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Hinweise zum Jahreswechsel 2017/2018

Inhaltsverzeichnis

Rechtsänderungen

Anhebung der GWG-Grenze

Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sofort in voller Höhe gewinnmindernd geltend gemacht werden. Ein GWG ist ein bewegliches Anlagegut, das selbstständig nutzbar ist, mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 410 € netto, z.B. ein PC.

Der Höchstbetrag wird für Investitionen ab 2018 auf 800 € netto angehoben.

Kostet das GWG mehr als 150 €, muss es einzeln aufgezeichnet werden auf einem besonderen Konto in der Buchführung. Auch diese Grenze wird ab 2018 auf 250 € erhöht.

Beispiel: Anschaffung eines PC im Dezember 2017 für 599 € netto. Die Aufwendungen können nur auf die Nutzungsdauer von 3 Jahren verteilt abgesetzt werde. Bei Anschaffung 2018 ist der PC ein geringwertiges Wirtschaftsgut. Die Anschaffungskosten von 599 € können 2018 in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Durch den Abzug eines Investitionsabzugsbetrages (IAB) im Jahr 2017 für geplante Anschaffungen 2018 können auch Wirtschaftsgüter als GWG berücksichtigt werden, deren Anschaffungskosten 800 € netto übersteigen.

Beispiel: Wird 2017 für den geplanten Kauf einer Videodrohne 2018 mit Anschaffungskosten von 1.200 € ein IAB mit 40 v.H. der Anschaffungskosten beansprucht = 480 €, mindern sich die Anschaffungskosten der Drohne 2018 um diesen Betrag. Die restlichen Anschaffungskosten von 720 € können 2018 in voller Höhe abgezogen werden. Im Ergebnis werden damit die gesamten Anschaffungskosten 1.200 € innerhalb von zwei Jahren abgesetzt. 

Neue Besteuerung von Investmentfonds ab 2018

Bislang werden Erträge aus inländischen Investmentfonds allein auf Ebene der Anleger besteuert, d.h. der Fonds selbst zahlt weder Körperschaftsteuer noch Gewerbesteuer, während bei den Inhabern der Fondsanteile die Erträge der Abgeltungsteuer unterliegen. Ab 2018 gelten jedoch neue Regeln:

Die von Aktienfonds und Mischfonds vereinnahmten inländischen Dividenden sowie die von offenen Immobilienfonds erzielten inländischen Grundstückserträge unterliegen künftig beim Fonds einer 15-prozentigen Steuerbelastung. Zum Ausgleich für die Vorbelastung der Erträge auf Fondsebene werden Fondserträge beim Anleger teilweise freigestellt. So sind bei privaten Anlegern künftig nur 40 v.H. der Erträge aus inländischen Immobilienfonds, 70 v.H. der Erträge aus Aktienfonds und 85 v.H. der Erträge aus Mischfonds steuerpflichtig, wobei weiterhin der Abgeltungsteuersatz von 25 v.H. zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zur Anwendung kommt.

Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen waren bisher steuerfrei, wenn die Anteile vor 2009 erworben wurden. Bis Ende 2017 eintretende Wertsteigerungen solcher Alt-Anteile bleiben auch künftig unversteuert, jedoch werden Wertstiegerungen, die ab dem 1. Januar 2018 entstehen, bei Veräußerung steuerpflichtig, wobei jedem Steuerpflichtigen ein einmaliger Freibetrag von 100.000 € zusteht. Wegen der Steuerfreiheit der bisherigen Wertsteigerungen gibt es keinen steuerlichen Grund, vor 2009 angeschaffte Fondsanteile bis Ende 2017 zu verkaufen. Da künftige Wertsteigerungen bei Veräußerung ohnehin zu versteuern sind, ist es zur Nutzung des Freibetrags steuerlich sogar vorteilhaft, Alt-Anteile zu behalten, denn für Veräußerungsgewinne aus neu erworbenen Fondsanteilen wird er Freibetrag nicht gewährt.

