Die Kanzlei ist am 12.08.2022 und 15.08.2022 wegen Malerarbeiten geschlossen.

Steuerliche Änderungen 2025/2026

Inhaltsverzeichnis

Die aktuelle welt- und inlandspolitische Situation beeinflusst die wirtschaftliche Situation von Unternehmen und Privatleuten erheblich. Die derzeitige wirtschaftliche Stimmung ist in vielen Branchen und bei Privatleuten auf dem Tiefpunkt. Unternehmer1 halten sich mit Investitionen zurück, während Standortschließungen oder -verlagerungen immer öfter über reine Gedankenspiele hinausgehen. Die hohen Energiekosten oder drohende Zölle sind hier nur ein Faktor unter vielen. Folglich sind auch Privathaushalte deutlich zurückhaltender, was den Konsum oder die eigenen Investitionen anbelangt. Das betrifft die Baubranche, aber auch das Gastgewerbe und andere Dienstleistungsbereiche ganz allgemein. Der in vielen Branchen und Unternehmen nach wie vor herrschende Fachkräfte- oder Mitarbeitermangel, trägt auch nicht dazu bei, die wirtschaftlichen Aussichten rosiger zu beurteilen. Die Regierung versucht derzeit, durch eine Vielzahl steuerlicher Neuerungen – von denen einige bereits beschlossen wurden, während andere noch diskutiert oder überdacht werden –, die wirtschaftliche Situation und die allgemeine Stimmung zu verbessern. Es ist jedoch ungewiss, ob alle geplanten Maßnahmen letztlich in der vorgesehenen Form umgesetzt werden. Es muss allerdings – leider – konstatiert werden, dass bislang kein „großer Wurf“ dabei ist, der zu einem allgemeinen „Ruck“ führen würde. Diese Entwicklungen ähneln der Situation vergangener Jahre, auch wenn die Regierungszusammensetzung gewechselt hat. Viele der bereits vorhandenen Probleme wurde „mitgenommen“ oder konnten (noch) nicht entschärft werden und neue – auch weltpolitische – Probleme sind hinzugekommen. Mit weiteren steuerlichen Anpassungen im Sommer sollen Wirtschaft und Konsum zusätzlich gestärkt werden. Bei anderen geplanten Erleichterungen bleibt es abzuwarten, ob und in welcher Form sie umgesetzt werden. Stichwort: Finanzierungsvorbehalt. In dieser Mandanten-Information werden die zum aktuellen Zeitpunkt bekannten Regelungen zusammengefasst, die für das Jahr 2026 relevant sein können. Da aber eine Vielzahl von größeren, aber auch kleineren Änderungen ansteht, ist es nicht möglich, alle im Detail darzustellen. Auch sind viele Änderungen, wie etwa das Steueränderungsgesetz 2025, nicht abgeschlossen.. Etwas Ungewissheit bleibt, dass es so kommt, wie es hier dargestellt ist. Deshalb ist es wichtig, bleiben Sie mit Ihren Planungen mit uns in Kontakt um verschiedene Szenarien durchspielen. Wir werden Ihnen weitere Neuerungen oder Einschränkungen erläutern. So werden Sie, auch im neuen Jahr, genügend Zeit haben, sich auf die Änderungen einzustellen und individuelle Lösungen zu entwickeln und zu entscheiden. Für das kommende Jahr wünschen wir Ihnen Erfolg in Ihren geschäftlichen, beruflichen und privaten Vorhaben, möglichst wenige unerwartete steuerliche Überraschungen und eine gute Vorbereitung auf die anstehenden gesetzlichen Änderungen. Wir stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.

1 In dieser Publikation wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit in der Regel das generische Maskulinum verwendet. Die verwendete Sprachform bezieht sich auf alle Menschen, hat ausschließlich redaktionelle Gründe und ist wertneutral.

Grundfreibetrag und Solidaritätszuschlag

Erst wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt, muss der oder die Betroffene Einkommensteuer bezahlen. Bis zur Grenze des Grundfreibetrags bleibt das Einkommen also steuerfrei. Die Grenze steigt in der Regel jährlich. Der Grundfreibetrag (§ 32a EStG), das steuerfreie Existenzminimum, ist für 2024 auf 11.784 Euro und für 2025 auf 12.096 Euro angehoben worden. Für das Jahr 2026 steht die Anhebung auf 12.348 Euro an.2 Bei einer Zusammenveranlagung gelten bei Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern jeweils die doppelten Beträge.

Der Grundfreibetrag steht allen zu, z. B. auch minderjährigen Kindern. Gerade mit Blick auf die Erbschaftsteuer oder der Mehrfach-Ausnutzung des steuerfreien Existenzminimums kann es durchaus sinnvoll sein, rechtzeitig zu beginnen, den Kindern im Zehn-Jahres-Rhythmus Vermögen zu schenken, ohne dass sie wegen der Schenkung Erbschaftsteuer oder auf die Erträge aus dem geschenkten Vermögen Einkommensteuer bezahlen müssen.

JahrGrundfreibetrag in Euro alleinstehendGrundfreibetrag in Euro zusammen veranlagt
202210.34720.694
202310.90821.816
202411.78423.568
202512.09624.192
202612.34824.696

Die Tarifeckwerte werden um 2,0% nach rechts verschoben. Damit greift der Spitzensteuersatz in Höhe von 42 % 2025 ab einem Jahreseinkommen von 68.481 Euro und 2026 ab einem jährlichen Einkommen von 69.879 Euro.

JahrJahreseinkommen
202258.597
202362.810
202466.761
202568.481
2026*69.879

* Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs
Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG) vom 23.12.2024, BGBl. 2024 I, Nr. 449.

