Die Kanzlei ist am 12.08.2022 und 15.08.2022 wegen Malerarbeiten geschlossen.

Zahlen, Daten, Fakten für die Lohnabrechnung 2025

Inhaltsverzeichnis

Überblick

Wie zu jedem Jahreswechsel werden die für die Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnungen maßgebenden sozialversicherungsrechtlichen Rechengrößen und Grenzwerte der allgemeinen Einkommensentwicklung angepasst. Neben der Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Rechenwerte wird nachfolgend auch auf die neuen lohnsteuerlich relevanten Höchstbeträge und zu beachtenden Melde- und Fälligkeitstermine für das Jahr 2025 eingegangen.

Hinweis:

Die vorliegende Mandanten-Info liefert einen schnellen Überblick über die wichtigsten ab 01.01.2025 für die Lohnabrechnung zu beachtenden Werte und Rechengrößen. Sofern Sie über diese Broschüre hinaus weitere Informationen benötigen, steht wir Ihnen als kompetenter Ansprechpartner für eine individuelle Beratung jederzeit zur Verfügung. E-Mail schreiben

Anmeldung der Lohnsteuer für 2025

Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum für 2025

Als Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum kommt grundsätzlich der Kalendermonat, das Kalendervierteljahr oder das Kalenderjahr in Betracht. Der maßgebliche Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum, der auch für die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag gilt, ist für das Kalenderjahr 2025:

  • der Kalendermonat, wenn die abzuführende Lohnsteuer im Vorjahr (Jahr 2024) mehr als 5.000 Euro betragen hat;
  • das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr (Jahr 2024) mehr als 1.080 Euro, aber nicht mehr als 5.000 Euro betragen hat;
  • das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das Vorjahr (Jahr 2024) nicht mehr als 1.080 Euro betragen hat.

Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt zu übermitteln.

Fristen für die Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung 2025

Die Lohnsteuer-Anmeldung ist spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt einzureichen (§ 41a Abs. 1 Satz 1 EStG). Fällt der zehnte Tag nicht auf einen Arbeitstag, sondern auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, gilt die Lohnsteuer-Anmeldung als fristgerecht beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt eingereicht, wenn die Lohnsteuer-Anmeldung am nächsten Arbeitstag zugeht. Wird die Lohnsteuer-Anmeldung für den maßgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum (Monat, Quartal, Kalenderjahr) verspätet übermittelt, kann das Betriebsstättenfinanzamt einen Verspätungszuschlag von bis zu 10 % der Lohnsteuer festsetzen. Für das Kalenderjahr 2025 sind folgende Anmeldungstermine zu beachten:

Lohnsteueranmeldungszeitraum 2025Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung bis spätestens
Kalendermonat
Januar 202510.02.2025 (Mo.)
Februar 202510.03.2025 (Mo.)
März 202510.04.2025 (Do.)
April 202512.05.2025 (Mo.)
Mai 202510.06.2025 (Di.)
Juni 202510.07.2025 (Do.)
Juli 202511.08.202 (Mo.)
August 202510.09.2025 (Mi.)
September 202510.10.2025 (Fr.)
Oktober 202510.11.2025 (Mo.)
November 202510.12.2025 (Mi.)
Dezember 202512.01.2026 (Mo.)
Kalendervierteljahr
I. Quartal 202510.04.2025 (Do.)
II. Quartal 202510.07.2025 (Do.)
III. Quartal 202510.10.2025 (Fr.)
IV. Quartal 202512.01.2026 (Mo.)
Kalenderjahr
Kalenderjahr 202512.01.2026 (Mo.)

Zahlung der Lohnsteuerbeträge für 2025

Die mit der Lohnsteuer-Anmeldung anzumeldenden Lohnsteuerbeträge werden zeitgleich mit der Anmeldung fällig, also spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums. Erfolgt die Zahlung der abzuführenden Lohnsteuerbeträge per Scheck, ist darauf zu achten, dass der Scheck mindestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin in den Hausbriefkasten des Finanzamts eingeworfen wird. Erfolgt die Zahlung der Lohnsteuerabzugsbeträge per Überweisung oder Zahlungsanweisung, gewährt die Finanzverwaltung eine Zahlungsschonfrist von drei Tagen. Fällt der dritte Tag nicht auf einen Arbeitstag, sondern auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so ist der nächstfolgende Werktag maßgebend.

Gesetzliche Änderungen

Anpassungen des Einkommensteuertarifs 2025

Durch das vorzeitige Ende der Ampelkoalition konnte der Großteil der für das Jahr 2025 geplanten Steuergesetze, nicht mehr abgeschlossen werden. Abschließend verabschiedet werden konnte Ende 2024 das Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2024 und das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024. Auch das erheblich verkürzte Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) konnte am 20.12.2024 noch auf den Weg gebracht werden.