Beispiel: Anton kauf 2008 Fondsanteile für 40.000 €. Wert Ende 2017 = 75.000 €. Verkauft er die Anteile 2019 für 105.000 €, entsteht ein steuerbarer Gewinn mit 30.000 € = Wertzuwachs ab 2018. Wegen des Freibetrags bleibt der Veräußerungsgewinn jedoch steuerfrei. Restlicher Freibetrag für weitere Veräußerungsgewinne aus Alt-Anteilen 70.000 €. 

Steuerfreie Sanierungsgewinne

Sanierungsgewinne entstehen, wenn die Gläubiger eines notleidenden Unternehmens ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten. Um Unternehmenssanierungen zu erleichtern, werden die Ertragsteuern auf solche Gewinne bisher regelmäßig billigkeitshalber erlassen, entweder durch das Finanzamt oder durch die Gemeinde, soweit es um die Gewerbesteuer geht.

Nachdem der Bundesfinanzhof diese Verwaltungspraxis für verfassungswidrig erklärt hat, wurde vom Gesetzgeber eine Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne eingeführt. Sanierungsgewinne sind von der Einkommen- oder Körperschaftsteuer und von der Gewerbesteuer befreit, wenn eine unternehmensbezogene Sanierung vorliegt, d.h. wenn es den Gläubigern darum geht, das Unternehmen zu erhalten. Eine Sanierung, die dem Unternehmer persönlich einen schuldenfreien Übergang ins Privatleben oder den Aufbau einer anderen Existenzgrundlage ermöglichen soll, ist grundsätzlich nicht begünstigt, d.h. der Gewinn, der durch den Forderungsverzicht der Gläubiger entsteht, muss versteuert werden.

Der Sanierungsgewinn ist auch dann steuerpflichtig, wenn nur einzelne Gläubiger, z.B. die Gesellschafter einer GmbH, auf Forderungen verzichten. Die Befreiung des Sanierungsgewinns setzt voraus, dass die wesentlichen Gläubiger an der Sanierung beteiligt sind. Damit ist die Steuerbefreiung im Grundsatz an dieselben Voraussetzungen geknüpft, wie der bisherige Billigkeitserlass.

Die gesetzliche Neuregelung tritt erst in Kraft, wenn die EU-Kommission erklärt hat, dass die Steuerbefreiung keine europarechtlich unzulässige Subvention darstellt. Außerdem ist die Steuerbefreiung auf Neufälle beschränkt mit Forderungsverzicht der Gläubiger ab 9. Februar 2017. Wurde der Forderungsverzicht vor diesem Stichtag ausgesprochen, soll nach Auffassung der Finanzverwaltung wie bisher ein Billigkeitserlass für Sanierungsgewinne möglich sein. Dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil widersprochen. Sollen Sanierungsgewinne auch in Altfällen nicht besteuert werden, müsste der Gesetzgeber daher die Steuerbefreiung auf Altfälle ausdehnen. 

Kleinbetragsrechnungen

Damit ein Unternehmer die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann, muss er unter anderem im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung sein.

Bei Kleinbetragsrechnungen genügen 5 Angaben: Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, Ausstellungsdatum, Beschreibung der Leistung, Gesamtbetrag und Umsatzsteuersatz 7 v.H. oder 19 v.H.

Der Höchstbetrag für Kleinbetragsrechnungen wurde rückwirkend zum 1. Januar 2017 von 150 € bis 250 € einschließlich Umsatzsteuer angehoben. Rechnungen mit einem Gesamtbetrag über 150 € bis 250 €, die ab 2017 ausgestellt werden, berechtigen daher auch dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie nur die 5 Pflichtangaben der Kleinbetragsrechnung enthalten.

Nachzahlungen von Kindergeld

Das monatliche Kindergeld wird 2018 um 2 € je Monat erhöht und beträgt damit für das erste und zweite Kind je 194 €, für das dritte Kind 200 € und für das vierte und jedes weitere Kind 225 €. Dabei ist zu beachten, dass bei ab 2018 gestellten Kindergeldanträgen eine rückwirkende Zahlung von Kindergeld nur noch möglich ist für die letzten 6 Monate vor dem Monat des Kindergeldantrags. Bis Ende 2017 kann das Kindergeld für einen Zeitraum von bis zu 4 Jahren nachträglich beantragt werde.