Der sog. Reichensteuersatz (45 %) greift auch weiterhin ab einem Einkommen in Höhe von 277.826 Euro. Für Ehegatten mit Zusammenveranlagung gelten jeweils die doppelten Beträge.

Die Regelung zur Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume ab 2025 und ab 2026 bleibt unverändert. Für den Veranlagungszeitraum 2025 wird sie von 18.130 Euro auf 19.950 Euro und für den 2026 auf 20.350 Euro erhöht.

Hinweis:

Kapitalgesellschaften wie beispielsweise GmbHs oder Aktiengesellschaften müssen nach wie vor den Solidaritätszuschlag bezahlen.

Änderungen für Kinder und Eltern

Der Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) beträgt im Jahr 2025 3.336 Euro, für beide Eltern 6.672 Euro.
2026 wird der Kinderfreibetrag pro Elternteil auf 3.414 Euro, für beide Eltern auf 6.828 Euro, steigen.

Hinweis:

Die geänderten Kinderfreibeträge wirken sich lohnsteuerlich nur beim Solidaritätszuschlag und möglicherweise bei der Kirchensteuer aus.

Zusätzlich wird ein Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung von 1.464 Euro je Elternteil, 2.928 Euro für beide Eltern in den Jahren 2025 und 2026 gewährt.

Beide Freibeträge können einkommensunabhängig in Anspruch genommen werden, auch für Kinder über dem 18. Lebensjahr.

Der anteilige Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b Abs. 4 EStG) bei dauerndem Getrenntleben kann ab dem Monat der Trennung als Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren gebildet werden. Voraussetzung ist, dass die übrigen Kriterien des § 24b EStG erfüllt sind. In den Folgejahren kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ausschließlich über die Steuerklasse II berücksichtigt werden.

Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, das zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, sind seit 2025 zu 80 % abzugsfähig. Gemäß dem Steuerfortentwicklungsgesetz (Ste-FeG) vom 23.12.2024 (BGBl 2024 I, Nr. 449) liegt die Obergrenze bei 4.800 Euro je Kind.

Das Kindergeld (§ 66 EStG) wurde im Jahr 2023 einheitlich für jedes Kind auf 250 Euro angehoben.

Im Jahr 2024 wurde das Kindergeld nicht erhöht. Ab 2025 beträgt das monatliche Kindergeld je Kind 255 Euro, was einer Steigerung von 60 Euro im Jahr entspricht. Ab 2026 soll das Kindergeld je Kind um 4 Euro auf 259 Euro steigen. Das entspricht einer Steigerung von 48 Euro im Jahr pro Kind. 

§ 67 Satz 1 EStG soll die elektronische Stellung von Kindergeldanträgen fördern. Die elektronische Antragstellung soll zum Regelfall werden. Der Antrag kann aber auch weiterhin in Papierform erfolgen.

Hinweis:

Bereits ab 2025 sollte das Kindergeld durch die Kindergrundsicherung abgelöst werden. Diese Pläne sind gescheitert. Anstelle der Kindergrundsicherung bleiben die bisherigen Leistungen, wie beispielsweise das Kindergeld bestehen.

Die Höhe der abziehbaren Unterhaltsaufwendungen ist seit 2023 an die Höhe des Grundfreibetrags gekoppelt. Wer also Unterhalt als außergewöhnliche Belastung geltend machen will, kann 12.096 Euro (= die Höhe des Grundfreibetrags) im Jahr 2025 geltend machen und 12.348 Euro (geplant) im Jahr 2026.

Beim Elterngeld liegt die Einkommensgrenze für Paare und für Alleinerziehende für Geburten ab dem 01.04.2024 bei 200.000 Euro zu versteuerndem Einkommen und für Geburten ab dem 01.04.2025 bei 175.000 Euro zu versteuerndem Einkommen. Wird diese Grenze überschritten, können Eltern kein Elterngeld bekommen.

Weiterhin können Eltern, deren Kinder ab dem 01.04.2024 geboren werden, das Basis-Elterngeld nicht mehr für zwei Monate parallel beziehen. Ein gleichzeitiger Bezug ist ab dann nur noch für höchstens einen Monat bis zum 12. Lebensmonat des Kindes möglich. So können beide Eltern das Kind im Geburtsmonat weiterhin gemeinsam betreuen. Ausnahmen für den parallelen Bezug gibt es beim ElterngeldPlus, beim Partnerschaftsbonus sowie bei Mehrlingen und Frühgeborenen (Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl 2023 I, Nr. 412).

Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren

Für zusammenveranlagte Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner galt und gilt schon seit langer Zeit der Lohnsteuerwahl-Merksatz: „Es muss in Summe immer ‚acht‘ dabei herauskommen“. Seitens des Finanzamts wird nach der Hochzeit oder der Eintragung der Lebenspartnerschaft „automatisch“ die Zusammenveranlagung angenommen und beiden Partnern die Steuerklasse IV zugewiesen.

Es kann aber auch die getrennte Veranlagung beantragt werden. Und auch die Steuerklassenzuweisung kann geändert werden. Meist wählte der – in der Regel besserverdienende – Partner die Steuerklasse III. Dann muss der andere in die (steuerlich deutlich ungünstigere) Steuerklasse V. Dies hat oft dazu geführt, dass derjenige, der in die Steuerklasse V musste, nach einem Blick auf die Lohnabrechnung befand, dass sich Arbeiten unterjährig zumindest finanziell nicht „lohne“. Dem sollte das Faktorverfahren abhelfen. Statt der Steuerklassenkombinationen III/V oder IV/IV kann die Kombination IV/IV mit Faktor gewählt werden. Der Faktor dient dazu, den Splittingvorteil schon beim monatlichen Lohnsteuerabzug untereinander aufzuteilen. Der unterjährige Lohnsteuerabzug soll ungefähr im laufenden Jahr in etwa der Jahreseinkommensteuer entsprechen, um größere Nachzahlungen zu vermeiden.

