbildungskosten, Bewerbungskosten, usw.) steuermindernd geltend machen. Dabei wird ein Pauschbetrag i.H.v. 1.000 € auch gewährt, wenn die tatsächlichen Kosten geringer sind. Die tatsächlichen geringeren Kosten wirken sich dann steuerlich gar nicht aus.

Liegen die tatsächlichen Kosten also gegen Jahresende ohnehin nahe an den 1.000 €, kann es sinnvoll sein, etwaige geplante Anschaffungen des Folgejahres vorzuziehen (z.B. neuer Laptop, neues dienstlich genutztes Mobiltelefon). Auf diese Weise wird der Pauschbetrag im laufenden Jahr überschritten und die Ausgaben wirken sich auch tatsächlich aus. Im Folgejahr wird ohnehin wieder der Pauschbetrag gewährt.

Arbeiten in Haus und Garten vorziehen oder verschieben?

Für Handwerkerleistungen (z.B. Wohnung streichen) gewährt das Finanzamt eine Steuerermäßigung i.H.v. 20 % der angefallenen Kosten. Dies gilt jedoch nur bis zu einer maximalen Steuerermäßigung i.H.v. 1.200 € (entspricht einer Rechnungssumme bis 6.000 €). Voraussetzung ist jedoch, dass eine entsprechende Rechnung vorliegt und das Entgelt auf das Konto des Leistungserbringers (z.B. Handwerkers) bezahlt wird.

Die Frage, in welchem Jahr die Steuerermäßigung gewährt wird, richtet sich danach, wann die Handwerkerleistung bezahlt wurde. Es kann daher sinnvoll sein, bestimmte Arbeiten oder zumindest deren Bezahlung noch ins aktuelle Jahr vorzuziehen.

Insbesondere folgende Maßnahmen können in Betracht kommen:

  • Bereits erbrachte Leistungen: Handwerker auf Abrechnung noch im alten Jahr drängen
  • Noch laufende Leistungen: Möglichkeit von Abschlagsrechnungen prüfen
  • Zukünftige Leistungen: Möglichkeit von Anzahlungen für Arbeiten im neuen Jahr prüfen

Gegensätzliche Überlegungen greifen, wenn im aktuellen Jahr der Höchstbetrag bereits ausgeschöpft ist, und daher die Aufwendungen ins Folgejahr verschoben werden sollen.

Spenden vorziehen oder verschieben?

Spenden lassen sich steuermindernd geltend machen. Je höher das zu versteuernde Einkommen ist, desto höher ist auch der Steuersatz und damit der Steuerspareffekt, der sich aus einer Spende ergibt. Auch auf dem Gebiet der Spenden besteht somit Gestaltungsspielraum.

Steht beispielweise schon fest, dass im Folgejahr niedrigere Einkünfte vorliegen werden (z.B. Rentenbeginn), macht es Sinn, die Spende noch im alten Jahr zu tätigen. Bei erwarteten höheren Einkünften im Folgejahr, sollte dagegen auch die Spende ins neue Jahr verschoben werden.

Übrigens können nicht nur Geldspenden steuerlich berücksichtigt werden. Auch Sachspenden (z.B. Kleidung, Haushaltsgegenstände, Fahrräder, Musikinstrumente, Spielsachen, etc.) können abgesetzt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um neue oder gebrauchte Gegenstände handelt. Für die Höhe des Spendenabzugs ist der Wert zum Zeitpunkt der Spende maßgeblich.

Mehr Netto vom Brutto

Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern verschiedene Leistungen steuerfrei oder steuerbegünstigt zu gewähren. Gängige Modelle sind z. B. Fahrtkostenzuschüsse, Zuschüsse zur Internetnutzung oder Kindergartenzuschüsse. Bei manchen Leistungen ist die Steuerfreiheit oder eine Pauschalversteuerung aber nur dann zulässig, wenn diese Zuschüsse „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt werden.

Keine Freiwilligkeit erforderlich

Hier hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einer aktuellen Entscheidung klar gestellt, dass dieses immer dann der Fall ist, wenn der Arbeitgeber Leistungen über den ohnehin geschuldete Arbeitslohn, also den Lohn den der Arbeitnehmer verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung erhält, erbringt. Hierbei ist es nach Ansicht des BFH unmaßgeblich, ob solche Zusatzleistungen durch den Arbeitgeber freiwillig erbracht werden oder der Arbeitnehmer darauf einen (vertraglichen) Anspruch hat. Wichtig sei nur, dass die Leistungen nicht in Anrechnung auf den geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, sondern eben „zusätzlich“ zu diesem.

Zulässig Gestaltung

Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren eine Lohnherabsetzung ab Januar 2020 z.B. um 100 €, in selbiger Höhe verpflichtet sich der Arbeitgeber jedoch ab dem Januar 2020 dem Arbeitnehmer einen Kindergartenzuschuss zu leisten. Da ein solcher Zuschuss zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern eines Arbeitnehmers in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen steuer- und sozialversicherungsfrei ist, profitiert der Arbeitnehmer trotz faktischer „Lohnkürzung“ von der Gestaltung, denn anderenfalls müsste er die Kita-Gebühren aus bereits versteuerten Nettolohn leisten.

Aufpassen muss man jedoch, dass der Arbeitnehmer bei Auslaufen des Zuschusses, weil das Kind in die Schulpflicht hineingewachsen ist, auf den geminderten Lohn zurückfällt. Allerdings kann dieser Gehaltsverlust durch eine erneute Vereinbarung einer (anderen) Zusatzleistung oder einer entsprechenden Lohneerhöhung wettgemacht werden.

Hinweis:

Die Finanzverwaltung hat sich noch nicht zu dieser Rechtsprechung geäußert. In der Vergangenheit wurden von den Finanzämtern solche „Lohnwechsel-Modelle“ argwöhnisch beobachtet. Von daher sollten solche Nettolohnoptimierungen sorgsam vorbereitet werden. Zudem greifen solche Nettolohn-Optimierungen teilweise in arbeitsrechtliche Regelungen, wie z.B. einem Tarifvertrag ein. 