Das Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) sieht die Abmilderung der kalten Progression, die Erhöhung des Kindergeldes bzw. der Kinderfreibeträge, die Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags und der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Jahre 2025 und 2026 vor. Im Detail wurden die folgenden Änderungen beschlossen:

  • Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs zum Abbau der negativen Auswirkungen der kalten Progression (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. „Reichensteuer“) um 2,6 % für 2025 und um 2,0 % für das Jahr 2026.
  • Anhebung des Grundfreibetrags auf 12.096 Euro ab dem Jahr 2025 und ab 2026 auf 12.348 Euro.
  • Erhöhung des Kindergeldes auf 255 Euro je Monat im Jahr 2025 und auf 259 Euro je Monat im Jahr 2026.
  • Anhebung der steuerlichen Kinderfreibeträge auf 3.336 Euro je Elternteil im Jahr 2025 und auf 3.414 Euro im Jahr 2026. Der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes bleibt unverändert bei 1.464 Euro je Eltern.
  • Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für Alleinstehende auf 19.950 Euro für das Jahr 2025 und auf 20.350 Euro für das Jahr 2026. Für Verheiratete erhöht sich die Freigrenze von bisher 36.260 Euro ab dem Jahr 2025 auf 39.900 Euro bzw. ab dem 2026 auf 40.700 Euro. Die Freigrenzen beziehen sich auf die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags, also die Lohnsteuer oder veranlagte Einkommensteuer. Die Anhebung der Freigrenze führt auch zu ei-ner Verschiebung der sog. Milderungszone, in der die Lohn-/Einkommensteuerpflichtigen ent-lastet werden, die den Solidaritätszuschlag noch teilweise zahlen.
  • Erhöhung des Kindersofortzuschlages ab 01.01.2025 von 20 Euro auf 25 Euro monatlich.

Durch die Anpassungen des Lohn- und Einkommensteuertarifs sollen dem weiterhin bestehenden Anstieg des allgemeinen Preisniveaus (Inflation) und die mit der kalten Progression verbundenen Steuererhöhungen für die Jahre 2025 und 2026 abgemildert werden. Das BMF hat angekündigt, die kurz vor Jahresende 2024 verabschiedeten steuerlichen Anpassungen durch das Steuerfortentwicklungsgesetz zeitnah in die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug ab 2025 zu übernehmen.

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)

Die Bürokratie hemmt in fast allen Unternehmensbereichen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Deutschlands. Daher soll das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz dazu beitragen, unnötigen Verwaltungsaufwand abzubauen. Es versteht sich als Maßnahmenpaket, das Bürger, Unternehmen und Verwaltung von überflüssiger Bürokratie entlasten soll, um v. a. wirtschaftliche Potenziale zu heben.
Für den Personalbereich werden durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz eine Reihe von Schriftformerfordernissen zu praxisvereinfachenden Textformerfordernissen herabgestuft. Ab dem Jahr 2025 kommt es u. a. zu folgenden Erleichterungen:

  • Verkürzung von Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht von zehn auf acht Jahre,
  • Niederschrift der wesentlichen Arbeitsvertragsbedingungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer lediglich in Textform,
  • Änderung der Formvorschriften (Textform anstatt Schriftform) für die Erteilung von Arbeitszeugnissen und für die Beantragung von Elternzeit,
  • Möglichkeit zur Vereinbarung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze in Textform,
  • Ankündigung des Arbeitnehmers zur Beanspruchung von Pflegezeit und Familienpflegzeit gegenüber dem Arbeitgeber in Textform,
  • Einrichtung einer zentralen Vollmachtsdatenbank für steuerberatende Berufe im Bereich der sozialen Sicherung ab dem Jahr 2028.

Durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz soll der digitale Wandel v. a. durch die Herabstufung von Schriftformerfordernissen vorangetrieben werden. Denn die Schriftform verlangt die eigenhändige Unterschrift auf Papier und verursacht somit Medienbrüche in digitalisierten Prozessen. Für den Personalbereich soll die Einführung der Textform, die Kommunikation zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern erleichtern und Unternehmen von überflüssiger Bürokratie entlasten

Hinweis:

Die Änderungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) gelten abweichend erst ab 01.05.2025.

Änderung des Regionalisierungsgesetzes

Buchstäblich in letzter Minute haben Bundestag und Bundesrat am 20.12.2024 die Änderung des Regionalisierungsgesetzes verabschiedet und damit den Weg für die Verlängerung des Deutschland-Tickets ab 2025 freigemacht. Die Einführung des Deutschland-Tickets hat zu einer deutlichen Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) geführt. Die vereinfachte Tarifstruktur und die Möglichkeit, das Ticket online zu kaufen und zu nutzen, haben zum Erfolg des Deutschland-Tickets beigetragen. Im Regionalisierungsgesetz ist die Unterstützung des Bundes für die Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) geregelt. Mit der kurz vor Jahresende 2024 verabschiedeten Änderung des Regionalisierungsgesetzes wurde die erforderliche Anpassung des Preises für das Deutschland-Ticket ab 01.01.2025 von 49 Euro auf 58 Euro umgesetzt. Damit ist die Finanzierung des Deutschland-Tickets auch für das Jahr 2025 sichergestellt.

Auch die lohnsteuerliche Förderung des Deutschland-Ticket als Jobticket bleibt ab 01.01.2025 unverändert erhalten. D. h. beteiligt sich der Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt des Arbeitnehmers mit einem monatlichen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von mindestens 25 % am Deutschland-Ticket, wird vom Bund ein zusätzlicher Rabatt in Höhe von weiteren 5 % gewährt. Dadurch ergibt sich für den Beschäftigten ein Gesamtrabatt von insgesamt 30 %. Der vom Arbeitnehmer maximal zu zahlende Betrag für ein solches rabattiertes Jobticket erhöht sich von bisher 34,30 Euro (Jahr 2024) auf 40,60 Euro (Jahr 2025), sofern sich der Arbeitgeber mit 25 % beteiligt.

Wachstumschancengesetz

Durch das bereits am 27.03.2024 veröffentlichte Wachstumschancengesetz treten mit Wirkung ab 01.01.2025, die folgenden für den Lohnabrechnungsbereich relevanten Änderungen in Kraft:

  • Wegfall der ermäßigten Besteuerung nach der sog. Fünftelungsregelung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs ab 01.01.2025 (z. B. für Entlassungsabfindungen, Jubiläumsgeldzahlungen).
  • Einführung eines digitalen Übermittlungsverfahrens zur Erhebung und zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder für die Beitragssatzermittlung zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Hierfür steht ab Juli 2025 ein neues elektronisches Übermittlungsverfahren zur Verfügung.