Beispiel: Die 22-jährige Anita hat 2015 eine Ausbildung zur Erzieherin abgeschlossen. Danach hat sie in ihrem Beruf gearbeitet. Im Oktober 2017 beginnt sie ein Studium an der Dualen Hochschule Fachrichtung Sozialwesen. Anitas Eltern haben ab Oktober 2017 wieder Anspruch auf Kindergeld. Der Antrag muss bis spätestens 30. April 2018 gestellt werden, sonst verlieren die Eltern das Kindergeld für jeden Monat der verspäteten Antragstellung. 

Flexirentengesetz

Mit dem Flexirentengesetz hat der Gesetzgeber die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen für Rentner, die weiterhin arbeiten, neu geregelt.

Unverändert geblieben sind die Regelaltergrenzen für den erstmaligen Rentenbezug (65 bis 67 Jahre je nach Geburtsjahr)und der Abschlag von 0,3 v.H. für jeden Monat, den man früher in Rente geht = vorgezogene Rente. Gleichgeblieben ist auch der Jahresbetrag von 6.300 €, den man bei vorgezogener Rente ohne Rentenkürzung hinzuverdienen kann. Jedoch gibt es seit 1. Juli 2017 keine monatliche Obergrenze solange der Höchstbetrag von 6.300 € pro Jahr eingehalten wird. Wer diesen Betrag überschreitet, erfährt eine Rentenkürzung um 40 v.H. des übersteigenden Betrages, d.h. wer z.B. 7.300 € statt 6.300 € im Jahr hinzuverdient, bekommt 400 € weniger Jahresrente. Die bisherige stufenweise Kürzung der Rente um mindestens 1/3 entfällt. Wer vorgezogene Rente bezieht, soll durch Rente und Hinzuverdienst insgesamt nicht mehr verdienen als vorher; ein Mehrverdienst über das bisherige Gehalt hinaus wird daher voll auf die Rente angerechnet.Unerheblich sind nach wie vor Einkünfte, die Rentner als Kapitalanleger, GmbH-Gesellschafter oder Vermieter beziehen.

Eine Tätigkeit als Arbeitnehmer neben dem Bezug vorgezogener Rente führt seit dem 1. Januar 2017 zur Rentenversicherungspflicht der Arbeitseinkünfte. Ausgenommen sind Rentner, die schon vor 2017 nach früherem Recht versicherungsfrei beschäftigt waren.

Ab Erreichen der Regelsaltersgrenze sind alle Rentner, die weiterarbeiten, versicherungsfrei, können jedoch auf die Befreiung verzichten, um ihren Rentenanspruch zu erhöhen.

Wer einen Antrag auf Verschiebung des Renteneintritts nach hinten stellt, z.B. auf Rentenbeginn erst mit 69, erhält für jeden Monat des Nichtbezugs 0,5 v.H. Zuschlag auf spätere Rente. 

Ertragsteuern

Verlust eines GmbH Gesellschafterdarlehens

GmbHs werden häufig mit Darlehen ihres Gesellschafters finanziert oder mit Bankdarlehen, für die sich die Gesellschafter verbürgen. Wird die GmbH insolvent, verliert der Gesellschafter seine Darlehnsforderung oder er wird aufgrund seiner Bürgschaft von den Gläubigern der GmbH in Anspruch genommen. Die entstehenden Verluste konnte der Gesellschafter bisher in der Regel zu 60 v.H. mit positiven Einkünften verrechnen, z.B. mit dem Gehalt, das er als Geschäftsführer der GmbH bezieht.

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können die Verluste des Gesellschafters in Zukunft nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden. Der BFH begründet diese neue Rechtsprechung mit Veränderungen im Gesellschaftsrecht durch die GmbH-Reform 2008.