Mindestlohn 2020

Änderungen beim gesetzlichen Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn wird alle zwei Jahre neu festgelegt. Zwar war die letzte Festlegung erst zum 01.01.2019. Allerdings sollte sich der Mindestlohn gemäß dem damaligen Beschluss der Bundesregierung in zwei Schritten erhöhen. Während sich der Mindestlohn zum 01.01.2019 auf 9,19 € erhöht hat, steht demgemäß nun zum 01.01.2020 der zweite Erhöhungsschritt auf 9,35 € an.

Neu ist allerdings, dass ab 2020 auch für Auszubildende ein Mindestlohn gilt (sog. „Azubi-Mindestlohn“). Er beträgt 515 € im ersten Lehrjahr. In den kommenden Jahren soll er schrittweise auf 620 € erhöht werden.

Auch für das Jahr 2020 bleiben aber bestimmte Personengruppen weiterhin vom Anwendungsbereich des Mindestlohns ausgeschlossen. Hierbei handelt es sich z.B. um

  • Ehrenamtlich tätige Personen
  • Jugendliche unter 18 Jahre, wenn sie keine abgeschlossene Berufsausbildung besitzen
  • Langzeitarbeitslose für die ersten sechs Monate bei Aufnahme einer Tätigkeit
  • Praktikanten bei schulisch- oder hochschulisch erforderlichen Praktika (bzw. bei freiwilligen Orientierungs-Praktika bis zu einer Dauer von drei Monaten)

Vorsicht bei Mini-Jobbern!

Mini-Jobber, die zum Mindestlohn geringfügig beschäftigt sind („450 €-Job“) stehen ihren Arbeitgebern wegen der Anhebung des Mindestlohns ab dem Jahr 2020 jeden Monat eine knappe Stunde weniger zur Verfügung. Nehmen Sie daher den Jahreswechsel zum Anlass, die monatliche Arbeitszeit bei solchen 450 €-Beschäftigten zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Anderenfalls kann es durch die Anhebung des Mindestlohns dazu kommen, dass die Beschäftigung in die sozialversicherungspflichtige Gleitzone rutscht.

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Bürokratieentlastungsgesetzes III war zwischenzeitlich zwar eine Anhebung der Minijob-Grenze (z.B. auf 530 €) angedacht. Im endgültigen Gesetz ist die Änderung jedoch nicht enthalten. Es bleibt also auch 2020 bei der 450 €-Grenze.

Änderungen bei einigen Branchen-Mindestlöhnen

Neben dem gesetzlichen Mindestlohn werden zum 01.01.2020 auch einige Branchen-Mindestlöhne erhöht. Dies betrifft z.B.:

  • Elektrohandwerk: 11,90 € (bisher: 11,40 €)
  • Pädagogische Mitarbeiter: 16,19 € (bisher: 15,72 €)
  • Pflegebranche: 11,35 € (West inkl. Berlin) und 10,85 € (Ost) – (bisher West inkl. Berlin: 11,05 €; bisher Ost: 10,55 €)

Im Laufe des Jahres 2020 werden die Mindestlöhne außerdem bei weiteren Branchen erhöht. Hierunter fallen das Maler- und Lackiererhandwerk und das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk (jeweils ab Mai 2020).

Sozialversicherungsrechengrößen 2020

Bundesregierung und Bundesrat haben kürzlich die Verordnung über Sozialversicherungsrechengrößen 2020 beschlossen. Demnach gelten für 2020 folgende Werte:

Werte in €

West

Ost

Beitragsbemessungsgrenze

Monat

Jahr

Monat

Jahr

Allgemeine Rentenversicherung

6.900,00

82.800,00

6.450,00

77.400,00

Knappschaftliche Rentenversicherung

8.450,00

101.400,00

7.900,00

94.800,00

Arbeitslosenversicherung

6.900,00

82.800,00

6.450,00

77.400,00

Kranken- und Pflegeversicherung

4.687,50

56.250,00

4.687,50

56.250,00

Außerdem wurde die Versicherungspflichtgrenze bei der Kranken- und Pflegeversicherung bundeseinheitlich auf 5.212,50 € monatlich bzw. 62.250€ jährlich festgelegt.

Daneben wurde auch die Bezugsgröße in der Sozialversicherung auf monatlich 3.185 € (West) bzw. 3.010 € (Ost) und somit jährlich auf 38.220 € (West) bzw. 36.120 € (Ost) erhöht. Der Wert ist u.a. bedeutsam für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gelten die „West-Werte“ bundeseinheitlich.

Das vorläufige Durchschnittsentgelt pro Jahr in der Rentenversicherung beträgt nach der o.g. Neuregelung 40.551 €.

Künstlersozialabgabe 2020

Der Beitragssatz für die Künstlersozialabgabe wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales jährlich mittels Verordnung festgelegt. 2017 lag der Beitragssatz noch bei 4,8 % und sank dann ab 2018 auf 4,2 %. Gemäß der aktuellen Künstlersozialabgabeverordnung bleibt der Beitragssatz auch im Jahr 2020 unverändert bei 4,2 %.

Sachbezugswerte 2020

Der Gesetzgeber hat die Sachbezugswerte ab dem 01.01.2020 an den Verbraucherpreisindex angepasst. Dieser stieg im Bereich Beherbergungs- und Gaststättenleistungen um 2,8 % während der Wert für Unterkunft bzw. Mieten um 1,8 % gestiegen ist. 

Art des SachbezugsSachbezugswert 2019Sachbezugswert 2020
Verpflegung insgesamt251 €258 €
Frühstück  53 €54 €
Mittagessen  99 €102 €
Abendessen  99 €102 €
Unterkunft231 €235 €
freie Wohnung pro m2 normale Ausstattung4,05 €4,12 €
freie Wohnung pro m2 einfache Ausstattung3,31 €3,37 €

Die täglichen Sachbezugswerte berechnen sich mit 1/30 aus den monatlichen Sachbezugswerten. Dies führt bei den Sachbezügen für Verpflegung zu folgender Änderung:

Art des SachbezugsSachbezugswert 2019Sachbezugswert 2020
Verpflegung insgesamt8,37 €8,60 €
Frühstück1,77 €1,80 €
Mittagessen3,30 €3,40 €
Abendessen3,30 €3,40 €

Beachten Sie:

Die geänderte Sachbezugsverordnung tritt zum 01.01.2020 in Kraft, so dass die neuen Sachbezugswerte bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat 2020 angesetzt werden müssen.