Die begünstigte Lohnbesteuerung (sog. Fünftelungsregelung) für bestimmte Arbeitslohnzahlungen (z. B. Entlassungsabfindungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten), die bisher beim Lohnsteuerabzug anzuwenden war, entfällt ab 01.01.2025. D. h. Arbeitgeber dürfen die ermäßigte Lohnbesteuerung ab dem Jahr 2025 nicht mehr anwenden, sondern müssen z. B. Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes nach den für sonstige Bezüge allgemein geltenden Grundsätzen lohnbesteuern. Die begünstigte Besteuerung kann vom Arbeitnehmer nur noch im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden. Damit der Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres 2025 die ermäßigte Besteuerung beim Finanzamt beantragen kann, muss der Arbeitgeber den Betrag in Zeile 10 der Lohnsteuerbescheinigung 2025 gesondert ausweisen.

Weiterhin wurden mit dem Wachstumschancengesetz, die gesetzlichen Grundlagen für ein elektronisches Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder für die Beitragssatzermittlung zur gesetzlichen Pflegeversicherung geschaffen. Dadurch erhalten Arbeitgeber ab 01.07.2025 eine Rückmeldung über die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder der Arbeitnehmer sowie weitere proaktive Meldungen bei Änderungen in Bezug auf die Elterneigenschaft und die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

Übersicht: Die wichtigsten lohnsteuerlichen Werte 2025

Höchst-, Pausch- und Freibeträge 2025Euro/Tage/%
§ 3 Nr. 11 EStG
Unterstützungen (sog. Notstandsbeihilfen), Freibetrag jährlich600,00 Euro
§§ 3 Nr. 13, Nr. 16, 9 Abs. 4a EStG
Reisekosten anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit. Pauschale
Pauschale Kilometersätze für Fahrtkosten:
Pkw0,30 Euro
Motorrad/Motorroller0,20 Euro
Moped/Mofa0,20 Euro
§ 9 Abs. 4a EStG
Verpflegungsmehraufwendungen für Auswärtstätigkeiten im Inland:
Eintägige Dienstreisen / Abwesenheit mehr als 8 Std.14,00 Euro
Mehrtägige Dienstreisen / An- und Abreisetag (ohne Mindestabwesenheitszeit)14,00 Euro
Mehrtägige Dienstreisen / Zwischentage (Abwesenheit 24 Std.)28,00 Euro
§ 9 Abs. 4a Satz 8 bis 10 EStG
Kürzungsbeträge der Verpflegungspauschale (Inland) bei arbeitgeberveranlasster Mahlzeitengewährung, sofern Anspruch auf Verpflegungspauschale besteht:
Frühstück5,60 Euro
Mittagessen11,20 Euro
Abendessen11,20 Euro
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG
Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung im Inland:
Die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die Nutzung einer Wohnung oder Unterkunft bis zu einem nachgewiesenen monatlichen Betrag von höchstens1.000,00 Euro
§ 3 Nr. 26 EStG und § 3 Nr. 26a EStG
Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten (sog. Übungsleiterpauschale)
Jahr3.000,00 Euro
Monat250,00 Euro
Ehrenamtsfreibetrag (§ 3 Nr. 26a EStG)
Jahr840,00 Euro
Monat70,00 Euro
§ 3 Nr. 34 EStG
Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung
Jahr600,00 Euro
§ 3 Nr. 50, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG
Aufwendungen für Telekommunikation (Telefon, Internet) steuerfrei
20 % des Rechnungsbetrags monatlich höchstens20,00 Euro
§ 3 Nr. 63 EStG
Steuerfreier Höchstbetrag jährlich für Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung (8 % der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung von 96.600 Euro)7.728,00 Euro
§ 3b EStG
Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
Stundenlohnhöchstgrenze50,00 Euro
Abweichende Stundenlohnhöchstgrenze für SV-Freiheit25,00 Euro
§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG
Freigrenze für Sachbezüge monatlich50,00 Euro
§ 8 Abs. 3 Satz 2 EStG
Rabattfreibetrag jährlich1.080,00 Euro
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG
Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschaler Kilometersatz
für die ersten 20 Entfernungskilometer je Entfernungskilometer0,30 Euro
ab dem 21. Entfernungskilometer je Entfernungskilometer0,38 Euro
§ 19 EStG, R 19.5, 19.6 LStR
Freibetrag/Freigrenze beim Arbeitslohn:
Betriebsveranstaltungen (Freibetrag)110,00 Euro
Aufmerksamkeiten aus besonderem Anlass (Freigrenze)60,00 Euro
§ 37b EStG
Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen
Wert höchstens je Empfänger/Jahr bzw. je Einzelzuwendung10.000,00 Euro
Pauschalsteuersatz in Prozent30 %
§ 40 Abs. 1 u. Abs. 2 Nr. 3 EStG
Pauschalierung von sonstigen Bezügen in einer größeren Zahl von Fällen: Höchstbetrag jährlich1.000,00 Euro
§ 40a Abs. 1 EStG
Lohnsteuer-Pauschalierungsvoraussetzungen für kurzfristig Beschäftigte
Maximale Arbeitstage18,00 Tage
Stundenlohngrenze19,00 Euro
Höchstlohn je Arbeitstag150,00 Euro

Fälligkeit und Meldung der Sozialversicherungsbeiträge 2025

Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, an dem die betreffende Beschäftigung ausgeübt wird. Ein verbleibender Restbetrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Für das Kalenderjahr 2025 müssen folgende Fälligkeitstermine für die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge beachtet werden.