Da die Rechtsprechungsänderung nicht abzusehen war, gewährt der BFH eine Übergangsregelung für Altfälle. Wurde das Gesellschafterdarlehen oder die Bürgschaft des Gesellschafters bis zur Veröffentlichung des BFH-Urteils am 27. September 2017 gegeben, kann in aller Regel weiterhin das alte Recht angewendet werden. Betroffen von der ungünstigen neuen Rechtsprechung sind alle neunen Darlehen oder Bürgschaften, die nach Stichtag gewährt werden. Bei Ausfall des Darlehens oder Inanspruchnahme des Gesellschafters aus der Bürgschaft droht ein steuerlich nicht nutzbarer Verlust, wenn sich die Finanzverwaltung der Auffassung des BFH anschließt. GmbH- Gesellschafter, die vor der Entscheidung stehen, wie ihre Gesellschaft finanziert werden soll, sollten daher in Zukunft der Finanzierung durch Einlagen den Vorzug geben gegenüber der Fremdfinanzierung durch Gesellschafterdarlehen oder vom Gesellschafter abgesicherte Bankdarlehen. Stellt der Gesellschafter der GmbH die benötigten Mittel als Eigenkapital zur Verfügung, ist sichergestellt dass der Verlust im Fall der Insolvenz der Gesellschafter wenigstens steuerlich genutzt werden kann. 

Verlustvortrag einer GmbH nach Gesellschafterwechsel

Verluste einer GmbH können nur dann vorgetragen und mit künftigen Gewinnen verrechnet werden, wenn sich auf der Ebene der Anteilseigner keine allzu großen Veränderungen ergeben. Gehen mehr als 25 v.H. der GmbH-Anteile innerhalb von 5 Jahren auf einen Erwerber über, werden die Verlustvorträge der Gesellschaft anteilig gestrichen. Gehen mehr als 50 v.H. der Anteile über, sind die Verluste vollständig verloren. Laut Bundesverfassungsgericht (BVerfG9 ist diese Regelung – zumindest für die Fälle mit über 25 bis 50 v.H. Gesellschafterwechsel verfassungswidrig. Der Gesetzgeber verfolgte mit dieser Vorschrift zwar die legitime Absicht, sogenannte Mantelkäufe zu verhindern, d.h. den Handel mit leeren GmbH-Mänteln ohne Geschäftsbetrieb, die nur gekauft werden, um die Verlustvorträge steuerliche nutzen zu können. Die Vorschrift schieße jedoch weit über dieses Ziel hinaus, denn sie beschränkt den Verlustvortrag auch dann, wenn eine GmbH zum Zweck der Sanierung gekauft wird. Der Erwerb der GmbH muss die Gewinne, die nach der Sanierung entstehen, voll versteuern, ohne die Verlustvorträge gegenrechnen zu können.

Das BVerfG hat dem Gesetzgeber aufgetragen, die beanstandete Vorschrift bis spätestens zum 31. Dezember 2018 aufzuheben oder zu ändern mit Rückwirkung für die Jahre 2008 bis 2015

Leider hat das Gericht nicht entschieden, ob die Regelung für Anteilsübertragung über 50 v.H. ebenfalls verfassungswidrig ist. Außerdem bleibt offen, ob die Einführung einer neuen Ausnahmeregelung bleiben die Verlustvorträge ab 2016 den verfassungswidrigen Zustand beseitigt hat. Nach dieser Ausnahmeregelung bleiben die Verlustvorträge trotz Anteilseignerwechsels über 25 v.H. erhalten, solange die GmbH ihren Geschäftsbetrieb fortführt. Damit soll erreicht werden, dass die Verlustvorträge in Sanierungsfällen vom Erwerber der GmbH genutzt werden können. 