Dauerbrenner: Das ordnungsgemäße Fahrtenbuch

Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Um steuerliche Nachteile zu vermeiden, ist die Führung von ordnungsgemäßen Fahrtenbüchern anzuraten. Das Fahrtenbuch dient dem Nachweis des Privatanteils an der Gesamtfahrleistung. So kann beispielsweise die oft teure 1 %-Regelung zur Besteuerung des privaten Nutzungsanteils vermieden werden.

Anforderungen an das Fahrtenbuch

Das Fahrtenbuch muss für das gesamte Wirtschafts- bzw. Kalenderjahr lückenlos und fehlerfrei geführt werden. Ein Fahrtenbuch muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Benennung des Fahrzeugs und amtliches Kennzeichen
  • Datum jeder Fahrt
  • Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen Fahrt
  • Nur bei betrieblichen/geschäftlichen Fahrten (nicht bei privaten Fahrten):
    • Reiseziel (Ort, Straße, Hausnummer)
    • Reisezweck
    • aufgesuchte Geschäftspartner

Zudem setzt die Anerkennung des Fahrtenbuchs voraus, dass dieses fortlaufend und zeitnah geführt und im Original vorgelegt wird. Auch ein späterer Übertrag von Rohaufzeichnungen wäre schädlich, wenn der Übertrag nicht zeitnah erfolgt.

Fehlen z.B. die Angaben über die Kilometerstände des Fahrzeuges bei Beginn und Ende der betrieblich veranlassten Fahrt oder werden die Eintragungen nur einmal im Monat vorgenommen, so ist das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß.

Geschlossene Form

Der Privatanteil an der Gesamtfahrleistung ist zu versteuern. Diesen Anteil zu dokumentieren ist Zweck des Fahrtenbuchs. Der BFH fordert daher, dass diese Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen. Dies ist nur zu erreichen, wenn das Fahrtenbuch in einer äußerlich geschlossenen Form geführt wird. Aufzeichnungen auf losen Blattsammlungen sind nicht zulässig.

Elektronisches Fahrtenbuch

Ein elektronisches Fahrtenbuch ist anzuerkennen, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse wie aus einem handschriftlich geführten Fahrtenbuch gewinnen lassen. Bei elektronischen Fahrtenbüchern müssen nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten Angaben technisch ausgeschlossen sein. Wenn dies nicht möglich ist, müssen die Änderungen und Ergänzungen dokumentiert werden.

Bei elektronischen Fahrtenbüchern sind i.d.R. folgende Angaben nachzutragen oder zu korrigieren:

  • Hausnummer
  • Geschäftspartner
  • Fahrtanlass

Diese Nachträge müssen aber zeitnah erfolgen.

Es bestehen nach Ansicht der Finanzverwaltung keine Bedenken, ein elektronisches Fahrtenbuch, in dem alle Fahrten automatisch bei Beendigung jeder Fahrt mit Datum, Kilometerstand und Fahrtziel erfasst werden, jedenfalls dann als zeitnah geführt anzusehen, wenn der Fahrer den dienstlichen Fahrtanlass innerhalb eines Zeitraums von bis zu sieben Kalendertagen nach Abschluss der jeweiligen Fahrt in einem Webportal einträgt und die übrigen Fahrten dem privaten Bereich zugeordnet werden.

Mehrere Fahrzeuge

Werden mehrere Fahrzeuge für private und betriebliche Fahrten genutzt, so ist für jedes Fahrzeug separat der private Nutzungsanteil zu ermitteln. Wird also nur für einzelne Fahrzeuge ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, so ist für die anderen die sog. 1 %-Regelung anzuwenden.

Faktisch ergeben sich somit Gestaltungsmöglichkeiten. Beispielsweise kann es sinnvoll sein, für das abgeschriebene Fahrzeug die Fahrtenbuchmethode und für das Neufahrzeug (bei sehr hohem Privatanteil) die sog. 1 %-Methode anzuwenden.

Unterjähriger Wechsel der Methode

Ob für ein Fahrzeug die Fahrtenbuchmethode angewendet und damit ein Fahrtenbuch geführt werden soll, ist zu Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres neu zu entscheiden. Ein unterjähriger Wechsel der Methoden (z.B. 1 %-Regelung in Urlaubszeit, da viele Privatfahrten) ist nicht zulässig. Soll erstmals ein Fahrtenbuch geführt werden, ist dies (bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr) stets ab 01. Januar zu tun.

Bei unterjährigem Fahrzeugwechsel (z.B. neuer Firmenwagen) kann aber natürlich ab Beginn der Nutzung ein Fahrtenbuch geführt werden. Hier muss nicht bis zum Beginn des nächsten Wirtschaftsjahres gewartet werden.

Tipp:

Wenn Sie bisher kein Fahrtenbuch führen, bietet sich der Jahreswechsel an, diese Entscheidung zu überdenken. Außerdem lässt sich der Vorsatz, es zu schaffen, das Fahrtenbuch das ganze Jahr über ordnungsgemäß und gewissenhaft zu führen, gut in das Bündel der guten Vorsätze zum neuen Jahr aufnehmen.

Häufige Beanstandungen seitens der Finanzverwaltung

  • Eintragungen wurden nicht zeitnah vorgenommen. Als Indiz hierfür gelten z.B.:
    • Durchgängig einheitliches, makellos sauberes Schriftbild
    • Keine Eselsohren bzw. verwischte Einträge
    • Keine Beschädigungen bzw. Verschmutzungen
  • Materielle Fehler im Fahrtenbuch. Hierzu zählen z.B.:
    • Der Kilometerstand lt. Fahrtenbuch stimmt nicht mit Kilometerstand lt. Werkstattrechnung überein
    • An einem Kalendertag aufgesuchter Ort lt. Fahrtenbuch passt nicht zu aufgesuchter Tankstelle lt. Tankbeleg
    • Andere Belege über Barzahlungen (z.B. Bewirtungskosten) passen nicht zu aufgesuchten Orten lt. Fahrtenbuch
  • Das Fahrtenbuch wird elektronisch geführt, ohne die o.g. Anforderungen zu erfüllen (z.B. Excel-Fahrtenbuch)