Fälligkeit Sozialversicherungsbeiträge 2025
Monat Fälligkeit
Januar 29. (Mi.)
Februar 26. (Mi.)
März 27. (Do.)
April 28. (Mo.)
Mai 27. (Di.)
Juni 26. (Do.)
Juli 29. (Di.)
August 27. (Mi.)
September 26. (Fr.)
Oktober 29. (Mi.)
November 26. (Mi.)
Dezember 23. (Di.)

Neben den Fälligkeitsterminen für die Sozialversicherungsbeiträge hat der Arbeitgeber der Einzugs-stelle den Beitragsnachweis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge zu übermitteln. Die Einreichungsfrist für den Beitragsnachweis richtet sich deshalb nach dem jeweiligen (monatlichen) Fälligkeitstag. Der monatliche Beitragsnachweis muss damit spätestens am fünftletzten Bankarbeitstag des Monats bei der jeweiligen Einzugsstelle vorliegen. Für das Kalenderjahr 2025 ergeben sich folgende späteste Einreichungstage für den monatlichen Beitragsnachweis.

Beitragsnachweis Sozialversicherungsbeiträge 2025
MonatFälligkeit
Januar27. (Mo.)
Februar24. (Mo.)
März25. (Di.)
April24. (Do.)
Mai23. (Fr.)
Juni24. (Di.)
Juli25. (Fr.)
August25. (Mo.)
September24. (Mi.)
Oktober27. (Mo.)
November24. (Mo.)
Dezember19. (Fr.)

Hinweis:

In den Bundesländern, in denen der Reformationstag (31.10.2025) ein Feiertag ist, verschiebt sich die Fälligkeit auf den 28.10.2025 
sowie die Einreichungsfrist auf den 24.10.2025.

Die neuen Rechengrößen zur Sozialversicherung 2025

Allgemeines

Durch die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2025 haben sich die maßgeblichen Rechengrößen zur Sozialversicherung ab 01.01.2025 zum Teil deutlich erhöht. Maßstab für die jährliche Fortschreibung der Sozialversicherungsrechengrößen stellt die Einkommensentwicklung des vorletzten Jahres dar. Die relevante gesamtdeutsche Lohnzuwachsrate 2023 betrug 6,44 %. Damit fällt im Vergleich zum Vorjahr, die Anhebung der Sozialversicherungsgrößen für 2025 deutlich höher aus.

Beitragsbemessungsgrenzen 2025

Die Beitragsbemessungsgrenze stellt den Höchstwert dar, bis zu dem das versicherungspflichtige Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer zur Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen wird. Der Arbeitsentgeltanteil, der über der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze liegt, bleibt beitragsfrei. Für die verschiedenen Versicherungszweige der Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Renten- und Arbeitslosenversicherung existieren unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen.

Hinweis:

Mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17.07.2017 wurde die Einführung einheitlicher gesamtdeutscher Rechengrößen festgelegt. Hierfür wurde in den vergangenen Jahren die Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung (Ost) und Bezugsgröße (Ost) schrittweise an die Höhe des jeweiligen Westwerts angepasst. Durch die jährlich vorgenommene Angleichung sind erstmals ab 01.01.2025 die Westwerte zu 100 % erreicht, sodass die bisherige Rechtskreistrennung (Ost/West) bei den Sozialversicherungsgrößen ab dem Jahr 2025 vollständig entfällt.

Beitragsbemessungsgrenze zur Renten- und Arbeitslosenversicherung

Für den Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung sind erstmals ab 01.01.2025 bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenzen maßgebend. Für das Jahr 2025 erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze zur Renten- und Arbeitslosenversicherung von bisher monatlich 7.450 Euro (neue Bundesländer) bzw. 7.550 Euro in den alten Bundesländern (Jahr 2024) bzw. jährlich 89.400 Euro (neue Bundesländer) bzw. 90.600 Euro in den alten Bundesländern (Jahr 2024) auf bundeseinheitlich 8.050 Euro monatlich bzw. jährlich 96.600 Euro (Jahr 2025).

Beitragsbemessungsgrenze zur knappschaftlichen Rentenversicherung

Von der knappschaftlichen Rentenversicherung werden Beschäftigte in einem knappschaftlichen Be-trieb und andere in § 133 SGB VI genannte Beschäftigte erfasst. Auch für den Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung gilt erstmals ab 01.01.2025 eine einheitliche Beitragsbemessungs-grenze. Die Beitragsbemessungsgrenzen zur knappschaftlichen Rentenversicherung betrugen für das Jahr 2024 bisher 111.600 Euro (West) bzw. 110.400 Euro (Ost). Die neue bundeseinheitliche monatliche Beitragsbemessungsgrenze zur knappschaftlichen Rentenversicherung erhöht sich ab 01.01.2025 auf monatlich 9.900 Euro bzw. jährlich 118.800 Euro.

Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung

Für den Bereich der Kranken- und Pflegversicherung galt bereits vor 2025 eine einheitliche Beitrags-bemessungsgrenze für das gesamte Bundesgebiet. Die Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung 2025 erhöht sich von bisher jährlich 62.100 Euro bzw. monatlich 5.175 Euro (Jahr 2024) auf jährlich 66.150 Euro bzw. auf monatlich 5.512,50 Euro (Jahr 2025).