Nach den Untersuchungen des Bundesrechnungshofs aber ist das Faktorverfahren weder wirksam noch wirtschaftlich. Es verfehlt die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele zur Förderung der Gleichstellung.

Das Faktorverfahren wird trotz reichlicher Werbung nur von 0,6 % der Antragsberechtigten genutzt.

Außerdem waren diese geringer Verdienenden in 94 % der vom Bundesrechnungshof geprüften Fälle bereits sozialversicherungspflichtig tätig, als sie erstmals das Verfahren wählten. Das Faktorverfahren ist für die meisten Steuerpflichtigen lohnsteuerlich nicht vorteilhaft und führt zudem zu einem aufwändigen Verfahren. Der Bundesrechnungshof sieht keine Ansatzpunkte, es erfolgreich zu verändern. Er hatte die Abschaffung empfohlen. Der von der Ampelkoalition eingeschlagene Weg verfolgte in der ursprünglichen Fassung des Steuerfortentwicklungsgesetzes (SteFeG, BGBl 2024 I, Nr. 449) das genaue Gegenteil dieser Empfehlung. Geplant war die Überführung

Hinweis:

Die durch das Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) in der ursprünglichen Fassung geplante Abschaffung der Lohnsteuerklassen III und V wurde mit dem Bruch der Ampelkoalition hinfällig. Das SteFeG ging nur noch in Teilen durch Bundestag und Bundesrat. Die Abschaffung der Steuerklassen III und V wurde dabei nicht berücksichtigt.

Abschreibungen (AfA)

Das „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ vom 18.07.2025 (BGBl. 2025 I, Nr. 161) soll Unternehmen steuerlich entlasten und auch Rahmenbedingungen für Investitionen und Innovationen verbessern. Ein Kernpunkt des Gesetzes sind verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten in mehreren Bereichen. In Abschreibungen stecken große Finanzierungs- und Steuerspar-Potenziale.

Geometrisch-degressive Abschreibungen

Folgen abzumildern und den Unternehmen Liquiditätsvorteile zu verschaffen. Damit soll die Konjunktur angekurbelt werden. Durchaus ein probates Mittel, um sich durch höheren Aufwand (Betriebs-oder Praxisausgaben) Steuervorteile oder zumindest eine vorgezogene Steuerersparnis zu verschaffen. Traxen oder Betriebe, die Verluste erzielen oder moderate Gewinne erzielen, haben von dieser Maßnahme keinen Steuerspar-Nutzen. Für sie kann es vorteilhaft sein, bei der „Normabschreibung“, also der linearen Abschreibung, zu bleiben.

Bei der steuerlich zulässigen geometrisch-degressiven AfA bleibt der Abschreibungsprozentsatz gleich. Die Jahresbeträge bei der geometrisch-degressiven AfA sind je nach Anschaffungszeitraum gedeckelt.

Die geometrisch-degressive AfA darf angewendet werden

  • für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2023 angeschafft oder hergestellt worden sind. Der anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 % nicht übersteigen (§ 7 Abs. 2 EStG). Hat das in den (Steuer-)Jahren 2021 oder 2022 angeschaffte Wirtschaftsgut eine Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren, wirkt die degressive AfA insoweit auch in die Jahre 2024 und folgende nach.
  • § für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind. Der anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweifache des bei der linearen Jahres-AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20 % nicht übersteigen (§ 7 Abs. 2 EStG in der Fassung des Wachstumschancengesetzes vom 27.03.2024, BGBl. 2024 I, Nr. 108.
  • für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft oder hergestellt werden. Der anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des bei der linearen Jahres-AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 30 % nicht übersteigen (Investitions-Booster; § 7 Abs. 2 EStG neu).

Grundsätzlich bestimmt sich der Abschreibungsprozentsatz nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts. Zunächst wird der Prozentsatz auf den Anschaffungs- oder Herstellungswert angewendet, danach immer weiter auf den jeweiligen Buchwert. Damit wird die Bemessungsgrundlage für den Prozentsatz von Jahr zu Jahr niedriger. Wegen der niedrigeren Bemessungsgrundlage werden auch die Abschreibungen von Jahr zu Jahr kleiner. Irgendwann ist es dann besser, weil steuerlich günstiger im Sinne von „so sind die Abschreibungen höher“, wieder auf die lineare Abschreibung, die steuerlich „normale“ Abschreibung, zu wechseln.

Die rechnerische Formel ist:

Übergangsjahr = Nutzungsdauer – 100/(AfA-Satz) + 1

Es darf natürlich nicht auf die Restjahre „einfach“ der ursprüngliche lineare AfA-Betrag angewendet werden. Es wird vielmehr vom Restbuchwert ausgegangen und dieser wird dann durch die restliche Nutzungsdauer geteilt, sodass sich der neue lineare AfA-Betrag für die restliche Nutzungsdauer ergibt.

Die arithmetisch-degressive AfA für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge

Neu eingeführt wurde eine arithmetisch-degressiven Abschreibung für Elektrofahrzeuge, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft werden (§ 7 Abs. 2a EStG neu). Folgende Beträge können – in Prozent der Anschaffungskosten – als AfA geltend gemacht werden:

  • im Jahr der Anschaffung 75 %,
  • im ersten darauf folgenden Jahr 10 %,
  • im zweiten und dritten darauf folgenden Jahr jeweils 5 %,
  • im vierten darauf folgenden Jahr 3 % und im fünften darauf folgenden Jahr 2 %. Voraussetzung: Es wurden keine Sonderabschreibungen für das Wirtschaftsgut in Anspruch genommen.