Negativbeispiel zum elektronischen Fahrtenbuch

Einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Dem Kläger stand ein Firmenwagen für Kundenbesuche und zur Privatnutzung zur Verfügung. Um die Anwendung der 1%-Methode zu vermeiden, erwarb er ein elektronisches Fahrtenbuch. Dieses zeichnete (eingesteckt in den Fahrzeugdiagnosestecker) die GPS-Daten des PKW automatisch auf. Den Zweck der Fahrt sowie die Namen und Anschriften der aufgesuchten Kunden musste der Arbeitnehmer später mittels einer Software selbst eintragen. Dazu war es programmtechnisch teilweise auch erforderlich, den tatsächlichen Kilometerstand abzulesen und in die Software einzutragen. Im Anschluss verglich die Software den rechnerisch unter Verwendung der GPS-Funktion ermittelten Kilometerstand mit dem abgelesenen Kilometerstand des PKW und erfasste bei Abweichungen von mehr als 5 % ggf. eine zusätzliche (private) Fahrt.

Seine Verpflichtung zur Erfassung der tatsächlichen Kilometerstände nahm der Arbeitnehmer jedoch offenbar nicht so genau. Wie das Gericht feststellte, stimmte der elektronisch ermittelte Kilometerstand nicht mit den in den Werkstattrechnungen ausgewiesenen Kilometerständen überein. Die Differenzen betrugen in den einzelnen Streitjahren zwischen 9.000 km und 10.000 km.

Der Kläger war der Ansicht, dass die Eintragung der Kilometer in die Software beim elektronischen Fahrtenbuch lediglich eine Formalie darstelle, auf die es im Zweifel nicht ankommen könne. Schließlich sei die gesamte tatsächlich gefahrene Strecke anhand der GPS-Daten lückenlos nachzuvollziehen.

Das sahen die Richter anders. Sie wiesen darauf hin, dass ein Fahrtenbuch zeitnah zu führen sei. Es reiche daher nicht aus, dass nur die Fahrten mit den per GPS ermittelten Geo-Daten selbst zeitnah aufgezeichnet worden sind. Vielmehr müssen alle Angaben, die für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erforderlich sind, zeitnah in das Fahrtenbuch eingetragen werden. Dies betreffe ausdrücklich auch die nachträglichen Ergänzungen zu Anlass sowie Name und Anschrift der aufgesuchten Kunden.

Ordner für Notfälle

Fällt der Chef überraschend aus, stehen viele Betriebe vor enormen Herausforderungen. Gründe für den Ausfall können sein: Tod, Unfall, Schlaganfall, Herzinfarkt, Erkrankung im Urlaub, Festsitzen wegen Naturkatastrophen u.v.m.

In der Regel sind aber viele Informationen und Berechtigungen ausschließlich dem Betriebsinhaber zugänglich. Hierzu zählen z.B. Kontovollmachten, Passwörter, usw. 

Notfallordner

Es ist daher wichtig, für den Fall der Fälle vorbereitet zu sein. Hierzu bietet sich die Erstellung eines betriebsindividuellen Notfallordners an. In diesem Zusammenhang kann auch eine Art Notfallplan entwickelt werden. Im Notfallordner finden sich dann die einzelnen Ablaufschritte, Berechtigungen, Unterlagen usw. für die verantwortlichen Personen griffbereit zusammengestellt. Es kann auch vorab eine Art Krisenstab bestimmt werden, der in solchen Situationen die Handlungsfähigkeit des Unternehmens sicherstellen soll.

Möglicher Inhalt

Ein Notfallordner muss stets auf die individuellen Bedürfnisse und Gegebenheiten des Betriebs abgestimmt sein. Häufig wird er jedoch folgende Dokumente und Angaben enthalten:

  • Benennung handelnder Personen
  • Personen, die zuerst informiert werden (Angehörige, leitende Mitarbeiter,…), mit Namen und Kontaktdaten
  • Informationsmöglichkeiten über wichtige Termine
  • Erteilte Vollmachten (Bankkonten, Patientenverfügung, Generalvollmacht, …)
  • Testament bzw. Erbregelung
  • Passwörter und PINs für Computerprogramme, Bank, usw.
  • Ersatzschlüssel für betriebliche Räume
  • Wichtige externe Ansprechpartner (Rechtsanwalt, Steuerberater, Bank, …)
  • Aufstellung über wichtige Versicherungen und Kopien der dazugehörigen Policen
  • Kopien wichtiger Verträge (Darlehensverträge, Mietverträge, Gesellschaftsverträge, langfristige Lieferantenverträge, etc.)
  • Aufstellung über wichtige Kunden und Lieferanten mit Kontaktdaten

Regelmäßige Aktualisierung

Es reicht nicht aus, den Notfallordner nur einmal zu erstellen und dann in Vergessenheit geraten zu lassen. Vielmehr ist eine regelmäßige Aktualisierung geboten (z.B. alle zwei Jahre). 

Aufbewahrung

Es bietet sich i.d.R. nicht an, den Notfallordner in einem Bankschließfach oder bei einem Notar aufzubewahren. Er soll ja gerade dazu dienen, dem „Krisenstab“ des Unternehmens ein schnelles Handeln zu ermöglichen.

Um die sensiblen Daten vor unberechtigtem Zugriff zu schützen, können wichtige Dokumente des Ordners aber in einem Umschlag versiegelt aufbewahrt werden. Da so eine Kontrolle möglich ist, ob der Umschlag vorzeitig geöffnet wurde, ist durch „Abschreckung“ ein gewisser Schutz geboten.

Außerdem kommt auch die Aufbewahrung des Ordners in einem privaten oder betriebseigenen Safe in Betracht. Der Personenkreis mit Zugang zum Safe lässt sich erfahrungsgemäß stark beschränken.

Neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand und Übernachtung 2020

Der Gesetzgeber hebt die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen wie folgt an:

  • für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, von 24 € auf 28 €,
  • für den An- oder Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehendem Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, von jeweils 12 € auf 14 € und
  • für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, von 12 € auf 14 €.

Die neuen Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2020 anwendbar.

