Die Kanzlei ist am 12.08.2022 und 15.08.2022 wegen Malerarbeiten geschlossen.

Aktuelles zur Coronakrise

Inhaltsverzeichnis

Update 20.04.2020 (bitte auf das Bild klicken, um das PDF herunterzuladen):

Soforthilfeprogramm verbessert! Neuer Antrag erforderlich!

Die Bayerische Staatsregierung hat eine Anpassung der Förderhöchstsummen im Soforthilfeprogramm Corona beschlossen (von derzeit 15.000 Euro auf 30.000 Euro für Unternehmen bis zu 50 Mitarbeitern und von derzeit 30.000 Euro auf 50.000 Euro für Unternehmen bis zu 250 Mitarbeitern). Auch die höheren Gelder aus dem Bundesprogramm (bis 10 Mitarbeiter) können nun online beantragt werden.

Außerdem hat das Bayerische Wirtschaftsministerium die Richtlinien des bayerischen Programms mit Blick auf die Definition des Liquiditätsengpasses an die Regelungen des Bundesprogramms angepasst, um im Verwaltungsvollzug einen Gleichlauf der beiden Programme zu gewährleisten.

Nach den Hinweisen des Bayerischen Wirtschaftsministeriums gilt u.a. Folgendes:

Wenn Sie von den nun höheren Konditionen des Bundes- und Landesprogramms profitieren wollen, müssen Sie einen neuen elektronischen Antrag stellen.

Ab sofort können Sie Ihren neuen Antrag für die Soforthilfe-Programme des Bundes bzw. des Freistaates Bayern  ausschließlich online einreichen. Anträge, die Sie per PDF oder per Post an die Bewilligungsbehörden senden, können ab sofort nicht mehr bearbeitet werden.

Falls Sie schon einen Antrag gestellt haben (unabhängig davon, ob Sie schon einen Bescheid oder eine Auszahlung erhalten haben), müssen Sie dies im elektronischen Antragsformular angeben.

Nach der Eingabe der Anzahl Ihrer Beschäftigten erkennt und entscheidet das Programm, ob bei Ihnen das bayerische (ab 11 Mitarbeiter) oder bundesdeutsche Soforthilfe-Programm (bis 10 Mitarbeiter) zur Anwendung kommt.

Nach der erfolgreichen Antragsstellung erhalten Sie dann eine automatische Eingangsbestätigung an die angegebene E-Mail-Adresse.

Neue Definition zum Liquiditätsengpass

Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Private liquide Mittel müssen nicht (mehr) zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden.

Die erhöhte Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:

  • bis zu 5 Erwerbstätige 9.000 Euro, (vorher 5.000,00)
  • bis zu 10 Erwerbstätige 15.000 Euro, (vorher 7.500,00)
  • bis zu 50 Erwerbstätige 30.000 Euro, (vorher 15.000,00)
  • bis zu 250 Erwerbstätige 50.000 Euro. (vorher 30.000,00)

Obergrenze für die Höhe der Finanzhilfe ist der Betrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses.

Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitäquivalente:

  • Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
  • Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
  • Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
  • Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

Bitte beachten Sie die Hinweise auf den Seiten des Bayerischen Wirtschaftsministeriums: Bitte neuen Online Antrag selber stellen. Wir können unterstützen, dürfen den Antrag aber nicht stellen !

https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

Corona Virus Pandemie: Erforderliche Hygienemaßnahmen im Einzelhandel: Brief von Herrn Staatsminister Glauber

Mit einem Brief wendet sich Herr Staatsminister Glauber aus dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz an Sie und Ihre Betriebe und bittet um Beachtung folgender Empfehlungen im Lebensmitteleinzelhandel:

  1. Maßnahmen in den Geschäften:
    • Information der Kunden über Verhaltens- und Hygieneregeln über Aushänge im Eingangsbereich sowie in anderen sensiblen Bereichen wie Treppenhaus, Fahrstuhl oder Kassenbereich und gg Markierungen am Boden;
    • Steuerung des Zutritts, um den Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Personen  gewährleisten zu können;
    • Anbieten von Einmalhandschuhen im Bereich der Selbstbedienung, insbesondere mit Lebensmitteln wie Obst oder Gemüse.
  2. Verzicht auf die Abgabe von Lebensmitteln in von Kunden mitgebrachte Behältnisse (z. B. Befüllung von Coffee-to-go-Bechern, Einkaufsbeutel, Mehrweg-Behältnisse durch Personal des Betriebs).
  3. Regelmäßige Reinigung der im direkten Kundenkontakt stehenden Oberflächen (z.B. die Griffe von Einkaufswagen oder Kühlregalen).

Wir bitten Sie, diese Empfehlungen zum Schutz der Menschen und zur Eindämmung des Corona Virus zu beachten.

Bonus für Mitarbeiter bis 1500 Euro steuerfrei

Damit  Betriebe  das  hohe  Engagement  ihrer  Mitarbeiter  honorieren  können,  sollen Bonuszahlungen an Mitarbeiter in der Corona-Krise laut Finanzminister Olaf Scholz bis 1.500 Euro komplett steuerfrei ausgezahlt werden können. Bitte ggf. nachfragen.

Die Zeitgrenze für kurzfristig Beschäftigte wird von 3 auf 5 Monate und von 70 auf 115 Arbeitstage angehoben.

Rechtlicher Hinweis:

Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben. Dieses Schreiben soll als eine erste Hilfestellung dienen und sensibilisieren. Die Inhalte stellen keine Rechtsberatung dar und vermögen eine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt im Einzelfall auch nicht zu ersetzen. Bitte beachten Sie auch, dass sich die Sach- und Rechtslage sowie Auslegungsfragen laufend ändern können.

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