Hinweis:

Wurden reine Elektro-Autos vom 18.05.2011 bis 31.12.2025 erstmals zugelassen, muss ab Erstzulassung bis zu zehn Jahre lang keine Kfz-Steuer gezahlt werden. Die Maßnahme ist aktuell noch bis zum 31.12.2030 befristet. Das heißt: Je später das Auto angeschafft wurde, desto kürzer ist die Steuerbefreiung. Das Bundesfinanzministerium hat nunmehr aber angekündigt, die bisherige Befreiung von reinen Elektro-Autos von der Kfz-Steuer bis 2035 verlängern zu wollen. Es ist allerdings noch nicht endgültig geklärt, ob die Verlängerung auch rückwirkend gilt.

Hinweis:

Der Brutto-Listenpreis für die private Nutzung betrieblicher E-Fahrzeuge, die nach dem 30.06.2025 angeschafft wurden, wurde durch das „Investitionsbooster“-Gesetz3 von 70.000 Euro (seit dem 01.01.2024) auf 100.000 Euro angehoben.

3 Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (Investitionsbooster-Gesetz) vom 18.07.2025, BGBl 2025 I, Nr. 161.

Degressive Abschreibung für Wohngebäude

Durch das Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I, Nr. 108) wurde – befristet – eine degressive AfA für Wohngebäude, die im Inland, in einem weiteren Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) belegen sind, in Höhe von 5 % eingeführt (§ 7 Abs. 5a EStG). Das Gebäude muss Wohnzwecken dienen und vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sein.

Die degressive AfA kann beansprucht werden, sofern Sie mit der Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen haben. Schaffen Sie das Gebäude an, ist die degressive AfA nur dann möglich, wenn Sie den Vertrag nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen haben.

Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung erfolgt die Abschreibung zeitanteilig. Der Steuerpflichtige hat das Recht, zur linearen AfA zu wechseln.

Hinweis:

Solange Sie degressiv abschreiben, dürfen Sie keine Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen geltend machen. Treten diese ein, können Sie zur linearen AfA wechseln. Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater über die Vorteilhaftigkeit der jeweiligen Möglichkeit.

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau

Die Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau können unter anderem dann in Anspruch genommen werden, wenn durch Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 oder nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029 (früher 01.01.2027) gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene Wohnungen hergestellt werden (§ 7b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen in diesen Fällen 5.200 Euro (früher 4.800 Euro) je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen (§ 7b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG).

Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen beträgt maximal 4.000 Euro (früher 2.500 Euro) je Quadratmeter Wohnfläche (§ 7b Abs. 3 Nr. 2 EStG).

Die Regelung gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2023.

Hinweis:

Der Verweis auf die neu gefasste Deminimis-Verordnung im Rahmen der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG und der Forschungszulage (Kapitel 7) dient der Umsetzung der neuen Vorgaben und damit der Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit (Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 vom 04.09.2025). Eine Deminimis-Verordnung ist eine EU-Regelung, die es erlaubt, geringfügige, also nicht wettbewerbsverzerrende staatliche Beihilfen an Unternehmen zu gewähren, ohne dass diese bei der EU-Kommission angemeldet werden müssen.

Poolabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Wie schon einmal geplant, sollte mit dem SteFeG die Betragsgrenze für den GWG-Sammelposten (Poolabschreibung) von aktuell noch 1.000 Euro auf 5.000 Euro angehoben werden. Auch diese Änderung fiel dem Ende der Ampelkoalition zum Opfer.

Es gelten nunmehr die „bekannten Regeln“: Nur Wirtschaftsgüter, die netto nicht mehr als 800 Euro kosten, dürfen sofort und in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Überblick über die Abschreibungsmöglichkeiten von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Netto-AHK/-EinlagewertSteuerliche Regelung
bis 250 Eurosofort abziehbar, keine Aufzeichnungspflicht
zwischen 250,01 Euro und 800 Eurosofort abziehbar
zwischen 250,01 Euro und 1.000 EuroSammelposten (Pool) möglich

Es gilt also, drei Grenzen zu beachten:

  • Grenze 1: Als GWG, die nach § 6 Abs. 2 EStG sofort voll abgeschrieben werden können, gelten die Wirtschaftsgüter, deren Netto-Anschaffungs- oder -Herstellungskosten 250 Euro netto nicht übersteigen.
  • Grenze 2: Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 250 Euro bis 1.000 Euro netto können nach § 6 Abs. 2a EStG in einen Sammelposten eingestellt werden, der gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt wird (Poolabschreibung).
  • Grenze 3: Wirtschaftsgüter, deren Netto-Anschaffungs- oder -Herstellungskosten zwischen 250,01 und 800 Euro netto liegen. Auch sie können sofort und voll abgeschrieben werden (§ 6 Abs. 2 EStG). Aber: Es darf dann für die Wirtschaftsgüter, die mehr als 800 Euro kosten, kein Sammelposten gebildet werden. Weitere Wirtschaftsgüter, die bis zu 1.000 Euro kosten, müssen bei Wahl dieser Variante linear – oder, sofern erlaubt, auch degressiv – abgeschrieben werden. Es müssen – sollten sich die Angaben nicht aus der Buchführung ergeben – Aufzeichnungen über die Wirtschaftsgüter geführt werden, deren Wert über 250 Euro liegt.

Hinweis:

Für Unternehmer, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind (Kleinunternehmer) und die auch nicht zur Regelbesteuerung optiert haben, gelten keine anderen (erhöhten) Werte. Es gelten immer die Netto-Anschaffungskosten für die Bestimmung der Wertgrenze eines GWG.