Daneben wird ein neuer Pauschbetrag für Berufskraftfahrer i.H.v. 8 € pro Kalendertag für Übernachtungskosten (z.B. Toiletten- und/oder Duschbenutzungsgebühren; Parkkosten etc.) eingeführt. Die Pauschale kann zusätzlich für die Tage beansprucht werden, an denen der Arbeitnehmer eine Pauschale für Verpflegungsmehraufwand erhält. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Auswärtstätigkeit im In- oder Ausland ausgeübt wird.

Neuregelung zur 44-EUR-Sachlohngrenze

Eine weniger erfreuliche Nachricht ist, dass der Gesetzgeber die Regelungen zum Sachlohn verschärft hat. Dies betrifft auch Gutscheine an Arbeitnehmer bis 44 €! Es wird nun gesetzlich geregelt, dass die Gewährung von Gutscheinen und Geldkarten grundsätzlich Barlohn darstellt, es sei denn, diese erfüllen die Voraussetzungen des Zahlungsdienstaufsichtgesetzes (ZAG).

Durch den Verweis auf das ZAG bestehen derzeit in vielen gängigen Gutscheinmodellen Zweifel, ob diese ab dem Jahr 2020 wie gehabt als steuerfreier Sachlohn im Rahmen der 44 €-Grenze gewährt werden können. Sicher ist dies aktuell nur bei solchen Gutscheinen, die ausdrücklich vom ZAG erfasst sind. Hierunter fallen Gutscheine,

  • die zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen des Gutscheinausstellers oder
  • eines begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums eingesetzt werden können.

Vom ZAG erfasst sind beispielsweise (reine) Tankgutscheine, welche direkt vom Anbieter ausgestellt sind (z.B. Shell, Aral etc.). Die Ausgabe kann hierbei auch im Rahmen einer aufladbaren „Tankkarte“ erfolgen. Solche Gutscheine führen daher auch ab dem Jahr 2020 zu einer Zuwendung von Sachlohn und können daher monatlich bis zu 44 € steuerfrei vom Arbeitgeber zugewandt werden.

Unsicher ist die Rechtslage allerdings, wenn mit dem Gutschein auch Waren im „Tankshop“ erworben werden können. Zukünftig sicher nicht begünstigt ist jedoch der in der Praxis weit verbreitete Fall, des Tankens durch den Arbeitnehmer und eine entsprechende Erstattung des (anteiligen) Tankbetrags durch den Arbeitgeber.

Auch bei Online-Gutscheinen für ein uneingeschränktes Warensortiment (z.B. Amazon-Gutschein) bestehen nach der aktuellen Regelung Unsicherheiten, ob diese auch ab dem Jahr 2020 als Sachlohn zu qualifizieren sind.

Die Finanzverwaltung hat bereits angekündigt, hier zeitnah einen entsprechenden Anwendungserlass zu veröffentlichen. Bis dahin sollten aus Sicherheitsgründen Gutscheinkartenmodelle, welche nicht sicher dem ZAG unterfallen, umgestellt bzw. ausgesetzt werden.

Förderung der umweltfreundlichen Mobilität

Vorteil bei Privatnutzung eines Elektro- oder Hybrid-KfZ

Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung eines betrieblichen Elektro- oder Hybrid-Kfz ist seit dem Jahr 2019 bei der Anwendung der 1- Prozent-Methode nur noch der hälftige Bruttolistenpreis bzw. bei der Anwendung der Fahrtenbuchmethode nur noch die hälftige Abschreibung bzw. Leasingrate einzubeziehen. Diese Regelung gilt aktuell für alle nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 angeschafften Elektro- und Hybrid-Kfz. Der Gesetzgeber hat die Regelung nun bis zum 31.12.2030 verlängert.

Die Regelung gilt auch für

  • Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
  • geldwerter Vorteil für die private Nutzung durch Arbeitnehmer
  • Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durch AN
  • Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

Bei reinen E-Fahrzeugen, die keinen CO2-Ausstoß haben, wird der Gesetzgeber sogar noch großzügiger: Bei diesen ist für die Privatnutzung nur ¼ des Bruttolistenpreises anzusetzen, vorausgesetzt das E-KFZ hat einen Bruttolistenpreis von höchstens 40.000 €.

Hinweis:

Bei reinen E-Fahrzeugen gibt es zudem eine zehnjährige Befreiung von der KfZ-Steuer, daran anschließend ermäßigt sich die zu zahlende Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent. Dies gilt allerdings nur bei Erstzulassung bis zum 31.12.2020.

Vorteile für das elektrische Aufladen

Ebenfalls bis Ende 2030 wird die Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeug im Betrieb des Arbeitgebers und einer zur privaten Nutzung überlassenem betrieblichen Ladevorrichtung verlängert.

Vorteil bei der Gewerbsteuer

Unternehmen müssen beachten, dass bei Leasingfahrzeugen 20 % der Aufwendungen bei der Bemessung des Gewerbeertrags hinzugerechnet werden. Entsprechendes gilt für Mietfahrzeuge die nicht nur kurzfristig angemietet werden. 

Die Hinzurechnung dieser Miet- und Leasingsaufwendungen für Elektro- und Hybrid-Kfz wird zukünftig halbiert. Dies gilt auch für solche geleaste oder angemietete Fahrzeuge, die Arbeitnehmern als Dienstwagen überlassen werden.

Achtung:

Die Regelung gilt ausdrücklich nicht für Altverträge, sondern nur für solche, die auf Miet- oder Leasingverträge, die nach dem 31.12.2019 abgeschlossen werden.

Sonderabschreibung für E-Lieferfahrzeuge

Als weiterer Anreiz sieht der Gesetzgeber eine Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge i.H.v. 50 % im Jahr der Anschaffung vor. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug der Erzielung von betrieblichen Einkünften dienen und zum Anlagevermögen des Unternehmens gehören. Daneben kommen auch unternehmerisch genutzte Elektrolastenfahrräder in den Genuss der Begünstigung.

Die Sonder-Afa tritt neben die reguläre AfA, hieraus ergibt sich ein nicht unbeachtliches Steuersparpotential im Jahr der Anschaffung.

Beispiel

Unternehmer A schafft sich im Januar 2020 ein begünstigtes E-Lieferfahrzeug an. Die Anschaffungskosten betragen netto 60.000 €.