Gemeinsame Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur dann voll als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet, z.B. bei Heimarbeitern. EIn begrenzter Abzug bis 1.250 € ist zulässig wenn das Arbeitszimmer zwar nicht Mittelpunkt der Gesamttätigkeit ist, aber für berufliche oder betriebliche Zwecke kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, z.B. bei einem Lehrer, der sich im häuslichen Arbeitszimmer auf den Unterricht vorbereitet.

Bisher musste der Höchstbetrag 1.250€ aufgeteilt werden, wenn das Arbeitszimmer von mehreren Personen gemeinsam genutzt wurde. Nach neuer Auffassung wird der Höchstbetrag 1.250€ jedoch nicht pro Arbeitszimmer gewährt, sondern pro Person.

Weist z.B. ein Lehrerehepaar Aufwendungen für das Arbeitszimmer in der gemeinsamen Wohnung von mindestens 2.500 € nach, kann jeder Ehegatte 1.250 € als Werbungskosten abziehen. 

Zuzahlungen bei Dienstwagen

Die Überlassung eines Dienstwagens auch für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte führt beim Arbeitnehmer zu einem geldwerten Vorteil, der als Arbeitslohn zu versteuern ist. Ein vom Arbeitnehmer gezahltes Nutzungsentgelt mindert schon bisher den steuer- und sozialversicherungspflichtigen  geldwerten Vorteil.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch Fahrzeugkosten, die der Arbeitnehmer selbst trägt, vom geldwerten Vorteil abgezogen werden können. Dieser Ansicht schließt sich jetzt auch die Finanzverwaltung an. Abzugsfähig sind z.B. vom Arbeitnehmer getragene Treibstoff-, Wartungs- und Reparaturkosten, Garagen- oder Stellplatzmiete, Wagenpflege und Ladestrom. Nicht zu berücksichtigen sind z.B. Fährkosten, Vignetten, Mautgebühren, Parkgebühren und Strafzettel.

Der Arbeitgeber ist zur Anrechnung der vom Arbeitnehmer getragenen Kosten in der Lohnabrechnung verpflichtet. Dies ist wegen der Minderung der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Regel günstiger als die Berücksichtigung in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers.

Lohnsteuerfreies Aufladen von Elektrofahrzeugen

Das Aufladen von Elektrofahrzeugen von Arbeitnehmern an Ladestationen im Betrieb des Arbeitgebers ist seit Januar 2017 lohnsteuer- und sozailversicherungsfrei. Begünstigt sind neben reinen Batterieelektro- und Brennstoffzellenfahrzeugen auch Hybrideelektrofahrzeuge, die neben dem Elektromotor noch einen Verbrennungsmotor haben, sowie alle Arten von Elektofahrrädern = E-Bikes.

Bei Gestellung eines Elektrofahrzeugs durch den Arbeitgeber kann für das Aufladen des Dienstwagens am Wohnsitz des Arbeitnehmers ein steuerfreier pauschaler Auslagenersatz kann für das Aufladen des Dienstwagens am Wohnsitz des Arbeitnehmers ein steuerfreier pauschaler Auslagenersatz gewährt werden oder vom geldwerten Vorteil eine pauschale Zuzahlung (vgl. Tz. 4) gekürzt werden, z.B. 50 € pro Monat für Elektrofahrzeuge, wenn keine Lademöglichkeit im Betrieb des Arbeitgebers besteht.

Bei E-Bikes ist ein steuerfreier pauschaler Auslagenersatz nicht möglich.

Verkauf einer Ferienwohnung

Beim Kauf und Verkauf von vermieteten Immobilien binnen 10 Jahren – maßgeblich sind die Daten der Kaufverträge – kann ein steuerpflichtiger privater Veräußerungsgewinn entstehen. die Veräußerung einer ausschließlich selbstgenutzten Wohnung ist dagegen steuerfrei.

Auch eine nicht vermietete Ferienwohnung ist laut Bundesfinanzhof als selbstgenutzte Wohnung anzusehen, obwohl sie nicht dauerhaft vom Eigentümer bewohnt wird. Eine steuerfreie Veräußerung binnen 10 Jahren ist möglich, wenn die Ferienwohnung im Jahr der Veräußerung und in den beiden Vorjahren vom Eigentümer ausschließlich selbst für Ferienzwecke genutzt wurde. Die gemeinsame unentgeltliche Nutzung mit Familienangehörigen und Freunden ist dabei schädlich.