Umsatzsteuersenkung für gastronomische Betriebe

Der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, soll von derzeit 19 % ab dem 01.01.2026 auf 7 % gesenkt werden (Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 vom 04.09.2025).

Positiv betroffen von dieser Steuersatzsenkung sind neben den „klassischen“ Restaurants auch beispielsweise Bäckereien, Metzgereien und der Lebensmitteleinzelhandel, die Speisen zum Verzehr vor Ort anbieten. Auch die Anbieter von Dienstleistungen im Bereich Catering sowie Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung werden profitieren.

Hinweis:

Der Gastronom kann, muss aber nicht, seine Preise aufgrund der Steuersatzänderung senken.

Umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer

Nach § 19 UStG ist ein „umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer“, wessen

  • Umsatz im Vorjahr („unterer Grenzwert“) höchstens 25.000 Euro (bis 31.12.2024: 22.000 Euro Brutto-Umsatz) betragen. Maßgebend ist hierbei die Summe der im Vorjahr vereinnahmten Netto-Umsätze.
  • und(!) tatsächlicher Netto-(Gesamt-)Umsatz im laufenden Kalenderjahr nicht über 100.000 Euro (früher voraussichtlich 50.000 Euro Brutto-Umsatz beträgt.

Hinweis:

Seit dem 01.01.2025 werden nicht mehr wie bis Ende 2024 bisher die Brutto-Beträge, sondern die Netto-Umsätze zum Vergleich mit dem Höchstbetrag herangezogen. Das heißt, dass Sie, wenn Sie die untere Obergrenze prüfen wollen, aus Ihrem tatsächlichen Umsatz des Jahres 2024 die Umsatzsteuer herausrechnen und mit der neuen Grenze von 25.000 Euro vergleichen müssen.

Ob Sie es bemerken, dass Sie die Umsatzgrenze überschritten haben oder nicht, liegt in Ihrer Verantwortung.

Das Finanzamt ist nicht verpflichtet, Sie darauf hinzuweisen, wenn Sie den Kleinunternehmerstatus verlieren.

Hinweis:

Haben Sie Ihren Steuerberater mit der laufenden Buchführung beauftragt, sollten Sie ihm sehr(!) zeitnah die jeweiligen Belege zukommen lassen, damit er Sie im gegebenen Fall darauf aufmerksam machen kann, dass Sie im Begriff sind, die obere Umsatzgrenze zu überschreiten. Sobald Sie die obere Umsatzgrenze überschreiten, sind Sie verpflichtet, vierteljährlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben. In diesem Fall kann es erforderlich sein, den Vertrag mit Ihrem Steuerberater entsprechend anzupassen oder zu erweitern, sofern dieser für Sie die Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Umsatzsteuererklärung übernimmt.

Hat der Unternehmer die Vorjahresgrenze von 22.000 Euro respektive 25.000 Euro überschritten, kann er die Kleinunternehmerregelung im laufenden Jahr nicht anwenden – selbst wenn feststeht, dass der Umsatz im laufenden Jahr unter dieser Umsatzschwelle liegen wird.

§ 19 Abs. 3 UStG regelt den Verzicht auf die Anwendung der Steuerbefreiung für inländische Kleinunternehmer. Ein Kleinunternehmer braucht auf seine Umsätze keine Umsatzsteuer erheben, darf dafür aber im Gegenzug keine Vorsteuer ziehen. Vor allem bei größeren Investitionen wäre es vorteilhaft, die Vorsteuer geltend machen zu können. Der Kleinunternehmer kann sich freiwillig dafür entscheiden, auf sein Steuerprivileg zu verzichten. Diese Option muss er dem Finanzamt gegenüber erklären. Nur wenn der Kleinunternehmer zur Umsatzsteuer optiert, kann er auch den Vorsteuerabzug beanspruchen. Es ist fünf Jahre lang an seine Entscheidung gebunden.

Die Rechnung eines Kleinunternehmers muss grundsätzlich alle Bestandteile enthalten, wie jede andere Rechnung auch (§ 14 Abs. 4 UStG). Zusätzlich muss er darauf hinweisen, dass seine Rechnungen keine Umsatzsteuer enthalten. Es genügt dabei der Vermerk: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ Folglich darf er in seinen Rechnungen die Umsatzsteuer nicht ausweisen. Falls er sie dennoch ausweist, muss er den ausgewiesenen Betrag an das Finanzamt abführen.

Hinweis:

Am 01.01.2025 wurde die elektronische Rechnungsstellung in Deutschland eingeführt. Kleinunternehmer müssen keine E-Rechnungen ausstellen (§ 34a der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung/UStDV). Aber sie müssen E-Rechnungen empfangen und weiterverarbeiten können. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Kleinunternehmerregelung nunmehr auch in das
zweite Schreiben zur Konkretisierung der Regelungen rund um die elektronische Rechnung aufgenommen (BMF vom 15.10.2025, Az. III C 2 – S-7287 –a/00019/007/243, Rz. 22).

Investitionsbooster für die Forschung

Die Förderung von Investitionen in Forschung wird ab 2026 erhöht und teilweise entbürokratisiert:

  • Der Höchstbetrag der Bemessungsgrundlage bei der steuerlichen Forschungszulage wurde von 10 Mio. Euro auf 12 Mio. Euro angehoben.
  • Die förderfähigen Aufwendungen auf Gemein- und Betriebskosten werden in Form einer Pauschale ausgeweitet.
  • Die förderfähigen Aufwendungen für Eigenleistungen und Tätigkeitsverfügungen wurden von 70 auf 100 Euro je nachgewiesener Arbeitsstunde bei höchstens 40 Wochenarbeitsstunden erhöht.