A kann im Jahr 2020 eine Sonder-Afa i.H.v. 30.000 € gewinnmindernd gelten machen. Die verbleibenden Anschaffungskosten sind über die gewöhnliche Nutzungsdauer von 6 Jahren linear mit 5.000 € im Jahr abzuschreiben. Im Jahr 2020 kann A somit insgesamt eine Afa von 35.000 € gewinnmindert ansetzen.

Elektronutzfahrzeuge i.S. § 7c EStG sind Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3 die ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden.

Achtung:

Die Begünstigung greift nur für reine Elektronutzfahrzeuge – Elektro-Hybridfahrzeuge fallen daher von vornherein nicht unter die Neuregelung!

Jobtickets

Bereits zum Anfang des Jahres hatte der Gesetzgeber die Möglichkeit einer steuerfreien Gewährung eines sog. Jobtickets durch den Arbeitgeber eingeführt. Allerdings sind diese steuerfreien Leistungen auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers anzurechnen. Dadurch können in Einzelfällen Arbeitnehmern durch die Gestellung eines Jobtickets sogar Nachteile entstehen.

Um daher eine höhere Akzeptanz und Attraktivität solcher Jobtickets zu gewährleisten, können Arbeitgeber ab dem Jahr 2020 den geldwerten Vorteil aus der Gewährung eines Jobtickets mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % der Lohnsteuer unterwerfen. Für diese pauschal besteuerten Bezüge entfällt im Gegenzug die Anrechnung auf die Entfernungspauschale.

Diensträder

Die seit diesem Jahr eingeführte Möglichkeit, der steuerfreien Gestellung eines Dienstfahrrads an Arbeitnehmer, wird ebenfalls bis Ende 2030 verlängert. Zudem erhalten Arbeitgeber die Möglichkeit, den geldwerten Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von betrieblichen Fahrrädern an den Arbeitnehmer ab dem Jahr 2020 pauschal mit 25 % Lohnsteuer zu besteuern.

Verlust von Kapital- und Gesellschafterforderungen

Ursprünglich sollte gesetzlich festgelegt werden, dass der Ausfall einer Kapitalforderung sowie die Ausbuchung wertloser Kapitalanlagen keine Veräußerung für ertragsteuerliche Zwecke darstellt. Als Folge wären hierdurch dem Steuerpflichtigen entstehende Verluste nicht als solcher aus Kapitalvermögen anzuerkennen, d.h. diese würden sich steuerlich nicht auswirken.

Der Gesetzgeber hat sich nun aber dafür entschieden, in diesen Fällen zumindest einen Verlust bis zur Höhe von 10.000 € anzuerkennen. Eine Verrechnung dieser Verluste kann dann jedoch wiederum nur mit entsprechenden Gewinnen aus Kapitalvermögen erfolgen.

Praktisch im Gegenzug wurde für den Ausfall von Gesellschafterforderungen und -bürgschaften an bzw. gegenüber Kapitalgesellschaften eine ausgleichende Regelung geschaffen, wonach derartige Verluste unter bestimmten Voraussetzungen zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung des Gesellschafters führen. Spätestens im Zeitpunkt der Liquidation der Gesellschaft würden sich diese somit steuermindernd auswirken.

Quickfixes bei der Umsatzsteuer

Das betrugsanfällige Mehrwertsteuersystem im innergemeinschaftlichen Handel soll ab 2022 vereinfacht und für alle Beteiligte verbessert werden. Ziel ist, dass ab 2022 europaweit das Bestimmungslandprinzip greift,  d. h., Sie stellen als Lieferant Ihrem EU-Kunden die ausländische Mehrwertsteuer in Rechnung und melden Ihre (EU-ausländischen) Umsätze bei Ihrem inländischen Betriebsfinanzamt an. Damit soll das aktuelle Registrierungssystem im Ausland somit EU-weit vollständig entfallen.

Im Vorgriff auf diese Reform werden ab dem 01.01.2020 bereits vier „Quick Fixes“ als praktisch vorgezogenen Reformmaßnahmen greifen:

  • USt-IdNr. und Zusammenfassende Meldung werden nicht ‒ wie derzeit ‒ nur faktische, sondern auch materielle Voraussetzung für die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen sein.
  • Reihengeschäfte werden erstmals ausdrücklich geregelt, was insbesondere in Abholfällen mehr Sicherheit bringen wird.
  • Der Nachweis innergemeinschaftlicher Lieferungen wird vereinheitlicht und erleichtert.
  • Es wird eine vereinfachte und EU-weit einheitliche Regelungen in Bezug auf Konsignationslager eingeführt.

Hinweis:

Die Auswirkungen der Einführung der „Quick-Fixes“ sind jeweils vom Einzelfall abhängig. Gerne unterstützen wir Sie hier in der Prüfung und zutreffenden steuerlichen Beurteilung ihrer Leistungsbeziehungen zum EU-Ausland.

Bürokratieentlastungsgesetz III

Mit einem aktuellen Bürokratieentlastungsgesetz setzt der Gesetzgeber eine Fülle von Maßnahmen zur Entlastung der Wirtschaft um. Aus steuerlicher Sicht zählen hierzu insbesondere die Folgenden:

Änderungen Gründung Betrieb bzw. Betriebsstätten

Bereits bisher war die Eröffnung eines Betriebs der land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bzw. eines Gewerbebetriebs der Gemeinde oder die Aufnahmen einer freiberuflichen Tätigkeit dem örtlich zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Anschließend wurden die Daten ans Finanzamt weitergegeben. Dieses versandte einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.

Künftig ist der Steuerpflichtige verpflichtet, innerhalb von einem Monat nach dem meldepflichtigen Ereignis von sich aus weitere Informationen gegenüber dem Finanzamt zu erteilen. Ein elektronisches Verfahren ist zwar zukünftig vorgesehen. Bis auf Weiteres können aber noch Papiervordrucke verwendet werden. 

Änderungen Existenzgründer bei der Umsatzsteuer

Grundsätzlich müssen Existenzgründer monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Zugunsten der Gründer wird diese Regelung vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2026 ausgesetzt. Es sind dann (wenn im Vorjahr die Umsatzgrenze von 7.500 € nicht überschritten wurde) nur vierteljährliche Meldungen abzugeben. Die Regelung tritt ab 01.01.2021 in Kraft.