 Jahr 2024Jahr 2025
WestOstbundeseinheitlich
EuroEuroEuro
Beitragsbemessungsgrenze
Renten- und Arbeitslosenversicherung
Jahr90.600,0089.400,0096.600,00
Monat7.550,007.450,008.050,00
Beitragsbemessungsgrenze
Knappschaftliche Rentenversicherung
Jahr111.600,00110.400,00118.800,00
Monat9.300,009.200,009.900,00
Beitragsbemessungsgrenze
Kranken- und Pflegeversicherung
Jahr62.100,0062.100,0066.150,00
Monat5.175,005.175,005.512,50

Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung 2025

Bei der Jahresarbeitsentgeltgrenze handelt es sich um die Entgeltgrenze, bei deren Überschreiten Arbeitnehmer aus der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung ausscheiden. Endet die Versicherungspflicht, kann sich der Arbeitnehmer für eine freiwillige Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse entscheiden oder zu einem privaten Krankenversicherungsunternehmen wechseln. Bereits seit dem Jahr 2003 gibt es eine allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze und daneben eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für bestimmte privat krankenversicherte Arbeitnehmer. Beide Jahresarbeitsentgeltgrenzen gelten seit diesem Zeitpunkt bundeseinheitlich sowohl für die alten als auch für die neuen Bundesländer. Durch die jährliche Anhebung der Jahresarbeitsentgelt-grenzen, ist der Arbeitgeber zu Beginn des Kalenderjahres verpflichtet zu prüfen, ob bisher kranken-versicherungsfreie Arbeitnehmer auch weiterhin nicht der Krankenversicherungspflicht unterliegen bzw. ob bisher krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer ab 01.01.2025 aus der Krankenversicherungspflicht ausscheiden.

Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2025

Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2025 für Ost und West steigt von bisher 69.300 Euro (Jahr 2024) auf 73.800 Euro an.

Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 2025

Für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 wegen Überschreitens der damaligen Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen krankenversichert waren, gilt aus Gründen des Bestands- und Vertrauensschutzes weiterhin eine besondere (niedrigere) Jahresarbeitsentgeltgrenze. Für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen des Überschreitens der Jahresarbeits-entgeltgrenze krankenversicherungsfrei waren, erhöht sich die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze ab 2025 von bisher 62.100 (Jahr 2024) auf 66.150 Euro.

 Allgemeine JahresarbeitsentgeltgrenzeBesondere Jahresarbeitsentgeltgrenze
202469.300,00 Euro62.100,00 Euro
202573.800,00 Euro66.150,00 Euro

Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung 2025

Krankenversicherungsfreie Beschäftigte, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zu ihrer privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Der maximale Beitragszuschuss berechnet sich aus der Hälfte des in der gesetzlichen Krankenversicherung gültigen allgemeinen Beitragssatzes (Jahr 2025: 7,30 %) und der aktuellen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung. Zudem ist nach § 257 Abs. 2 Satz 2 SGB V für die Berechnung des Beitragszuschusses für privat krankenversicherte Arbeitnehmer der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zugrunde zu legen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für das Jahr 2025 am 01.11.2024 im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz beträgt für das Jahr 2025 2,50 % (Jahr 2024: 1,70 %).

Aufgrund der neuen Berechnungsgrundlagen ergibt sich ab dem 01.01.2025 ein maximaler monatlicher Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung von 471,32 Euro (Jahr 2024: 421,76 Euro). Für Arbeitnehmer ohne Anspruch auf Krankengeld (z. B. bei Altersteilzeit) beträgt der maximale Beitragszuschuss ab 2025 454,78 Euro (Jahr 2024: 406,24 Euro) im Monat. Daneben haben Arbeitnehmer, für die eine private Pflegeversicherung besteht, einen Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur privaten Pflegeversicherung. Für die private Pflegeversicherung beträgt der maximale Beitragszuschuss des Arbeitgebers ab 01.01.2025 monatlich 99,23 Euro (Jahr 2024: 87,98 Euro). Für das Bundesland Sachsen beträgt der maximale Arbeitgeberzuschuss zur privaten Pflegeversicherung für das Jahr 2025 aufgrund der abweichenden Beitragsverteilung (PV-Beitragssatz: 3,60 %, hiervon Arbeitgeber 1,30 %, Arbeitnehmer 2,30 %) höchstens 71,66 Euro (Jahr 2024: 62,10 Euro) im Monat.

Monatlicher Höchstzuschuss zur privaten Kranken- und PflegeversicherungJahr 2024Jahr 2025
Krankenversicherung
Arbeitnehmer mit Anspruch auf Krankengeld421,76 Euro471,32 Euro
Arbeitnehmer ohne Anspruch auf Krankengeld406,24 Euro454,78 Euro
Pflegeversicherung
Alle Bundesländer außer Bundesland Sachsen87,98 Euro99,23 Euro
Bundesland Sachsen62,10 Euro71,66 Euro

Bezugsgrößen 2025

Die Bezugsgröße wird u. a. für die Berechnung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen und für die Berechnung des rentenunschädlichen Hinzuverdienstes bei Altersrenten herangezogen. Sie wirkt sich weiterhin auf den Mindestbeitrag für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung, den Anspruch auf Familienversicherung in der Kranken- bzw. Pflegeversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen aus. Durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz gibt es ab 01.01.2025 eine bundeseinheitliche Bezugsgröße i. H. v. 3.745 Euro monatlich bzw. 44.940 Euro jährlich.