Senkung des Körperschaftsteuersatzes und Verbesserung der Thesaurierungsbegünstigung

Das „Investitionsbooster“-Gesetz4 will mit der schrittweisen Senkung der Körperschaftsteuer ab 2028 die Steuerbelastung von Kapitalgesellschaften reduzieren. Die Körperschaftsteuer sinkt in fünf Schritten jedes Jahr um ein Prozent, von aktuell 15 % auf 10 %:

JahrKSt-Satz in Prozent
202615
202715
202814
202913
203012
203111
203210

4 Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (Investitionsbooster-Gesetz) vom 18.07.2025, BGBl 2025 I, Nr. 161.

Ab 2032 beträgt die Gesamtsteuerbelastung dann statt wie aktuell noch 30 % knapp 25 %.

Parallel zur Körperschaftsteuer sinkt auch für Einzelunternehmen und Personengesellschaften der Steuersatz auf thesaurierte, also im Unternehmen belassene und nicht entnommene Gewinne.

Nach § 34a EStG sind dann, wenn in dem zu versteuernden Einkommen nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit enthalten sind, die Einkommensteuer für diese Gewinne auf Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise mit einem Steuersatz von

  • 28,25 % für Veranlagungszeiträume bis 2027,
  • 27 % für die Veranlagungszeiträume 2028 und 2029,
  • 26 % für die Veranlagungszeiträume 2030 und 2031 und
  • 25 % für Veranlagungszeiträume ab 2032

zu berechnen sind.

Hinweis:

In diesem Zusammenhang ist es interessant, dass das Bundesjustizministerium plant, eine neue Rechtsform, die „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“ zu schaffen, um vor allem kleinere Unternehmen finanziell stabiler aufzustellen, indem Gewinne im Unternehmen bleiben und sich das Unternehmen nicht „an den Gewinninteressen von Eigentümern“ orientiert, sondern „nachhaltig“
wirtschaftet. Noch ist über einige vage Absichtserklärungen der Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) hinaus nichts Konkretes bekannt.

Keine Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen

Um „aggressive“ Steuergestaltungen zu vermeiden, wurde bereits im Jahr 2019 die EU-Richtlinie 2018/882/EU (DAC 6) mit dem „Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Gestaltungen“ in nationales Recht überführt (§ 138k AO). Nunmehr sollen auch innerstaatliche Steuergestaltungen, mit denen „offensiv“ Steuern gespart werden könnten, anzeigepflichtig werden.

Diese Regelung war bereits im Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 vorgesehen, wurde dort aber im Zuge des Vermittlungsverfahrens gestrichen. Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetzes vom 23.12.2024 (SteFeG/JStG II 2024, BGBl 2024 I, Nr. 449) wurde ein neuer Anlauf genommen, die Anzeigepflicht gesetzlich zu verankern.

Hinweis:

Die Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen wird allgemein seitens der Steuerberaterschaft, der Rechtsanwälte und auch des Bundesrats stark kritisiert. Die Einführung einer solchen Pflicht war zuletzt im Rahmen des Wachstumschancengesetzes gescheitert. Dann aber tauchte sie im Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes (JStG 2024 II) wieder auf, ohne dass sich an den zugrundeliegenden Umständen etwas geändert hatte. Vorgesehen war, dass das Bundesfinanzministerium den Stichtag für die neuen Mitteilungspflichten hätte bestimmen dürfen. die Mitteilungspflichten spätestens nach Ablauf von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres des Inkrafttretens der Neuregelung anzuwenden sind. Das hätte bedeutet, dass – sofern das geplante JStG II noch 2024 in Kraft getreten wäre – der 31.12.2028 der späteste Stichtag für die Mitteilungspflicht gewesen wäre. Auch hiergegen wurde scharf protestiert. Nach dem Bruch der Regierungskoalition zählte das Steuerfortentwicklungsgesetz (JStG 2024 II) zu den wenigen Vorhaben, die vor dem vorgezogenen Ende der Legislaturperiode noch abgeschlossen werden sollten. Das Gesetz wurde bereits im Dezember 2024, aber ohne die umstrittene Mitteilungspflicht, verabschiedet.

Erhöhung der Pendlerpauschale und Entfristung der Mobilitätsprämie

Nach dem Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 vom 04.09.2025 soll die Entfernungspauschale zum 01.10.2026 auf 0,38 Euro ab dem ersten gefahrenen Kilometer erhöht werden. Bislang gilt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG).

Diese Steueränderung wirkt sich nur dann positiv aus, wenn der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.230 Euro durch andere Werbungskosten bereits erreicht oder überschritten wird. Falls dies der Fall ist, kommt der Arbeitnehmer bei einer Fünftagewoche und einem Arbeitsweg

  • von 5 Kilometern auf 88 Euro,
  • von 10 Kilometern auf 176 Euro,
  • von 20 Kilometern auf 352 Euro,

zusätzliche Werbungskosten jährlich.

Hinweis:

Auch GmbH-(Gesellschafter-)Geschäftsführer und Vorstände von Aktiengesellschaftern gelten steuerlich als Arbeitnehmer.

Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie sollen auch Arbeitnehmer und Auszubildende mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie erhalten.

Nach dem Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 vom 04.09.2025 soll § 101 Satz 1 EStG in Zukunft lauten: „Steuerpflichtige können neben der Berücksichtigung der Entfernungspauschalen ab dem 21. vollen Entfernungskilometer gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2, Nummer 5 Satz 6 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 2 als Werbungskosten oder Betriebsausgaben eine Mobilitätsprämie beanspruchen.“

Aktivrente für Arbeitnehmer im Regelrentenalter

Das Bundeskabinett hat am 15.10.2025 den „Entwurf des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz)“ beschlossen. Die „Aktivrente“, ein Steuerfreibetrag in Höhe von 2.000 Euro, soll ab dem 01.01.2026 Rentnern, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, die Weiterarbeit als Nichtselbstständiger attraktiv(er) machen. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen aber gezahlt werden. Wer mehr als 2.000 Euro verdient, muss auf den überschießenden Betrag Steuern entrichten.