Änderungen für Kleinunternehmer

Kleinunternehmer brauchen keine Umsatzsteuer abführen und können im Gegenzug keine Vorsteuern abziehen. Sie brauchen daher grundsätzlich weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch Jahreserklärungen abgeben. Insbesondere für kleine Unternehmen, die sich mit Ihren Produkten oder Dienstleistungen vorwiegend an Privatpersonen wenden, stellt dies einen Wettbewerbsvorteil dar.

Hinweis:

Der Kleinunternehmer kann auf Antrag auf diese Regelung verzichten, dann gelten auch für diesen die normalen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes.

Was ändert sich konkret?

Bisher galt: Wenn der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird, liegt ein Kleinunternehmer vor.

Die Umsatzgrenze für das vorangegangene Kalenderjahr wird durch das Bürokratieentlastungsgesetz III nun auf 22.000 € erhöht.

Achtung:

Diese Änderung tritt bereits rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft. Hieraus können sich gravierende Folgen ergeben.

Beispiel:

A erzielt im Jahr 2019 einen maßgeblichen Gesamtumsatz i.H.v. 20.000 € und im Jahr 2020 voraussichtlich einen maßgeblichen Gesamtumsatz i.H.v. 35.000 €.

A ist 2020 Kleinunternehmer, da der maßgebliche Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 € nicht überschritten hat. Ohne die Gesetzesänderung wäre A in 2020 zwingend zum Regelunternehmer geworden.

EU Geldwäscherichtlinie

Deutschland ist aufgrund einer EU-Richtlinie verpflichtet, bis zum 10.01.2020 die Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche zu verschärfen. Gemäß dem aktuellen Gesetzesentwurf ergeben sich u.a. folgende Änderungen:

  • die Erweiterung des geldwäscherechtlichen Verpflichtetenkreises, insbesondere im Bereich virtueller Währungen,
  • die Vereinheitlichung der verstärkten Sorgfaltspflichten bei Hochrisikoländern,
  • auch Staatsangehörigkeit muss dem Transparenzregister mitgeteilt werden, wenn ohnehin Mitteilungspflicht besteht,
  • den öffentlichen Zugang zum elektronischen Transparenzregister sowie die Vernetzung der europäischen Transparenzregister.

Insbesondere bei den beiden letztgenannten Punkten dürfte es eine größere Anzahl von Betroffenen geben.

Zum einen ist, wenn schon nach bisherigen Regelungen eine Meldung an das Transparenzregister erforderlich ist, zukünftig auch die Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten anzugeben.

Zum anderen wird der Öffentlichkeit Zugang zu den im Transparenzregister gespeicherten Daten gewährt. Zwar ist eine Online-Registrierung erforderlich und die Anfrage ist gebührenpflichtig. Aber Ein berechtigtes Interesse braucht der Anfragende zukünftig nicht mehr darzulegen.

Es ist daher insbesondere bei Personen des öffentlichen Lebens mit einem vermehrten Abruf der Daten zu rechnen. Zwar kann die registerführende Stelle die Einsichtnahme in das Transparenzregister vollständig oder teilweise beschränken, wenn ihr der wirtschaftlich Berechtigte darlegt, dass der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten entgegenstehen. Dies setzt jedoch einen entsprechenden Antrag des wirtschaftlich Berechtigten voraus! Betroffene sollten daher die Erfolgsaussichten eines entsprechenden Antrags prüfen.

Hinweis:

Als „Ausgleich“ für die Ausweitung Zugriffsberechtigung auf die Daten des Transparenzregisters wurde geregelt, dem betroffenen wirtschaftlich Berechtigten eine anonymisierte Rückmeldung über die abgerufenen Daten zu geben.

Rückführung Solidaritätszuschlag ab 2021

Der Bundestag hat am 14.11.2019 das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 beschlossen. Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht.

Das Gesetz stellt den ersten Schritt zur Rückführung des Solidaritätszuschlags dar. Es werden rund 90 % der Zahler von Lohnsteuer und veranlagter Einkommensteuer durch Anhebung der Freigrenzen in § 3 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 bereits ab 2021 vollständig entlastet. Die Zahler von Lohnsteuer und veranlagter Einkommensteuer in der sogenannten Milderungszone (= „Besserverdiener“) werden ebenfalls, allerdings bei steigendem Einkommen mit abnehmender Wirkung, entlastet.

Konkret sieht das Gesetz vor, dass der Soli in Zukunft erst anfällt, wenn tarifliche Einkommensteuern i.H.v. mehr als 16.956 € (bei Einzelveranlagung) bzw. 33.912 € (bei Zusammenveranlagung) festgesetzt werden. Danach beginnt die Milderungszone.

Forschungszulagengesetz

Erstmals sollen auch in Deutschland Forschung und Entwicklung steuerlich gefördert werden. Durch das Forschungszulagengesetz sollen vorrangig kleine und mittlere Unternehmen dabei unterstützt werden, vermehrt in eigene Forschung und Entwicklung zu investieren. 

Begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Durch das Forschungszulagengesetz sollen folgende FuE-Vorhaben gefördert werden:

  • Grundlagenforschung
  • Industrielle Forschung
  • Experimentelle Forschung

Voraussetzung ist jedoch, dass mit dem FuE-Vorhaben erst nach dem Inkrafttreten des neuen Forschungszulagengesetzes begonnen wird.

Funktionsweise der steuerlichen Förderung

Als Förderung erhält der Antragsteller eine Zulage i.H.v. 25% auf die förderfähigen Aufwendungen. Förderfähige Aufwendungen sind die Arbeitslöhne der Arbeitnehmer zzgl. der Sozialversicherungsbeiträge, die mit FuE-Tätigkeiten in begünstigen FuE-Vorhaben betraut sind. Die Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage ist je Wirtschaftsjahr auf maximal 2 Mio. EUR gedeckelt. Inklusive weiterer staatlicher Beihilfen darf die Förderung je FuE-Vorhaben außerdem nicht mehr als 15 Mio. EUR betragen.