Jahr 2024 Jahr 2025
West Ost bundeseinheitlich
Euro Euro Euro
Bezugsgröße
Jahr 42.420,00 41.580,00 44.940,00
Monat 3.535,00 3.465,00 3.745,00

Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) 2025

Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung ab 01.01.2025 wirkt sich auch auf die Höhe der lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) für das Jahr 2025 aus. Nach § 3 Nr. 63 EStG sind Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung lohnsteuerfrei. Für 2025 sind daher Zuwendungen an die begünstigten Versorgungseinrichtungen bis zu 7.728 Euro (8 % von 96.600 Euro) lohnsteuerfrei. Abweichend vom Steuerrecht besteht die Sozialversicherungsfreiheit nur bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Somit bleiben Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung für das Jahr 2025 bis zu einem jährlichen Betrag i. H. v. 3.864 Euro sozialversicherungsfrei (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV).

Beiträge zur betrieblichen AltersversorgungJahr 2024Jahr 2025
Steuerfreiheit 8 % der BBG-RV7.248,00 Euro7.728,00 Euro
Sozialversicherungsfreiheit 4 % der BBG-RV3.624,00 Euro3.864,00 Euro

Beitragssätze zur Sozialversicherung 2025

Krankenversicherung

Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt ab 01.01.2025 weiterhin 14,60 %. Daneben ist für 2025 der ermäßigte Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 14,00 % zu beachten. Dieser Beitragssatz kommt zur Anwendung, wenn kein Anspruch auf Krankengeld besteht (z. B. in der Passivphase der Altersteilzeitarbeit). Darüber hinaus legt das Bundesministerium für Gesundheit gemäß § 242a Abs. 2 SGB V nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises der gesetzlichen Krankenversicherung die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes als Prozentwert für das Folgejahr fest und gibt diesen Wert jeweils bis zum 1. November eines Kalenderjahres im Bundesanzeiger bekannt. Aus den Schätzergebnissen ergibt sich für das Jahr 2025 eine Erhöhung des rechnerischen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes um 0,8 Prozent-punkte von bisher 1,70 % (Jahr 2024) auf 2,50 % (Jahr 2025).

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist eine Orientierungsgröße für die Haushaltsplanungen und individuellen Beitragssatzentscheidungen der Krankenkassen. Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz einer Krankenkasse für ihre Mitglieder tatsächlich ausfällt, legt die jeweilige Krankenkasse selbst fest. Der GKV-Spitzenverband ist verpflichtet, eine laufend aktualisierte Übersicht der Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen im Internet zu veröffentlichen (§ 242 Abs. 5 SGB V).

Pflegeversicherung

Da die Leistungsausgaben in der Pflegversicherung im Jahr 2024 weiter erheblich gestiegen sind, wurde der Basis-Beitragssatz ab 01.01.2025 von bisher 3,40 % auf 3,60 % angehoben. Diese Erhöhung ist notwendig, um die Zahlungsfähigkeit der sozialen Pflegeversicherung sicherzustellen. Gleichzeitig kann mit den Mehreinnahmen Zeit gewonnen werden, um nachhaltige Pflege-Finanzierungskonzepte zu erarbeiten. Ab 01.01.2025 beträgt für Arbeitgeber der Anteil zur Pflegeversicherung 1,80 % (Jahr 2024: 1,70 %) bzw. im Bundesland Sachsen 1,30 % (Jahr 2024: 1,20 %). Der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung für Kinderlose beträgt für das Jahr 2025 weiterhin bundeseinheitlich 0,60 %. Somit ergibt sich für Versicherte ohne Kinder ein Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung von 4,20 % (Jahr 2025).

PV-Beitragsverteilung 2025 alle Bundesländer außer Sachsen

Anzahl berücksichtigungsfähige KinderZuschlag/ AbschlagPV-BeitragAG-AnteilAN-Anteil
ohne Kinder+ 0,60 %4,20 %1,80 %2,40 %
mit 1 Kind+/- 0 %3,60 %1,80 %1,80 %
mit 2 Kinder– 0,25 %3,35 %1,80 %1,55 %
mit 3 Kinder– 0,50 %3,10 %1,80 %1,30 %
mit 4 Kinder– 0,75 %2,85 %1,80 %1,05 %
mit 5 und mehr Kindern– 1,00 %2,60 %1,80 %0,80 %

PV-Beitragsverteilung 2025 Bundesland Sachsen

Anzahl berücksichtigungsfähige KinderZuschlag/ AbschlagPV-BeitragAG-AnteilAN-Anteil
ohne Kinder+ 0,60 %4,20 %1,30 %2,90 %
mit 1 Kind+/- 0 %3,60 %1,30 %2,30 %
mit 2 Kinder– 0,25 %3,35 %1,30 %2,05 %
mit 3 Kinder– 0,50 %3,10 %1,30 %1,80 %
mit 4 Kinder– 0,75 %2,85 %1,30 %1,55 %
mit 5 und mehr Kindern– 1,00 %2,60 %1,30 %1,30 %

Renten- und Arbeitslosenversicherung

Keine Veränderung gibt es bei dem Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der Beitragssatz für das Kalenderjahr 2025 beträgt weiterhin 18,60 %. Für den Bereich der Arbeitslosenversicherung bleibt der Beitragssatz für das Jahr 2025 unverändert bei 2,60 %.

Insolvenzgeldumlage

Die Insolvenzgeldumlage dient der Finanzierung ausgefallener Entgeltansprüche der Arbeitnehmer im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers. Die Finanzierung des Insolvenzgeldes erfolgt ausschließlich durch die Arbeitgeber, und zwar durch die Insolvenzgeldumlage. Der Umlagesatz wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales jährlich festgelegt. Das BMAS hat am 18.12.2024 bekanntgegeben, dass ab dem 01.01.2025 wieder der in § 360 SGB III festgelegte Wert für die Insolvenzgeldumlage von 0,15 % gilt. Im Jahr 2024 hatte die Verordnung einen niedrigeren Umlagesatz von 0,06 % geregelt. Die Beitragspflicht zur Insolvenzgeldumlage betrifft alle Betriebe der Privatwirtschaft ohne Größenbeschränkungen.