Die Begünstigung soll unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige eine Rente bezieht oder den Rentenbezug aufschiebt, gewährt werden.

Sozialabgaben (Rentenversicherungsbeiträge) sollen aber abgezogen werden.

Zusätzliche Erläuterungen und Gestaltungsempfehlungen haben Sie mit den Dokumenten zur Lohn-u. Gehaltsabrechnung erhalten.

Die Aktivrente gilt nicht für Selbstständige, Freiberufler, Land- und Forstwirte, Minijobs sowie Beamte. Die Steuerfreiheit wird auf Personen beschränkt, die die Regelaltersgrenze – Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung – überschritten haben.

Anpassungen bei den Regelungen zur Gemeinnützigkeit und zum Ehrenamt

Steuerbegünstigte Körperschaften, also gemeinnützige Vereine, aber auch gemeinnützige Kapitalgesellschaften, sollten nach dem SteFeG außerhalb ihrer Satzungszwecke gelegentlich(!) zu tagespolitischen Themen Stellung beziehen können, ohne ihren Gemeinnützigkeitsstatus zu gefährden. Diese Regelung wurde nicht umgesetzt, denn sie war unnötig. Es ist einer steuerbegünstigten Körperschaft gestattet, auf die politische Meinungs- und Willensbildung und die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluss zu nehmen, sofern dies der Verfolgung ihrer steuerbegünstigten Zwecke dient und parteipolitisch neutral bleibt (Anwendungserlass zur Abgabenordnung/AEAO zu § 52 Nr. 16). Ansonsten gilt: Politische Zwecke (Beeinflussung der politischen Meinungs- und Willensbildung, Gestaltung der öffentlichen Meinung oder Förderung politischer Parteien) zählen nicht zu den gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 52 AO. Parteipolitische Betätigung ist immer unvereinbar mit der Gemeinnützigkeit.

Der Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 vom 04.09.2025 sieht andere Fördermöglichkeiten für gemeinnützige Körperschaften und ehrenamtlich Tätige vor:

  • Die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb soll zum 01.01.2026 auf 50.000 Euro (aktuell noch 45.000 Euro) angehoben werden (§ 64 Abs. 3 Satz 1 AO). Damit würden kleinere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die von steuerbegünstigten Körperschaften neben ihrer ideellen Tätigkeit betrieben werden, weiterhin von Körperschaft- und Gewerbesteuer freigestellt.
  • Auch in Zukunft sollen die im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielten Mittel ausschließlich für die gemeinnützigen Zwecke der Körperschaft eingesetzt werden dürfen (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO). Allerdings ist eine Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 Euro geplant (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO).
  • Ab dem 01.01.2026 soll für steuerbegünstigte Körperschaften mit jährlichen Einnahmen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten von insgesamt weniger als 50.000 Euro die Pflicht entfallen, diese Einnahmen einer bestimmten Sphäre – steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder Zweckbetrieb (§§ 65 – 68 AO) – zuzuordnen.
  • Nach dem Entwurf eines neuen Satzes 1 des § 3 Nr. 26 EStG sollen Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 AO) als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege
    alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bis zur Höhe von insgesamt 3.300 Euro im Jahr steuerfrei sein.
  • Satz 1 des § 3 Nr. 26a EStG soll nach dem Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 AO) im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bis zur Höhe von insgesamt 960 Euro im Jahr steuerfrei sein.
  • E-Sport, also der sportliche, organisierte Wettkampf mit Computerspielen, soll gemeinnützig werden (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO-E). 
  • Photovoltaikanlagen sollen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit anerkannt werden (§ 58 Nr. 11 AO-E).

E-Rechnungen

Seit dem 01.01.2025 wird zwischen elektronischen Rechnungen (E-Rechnungen) und sonstigen Rechnungen unterschieden (§ 14 Abs. 1 UStG).

§ 14 Abs. 1 UStG

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.

Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

Eine E-Rechnung ist eine Urkunde, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird. Darüber hinaus muss sie eine elektronische Verarbeitung ermöglichen.

Das strukturierte elektronische Format der E-Rechnung kann zwischen Rechnungsaussteller und -empfänger vereinbart werden. Aus der elektronischen Rechnung im vereinbarten Format müssen sich dann allerdings die nach dem Umsatzsteuergesetz notwendigen Angaben richtig und vollständig in ein Format extrahieren lassen, das der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen gemäß RL 2014/55/EU und damit der CEN-Norm EN 16931 entspricht. Zulässig ist auch, dass das vereinbarte Format mit dieser europäischen Norm interoperabel ist (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 UStG, siehe auch BMF-Schreiben vom 15.10.2024 (Az.: III C 2 – S 7287-a/23/10001 :007, BStBl. 2024 I, 1320) zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG; Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 01.01.2025). Ist dies gegeben, sind z. B. auch über EDI-Verfahren ausgestellte Rechnungen, deren Formate nicht der CEN-Norm EN 16931 entsprechen, weiterhin zulässig.

§ 14 Abs. 3 UStG:

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1. eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2. elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

Unter „sonstigen Rechnungen“ werden Papierrechnungen, aber auch Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format übermittelt werden, subsummiert. Damit gilt ab 2025 auch eine per EMail versandte PDF-Rechnung nicht mehr als elektronische, sondern als sonstige Rechnung.