Achtung:

Der Antragsteller muss im Zweifel nachweisen können, dass die geltend gemachten Aufwendungen tatsächlich für FuE-Tätigkeiten angefallen sind. Zu diesem Zweck sollte zeitnah eine nachprüfbare Dokumentation erstellt werden, aus der sich das jeweilige FuE-Vorhaben und die hierfür eingesetzten Arbeitnehmer mit den jeweiligen Zeitanteilen ersehen lassen.

Sonderfälle

Bei Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften kann auch die erbrachte Eigenleistung gefördert werden. Diese fließt mit 40 € je nachgewiesener Arbeitsstunde (gedeckelt auf max. 40 Stunden je Woche) in die Bemessungsgrundlage mit ein.

Der Arbeitslohn des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH wird bei der Bemessungsgrundlage dagegen in tatsächlicher Höhe berücksichtigt, soweit er auf FuE-Tätigkeiten entfällt.

Auch die Aufwendungen für die Auftragsforschung sind zu 60 % förderfähig. Voraussetzung ist jedoch, dass der Auftragnehmer seinen Sitz innerhalb des EU/EWR-Raums hat.

Bescheinigung einer externen Stelle

Die Forschungszulage ist beim örtlich zuständigen Finanzamt zu beantragen. Zum Nachweis, dass es sich um förderfähige FuE-Aufwendungen handelt, ist dem Antrag eine entsprechende Bescheinigung einer (noch zu bestimmenden) externen Stelle beizufügen. Diese ist für das Finanzamt bindend.

Die Forschungszulage wird jedoch nicht direkt ausbezahlt. Sie wird bei der nächsten Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerveranlagung (unabhängig davon, welchen Veranlagungszeitraum diese betrifft) auf die Steuerschuld (vergleichbar einer Steuervorauszahlung) angerechnet. Somit bewirkt die Forschungszulage eine niedrigere Steuernachzahlung bzw. eine größere Steuererstattung.

Anwendungszeitpunkt

Die Forschungszulage wird für förderfähige Aufwendungen ab 2020 gewährt werden. Bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr können Anträge dementsprechend erst im Jahr 2021 gestellt werden. Aufgrund der o.g. Anforderungen an den Nachweis der FuE-Aufwendungen, ist es jedoch bereits in 2020 notwendig, die Forschungsvorhaben und die Zeitanteile der eingesetzten Arbeitnehmer zeitnah zu dokumentieren.

Neuerungen bei der Kassenführung ab 01.01.2020

Manipulationssicher speichernde Kassen

Durch das sog. „Kassengesetz“ wurde bereits Ende 2016 beschlossen, dass elektronische Kassensysteme ab dem 01.01.2020 manipulationssicher speichern können müssen. Steuerpflichtige, die elektronische Kassensysteme verwenden, sind daher grundsätzlich bis Ende des Jahes verpflichtet, mit einer von staatlicher Seite zertifizierten technische Sicherheitseinrichtung (sog. „TSE“) aufzurüsten oder eine solche TSE-Kasse anzuschaffen

Nicht aufrüstbare Kassen dürfen nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nur noch bis 31.12.2019 verwendet werden. Eine Ausnahme gilt für nach dem 25.11.2010 angeschaffte nicht aufrüstbare Kassen. Diese dürfen (wenn es sich nicht um eine PC-Kasse handelt) aufgrund einer verlängerten Übergangsfrist noch bis 31.12.2022 weiterverwendet werden.

Da jedoch die meisten Anbieter noch keine zertifizierte TSE-Kasse bzw. eine entsprechende Aufrüstung von Altkassen anbieten (können), hat die Finanzverwaltung die Frist zur Aufrüstung der Kassensysteme auf den 30.09.2020 verlängert.

In diesem Punkt tritt also zum 01.01.2020 erst einmal keine Verschärfung ein. Die Problematik wurde auf 30.09.2020 verschoben.

Meldepflicht Registrierkassen

Wird ab dem 01.01.2020 eine neue Registrierkasse angeschafft, so muss dies gegenüber dem Finanzamt grundsätzlich innerhalb eines Monats angezeigt werden. Auch bereits vorhandene Registrierkassen, die nicht unter die o.g. verlängerte Übergangsfrist fallen, sind grundsätzlich meldepflichtig.

Allerdings wurde seitens der Finanzverwaltung bisher kein elektronisches Übermittlungssystem zur Verfügung, gestellt, über das die entsprechende Meldung erfolgen könnte. Aus diesem Grund wurde die Meldepflicht bis zum Einsatzfähigkeit einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit ausgesetzt.

Auch in diesem Punkt wurde also die eigentlich vorgesehene Verschärfung zum 01.01.2020 erst einmal verschoben.

Belegausgabepflicht ab 01.01.2020

Belegausgabepflicht zum 01.01.2020 kommt wie geplant. Sie wird nicht verschoben!

Es gilt daher: Wer Geschäftsvorfälle mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungspflicht erfasst, hat dem Kunden in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall einen Beleg über den Geschäftsvorfall auszustellen und dem Kunden zur Verfügung zu stellen. Wird eine offene Ladenkasse verwendet, greift die Belegausgabepflicht nicht. 

Hinweis:

Gegen die zu erwartende Flut von Belegen hat sich rasch Widerstand im Einzelhandel geregt. Der Gesetzgeber hat hier offensichtlich erkannt, dass dieser Zwang zur Belegausgabe in einigen Bereichen des Handels zu einer unzumutbaren Härte führen würde. Daher hat dieser nunmehr ein Gesetz zur Verhinderung einer Bon-Pflicht für Bäcker auf den Weg gebracht. Hiernach erfolgt eine Befreiung von der Bon-Pflicht beim Warenverkauf an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen – vorausgesetzt man verwendet eine TSE-Kasse. Da diese erst ab dem 30. September 2020 verpflichtend ist, bleibt aktuell unklar, ob für entsprechende Betriebe dann doch ab Januar 2020 eine Bon-Pflicht greift. Es bleibt zu hoffen, dass er Gesetzgeber hier noch einmal für Klarheit sorgt.

Eine Pflicht zur Annahme des Belegs durch den Kunden sowie zur Aufbewahrung besteht übrigens nicht.  Es besteht auch keine Aufbewahrungspflicht des Unternehmers für vom Kunden nicht entgegengenommene Papierbelege.

Weitere Informationen

Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.

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