Beitragssätze Sozialversicherung 2025
Gesetzliche Krankenversicherung allgemeiner Beitragssatz: 14,60 %
ermäßigter Beitragssatz: 14,00 %
durchschnittlicher Zusatzbeitrag: 2,50 %
Pflegeversicherung Basis-Beitragssatz: 3,60 %
Beitragsabschläge vom Basis-Beitragssatz bei:
2 berücksichtigungsfähigen Kindern: – 0,25 %
3 berücksichtigungsfähigen Kindern: – 0,50 %
4 berücksichtigungsfähigen Kindern: – 0,75 %
5 und mehr berücksichtigungsfähigen Kindern: – 1,00 %
Beitragszuschlag für Kinderlose: + 0,60 %
Rentenversicherung 18,60 %
Arbeitslosenversicherung 2,60 %
Insolvenzgeldumlage 0,15 %

Amtliche Sachbezugswerte 2025

Allgemeines

Zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehören neben Geldleistungen auch unbare Sachbezüge (z. B. Unterkunft und Verpflegung). Die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) bestimmt bei Überlassung von Unterkunft und Verpflegung die Höhe der bei den Arbeitnehmern als Sachbezüge anzusetzenden Beträge. Die amtlichen Sachbezugswerte gelten grundsätzlich für den Bereich der Sozialversicherung und sind darüber hinaus auch für das Lohnsteuerrecht verbindlich.

Sachbezugswerte für Verpflegung 2025

Der neue monatliche Gesamtsachbezugswert ab 01.01.2025 beträgt für freie oder verbilligte Verpflegung 333 Euro (Jahr 2024: 313 Euro) und setzt sich wie folgt zusammen:

  • Frühstück 69 Euro (Jahr 2024: 65 Euro),
  • Mittagessen 132 Euro (Jahr 2024: 124 Euro),
  • Abendessen 132 Euro (Jahr 2024: 124 Euro).

Die Sachbezugswerte für freie Verpflegung gelten in den alten und in den neuen Bundesländern gleichermaßen. Aus den monatlichen Sachbezugswerten für freie Verpflegung werden auch die Werte je Mahlzeit abgeleitet, die z. B. für freie oder verbilligte Kantinenmahlzeiten zu beachten sind. Für die einzelnen Mahlzeiten sind im Jahr 2025 folgende Sachbezugswerte maßgeblich:

  • Frühstück: 2,30 Euro (Jahr 2024: 2,17 Euro),
  • Mittagessen: 4,40 Euro (Jahr 2024: 4,13 Euro),
  • Abendessen: 4,40 Euro (Jahr 2024: 4,13 Euro).

Sachbezugswert Unterkunft 2025

Der amtliche Sachbezugswert bei Überlassung einer Unterkunft an den Arbeitnehmer beträgt für das Jahr 2025 bundesweit einheitlich 282 Euro (Jahr 2024: 278 Euro). Während für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Unterkunft der amtliche Sachbezugswert anzusetzen ist, hat die Bewertung für die Überlassung einer (vollständigen) Wohnung stets mit dem ortsüblichen Mietpreis zu erfolgen. Nur für (Ausnahme-)Fälle, in denen sich der ortsübliche Mietpreis nur mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten feststellen lässt, können die folgenden pauschalen Werte (pro Quadratmeter und Monat) für das Jahr 2025 zu Grunde gelegt werden:

  • 4,95 Euro (Jahr 2024: 4,89 Euro) in den alten und neuen Bundesländern bzw.
  • 4,05 Euro (Jahr 2024: 4,00 Euro) bei einfacher Ausstattung der Wohnung (ohne Sammelheizung, Bad oder Dusche).
SachbezugswerteJahr 2024Jahr 2025
Verpflegung
Monat313,00 Euro333,00 Euro
Frühstück
Monat65,00 Euro69,00 Euro
Kalendertag2,17 Euro2,30 Euro
Mittagessen
Monat124,00 Euro132,00 Euro
Kalendertag4,13 Euro4,40 Euro
Abendessen
Monat124,00 Euro132,00 Euro
Kalendertag4,13 Euro4,40 Euro
Unterkunft Monat278,00 Euro282,00 Euro
Wohnungortsübliche Mieteortsübliche Miete

Künstlersozialabgabe 2025

Der Abgabesatz zur Künstlersozialabgabe wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen für das folgende Kalenderjahr bestimmt. Durch die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025 wurde der Abgabesatz für das Kalenderjahr 2025 erneut auf 5,00 % festgesetzt (Jahr 2024: 5,00 %). Die abgabepflichtigen Unternehmen sind verpflichtet, sich selbst bei der Künstlersozialkasse (KSK) zu melden. Die an selbstständige Künstler oder Publizisten gezahlten abgabepflichtigen Entgelte müssen von den Unternehmen spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres an die Künstlersozialkasse gemeldet werden.

Einkommensgrenze 2025 für Familienversicherung

Eine beitragsfreie Familienversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse kann nur durchgeführt werden, wenn der mitversicherte Ehegatte, Lebenspartner oder das Kind des Versicherten höchstens über ein Gesamteinkommen (§ 16 SGB IV) von monatlich 1/7 der Bezugsgröße verfügt. Die Einkommensgrenze beträgt ab 01.01.2025 535 Euro (Jahr 2024: 505 Euro).

Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns 2025

Auf Vorschlag der Mindestlohnkommission wurde mit Wirkung ab 01.01.2025 der gesetzliche Mindestlohn auf 12,82 Euro brutto pro Stunde angehoben (2024: 12,41 Euro). Die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns wirkt sich u. a. auf die monatliche Minijob-Grenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte und auf Beschäftigungsverhältnisse im Übergangsbereich für das Jahr 2025 aus.

Geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse 2025 (Minijobs)

Seit dem Jahr 2022 orientiert sich die Höhe der monatlichen Minijob-Grenze an den Mindestlohnbedingungen. D. h. erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn, steigt damit automatisch auch die monatliche Minijob-Grenze. Die Formel zur Berechnung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze lautet: Mindestlohn x 130 : 3 = Minijob-Grenze (auf volle Euro aufgerundet). Da der gesetzliche Mindestlohn ab 01.01.2025 auf 12,82 Euro angehoben wurde, beträgt die neue Minijob-Grenze 556 Euro im Monat (Jahr 2024: 538 Euro). Aufgrund der neuen monatlichen Minijob-Grenze für 2025 ergibt sich ein neues regelmäßiges Jahresentgelt für geringfügig entlohnte Beschäftigte i. H. v. 6.672 Euro (Jahr 2024: 6.456 Euro).

Für gesetzlich krankenversicherte geringfügig entlohnte Beschäftigte sind durch den Arbeitgeber für 2025 Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 13 % und zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % zu entrichten. Für Minijobs in Privathaushalten betragen die Pauschalbeiträge abweichend 5 % zur Krankenversicherung und 5 % zur Rentenversicherung. Daneben ist die einheitliche Pauschalsteuer von 2 % zu erheben und an die Minijob-Zentrale abzuführen, sofern die Besteuerung nicht nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen des Minijobbers erfolgt.

Neben den pauschalen Sozialversicherungsbeiträgen hat der Arbeitgeber die Umlagebeiträge (U1/U2) zum Ausgleichsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) und Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen. Für geringfügige Beschäftigungen legt die Höhe der U1/U2-Umlagesätze die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung fest. Die Umlage 1 beträgt für das Jahr 2025 weiterhin 1,10 %. Der Umlagesatz U2 zur Finanzierung von Mutterschaftsleistungen wird ab 01.01.2025 von 0,24 % (Jahr 2024) auf 0,22 % gesenkt. Unverändert bleibt die Höhe der Erstattung für die Arbeitgeber. Diese liegt im Krankheitsfall bei 80 % und bei Mutterschaft bei 100 %.

Daneben ist für geringfügig Beschäftigte im gewerblichen Bereich auch die Insolvenzgeldumlage in Höhe von 0,15 % (Jahr 2025) zu berücksichtigen und zusammen mit den anderen Sozialversicherungsbeiträgen an die Minijob-Zentrale abzuführen. Ausgenommen von der Insolvenzgeldumlage sind Privathaushalte. Ohne Berücksichtigung von Berufsgenossenschaftsbeiträgen ergibt sich für das Jahr 2025 folgende pauschale Abgabenbelastung für Arbeitgeber bzw. Privathaushalte.

Kurzfristige Beschäftigung

Die kurzfristige Beschäftigung ist neben den geringfügig entlohnten Beschäftigungen (Jahr 2025: 556 Euro-Minijob) die zweite Variante der geringfügigen Beschäftigung. Für die Sozialversicherungsfreiheit von kurzfristig Beschäftigten müssen 2025 weiterhin die beiden folgenden grundsätzlichen Voraussetzungen vorliegen:

  • Die kurzfristige Beschäftigung ist längstens auf 3 Monate oder auf 70 Arbeitstage im Kalenderjahr im Voraus begrenzt.
  • Die Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden.

Die beiden Beschäftigungsarten unterscheiden sich v. a. dadurch, dass eine geringfügig entlohnte Beschäftigung i. d. R. auf Dauer und eine kurzfristige Beschäftigung nur gelegentlich und zeitlich befristet (max. 3 Monate oder 70 Arbeitstrage) ausgeübt wird.

Beschäftigungen im Übergangsbereich (Midijobs) 2025

Für Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung im sog. Übergangsbereich ausüben, besteht – anders als bei den geringfügig Beschäftigten – in allen Zweigen der Sozialversicherung grundsätzlich Versicherungspflicht. Für Beschäftigungsverhältnisse im Übergangsbereich gelten besondere Regelungen für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage sowie für die Beitragstragung zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die besonderen Regelungen gelten z. B. nicht für Beschäftigte im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses und für Praktikanten. Um Midijobber bei den Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung stärker als bisher zu entlasten und einen zusätzlichen Anreiz für die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zu geben, wurde die obere Entgeltgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich auf 2.000 Euro angehoben. Durch die Anhebung der Minijob-Grenze auf 556 Euro umfasst der Übergangsbereich ab 01.01.2025 den monatlichen Entgeltbereich von 556,01 – 2.000 Euro.

Für Arbeitnehmer, deren regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt ab 01.01.2025 innerhalb des neuen Übergangsbereichs von 556,01 – 2.000 Euro liegt, wird für die Ermittlung der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht das vom Midijobber tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, sondern muss eine fiktive beitragspflichtige Einnahme nach folgender Formel berechnet werden.

BE = Beitragspflichtige Einnahme AE = Arbeitsentgelt des Beschäftigungsverhältnisses G = Geringfügigkeitsgrenze (ab 01.01.2025: 556 Euro) F = Faktor (ab 01.01.2025 beträgt der Faktor F: 0,6683)

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