Kleinbetragsrechnungen, also solche mit einem Brutto-Betrag von höchstens 250 Euro (§ 33 UStDV), sind von der Regelung ausgenommen.

Auch (umsatzsteuerliche) Kleinunternehmer sind von der Verpflichtung, E-Rechnungen zu erstellen, ausgenommen. Aber sie sind – wie auch Freiberufler – dennoch von der Einführung der E-Rechnung doppelt betroffen. Denn die Pflicht, E-Rechnungen zu stellen, betrifft auch sie, sofern der Kunde es fordert. Und sie müssen die Rechnungen, die sie von Lieferanten empfangen, elektronisch verarbeiten können.

Auf längere Sicht wird die E-Rechnung auch für kleine Unternehmen und Freiberufler Vorteile bringen, da sie eine medienbruchfreie Verarbeitung mit verkürzten Durchlaufzeiten ermöglichen. Des Weiteren wird die E-Rechnung auch zu mehr Sicherheit im Zahlungsverkehr führen.

Zunächst aber einmal müssen diese Unternehmen investieren, weniger wegen der Ausgangs- vielmehr wegen der Eingangsrechnungen. Um eine E-Rechnung erstellen oder empfangen zu können, muss die technische Umgebung dafür geschaffen werden. Darüber hinaus müssen die Mitarbeiter geschult werden, um das neue System bedienen und die bisherigen Daten überführen zu können.

Auf das durchgeführte online Seminar der Kanzlei dürfen wir verweisen.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 15.10.2025 ein zweites Schreiben zur Konkretisierung der Regelungen rund um die elektronische Rechnung herausgegeben (BMF vom 15.10.2025, Az. III C 2 – S-7287 –a/00019/007/243). Das neue Schreiben aktualisiert das Schreiben vom 15.10.2024 und ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE).

Nunmehr wird zwischen drei Fehlerklassen unterschieden, und zwar den

  • Formatfehlern,
  • Geschäftsregelfehlern und
  • Inhaltsfehlern.

Weitere Klarstellungen betreffen die Übermittlung von Rechnungen bei Ausnahmetatbeständen, den strukturierten Teil der E-Rechnung, die Archivierung der E-Rechnung, die Änderung der Bemessungsgrundlage sowie die Kleinunternehmer-Regelungen.

Teilweise verlängerte Aufbewahrungsfristen

Die Änderungen des „Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ (BEG IV; BGBl. 2024 I Nr. 323 vom 29.10.202) traten ab dem 01.01.2025 in Kraft. In 73 Artikeln werden vom Handelsrecht über die Abgabenordung und das Sozialgesetzbuch auch das Bundeselterngeld oder die Straßenverkehrsordnung geändert.

Eine wichtige Änderung war, dass Buchungsbelege wie z. B. Rechnungskopien, Kontoauszüge, Lohnaufzeichnungen und Gehaltslisten usw., nur noch acht statt bisher zehn Jahre aufbewahrt werden müssen. Diese Änderung betrifft alle Unterlagen, deren bisherige Aufbewahrungsfrist am 01.012025 noch nicht abgelaufen war.

Diese 8-jährige Aufbewahrungsfrist gilt für alle Unternehmen, außer für Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute. Um Steuerhinterziehung und -betrug (effektiver) aufdecken zu können, hat das Bundeskabinett im August 2025 die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten auf zehn Jahre verlängert.

Hinweis:

Nach § 14b Abs. 1 Satz 3 UStG in Verbindung mit § 147 Abs. 3 Satz 5 AO läuft die Aufbewahrungsfrist nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für die die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Das betrifft beispielsweise Rechnungen, die im Zusammenhang mit einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG stehen, insbesondere bei Grundstücksfällen. Hierfür gilt weiterhin eine längere Aufbewahrungsfrist. Diese endet erst, wenn die Festsetzungsfrist für das letzte Jahr des zehnjährigen Berichtigungszeitraums abgelaufen ist.

Anhebung Mindestlohn und Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung

Der Mindestlohn ändert sich ab dem 01.01.2026 von Euro 12,82 / Stunde auf 13,90 € erhöht.

Die monatliche Betragsgrenze für Ihre Mitarbeiter im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erhöht sich von Euro 556,00 auf Euro 603,00.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026 soll auf 77.400 Euro (2025: 73.800 Euro) steigen. Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026 soll auf 69.750 Euro (2025: 66.150 Euro) steigen.

Die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung werden aufgrund der Lohnentwicklung im vergangenen Jahr turnusgemäß angepasst. Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2025 zugrunde liegende Lohnentwicklung im Jahr 2023 (Veränderung der Brutto-Löhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im gesamten Bundesgebiet 6,44 %. Nicht nur die Beiträge zur Krankenversicherung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer steigen 2025 um durchschnittlich um 0,8 Prozentpunkte, sondern auch die für die Pflegeversicherung. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt 2025 einheitlich 3,6 % (2024: 3,4 %).

Beitragsbemessungsgrenzen

Gesetzliche Renten- und ArbeitslosenversicherungWest/Monat in EuroWest/Jahr in EuroOst/Monat in EuroOst/Jahr in Euro
2026*8.450,00101.400,008.450,00101.400,00
2025**8.050,0096.600,008.050,0096.600,00
20247.550,0090.600,007.450,0089.400,00

* Voraussichtlich ** Seit 2025 keine Trennung mehr in die Rechtskreise Ost und West 

Gesetzliche
Krankenversicherung
West/Monat in EuroWest/Jahr in EuroOst/Monat in EuroOst/Jahr in Euro
2026*5.812,5069.750,005.812,5069.750,00
2025**5.512,5066.150,005.512,5066.150,00
20245.175,0062.100,005.17562.100,00
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