Werden Ferienwohnungen ganz oder teilweise vermietet, ist ein steuerfreier Verkauf erst nach Ablauf von 10 Jahren möglich. 

Spendenbescheinigung per Email

Spenden für gemeinnützige Zwecke können als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die Spende gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen wird. Für Spenden bis 200,00 € genügen als Nachweis der Bareinzahlungs- oder Überweisungsbeleg und Kontoauszug der Bank, wenn auf dem Beleg der begünstigte Zwecks aufgedruckt ist. Für größere Spenden verlangt das Finanzamt jedoch eine Spendenbescheinigung des Empfängers. der Spender erhält die Bescheinigung per Post und leitet sie im Rahmen seiner Steuererklärung ebenfalls auf dem Postweg ans Finanzamt weiter. Unklar war, ob Spendenbescheinigung auch elektronisch übermittelt werden können.

Mittlerweile sind die Finanzämter abgewiesen, Spendenbescheinigungen auch dann anzuerkennen, wenn der Spendenempfänger sie dem Spender in Form einer schreibgeschützten Datei elektronisch übermittelt, z.B. eine PDF-Datei als E-Mail Anhang. Der Spender druckt die Bescheinigung dann bei sich zuhause aus und leitet sie per Post ans Finanzamt weiter. Bei Spenden ab 2017 muss die Spendenbescheinigung nur noch auf Anforderung durch das Finanzamt vorgelegt werden.

Gemeinnützige Organisationen haben darüber hinaus seit 2017 die Möglichkeit, die erhaltenen Zuwendungen direkt elektronisch dem Finanzamt zu melden. Wenn der Spender dies wünscht, muss er unter Angabe seiner steuerlichen Identifikationsnummer den Spendenempfänger zur elektronischen Meldung ans Finanzamt bevollmächtigen.

Scheidungskosten keine außergewöhnliche Belastung

Laut Bundesfinanzhof (BFH) sind die Kosten einer Ehescheidung, z.B. Rechtsanwalt- und Gerichtskosten, keine außergewöhnliche Belastung, die das steuerpflichtige Einkommen mindert, denn durch die Scheidung seien die materiellen Existenzgrundlagen nicht gefährdet. Der BFH bestätigt damit die Auffassung der Finanzverwaltung, die die Scheidungskosten bereits seit 2013 nicht mehr zum Abzug zulässt. Das Abzugsverbot betrifft auch Scheidungsfolgekosten, z.B. für den Rechtsstreit über Unterhalt oder das Umgangsrecht mit Kindern. 

Sonstiges

Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung bei Grundstücksvermietung

Unternehmen, die Grundstücke an andere Unternehmen vermieten, können auf die Umsatzsteuerbefreiung der Vermietung – auch rückwirkend – verzichten. Ein Verzicht ist nur möglich gegenüber einem Mieter, der zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der Vorteil der steuerpflichtigen Vermietung liegt darin, dass der Vermieter die Vorsteuer aus seinen Eingangsleistungen, z.B. aus Erhaltungsaufwendungen für das Mietobjekt, von der Umsatzsteuerschuld abziehen kann. Der Verzicht ist formlos möglich, z.b durch Erteilung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis oder durch einen offenen Ausweis der Umsatzsteuer im Mietvertrag.

Der rückwirkende Verzicht auf die Befreiung kann nach neuer Auffassung der Finanzverwaltung erklärt werden, solange der Umsatzsteuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, d.h. spätestens bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung nach regelmäßig fünf Jahren. Bei endgültigen Umsatzsteuerbscheiden ohne Vorbehalt der Nachprüfung kann wie bisher nur bis zur Unanfechtbarkeit rückwirkend auf die Befreiung verzichtet werden, d.h. innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe des Bescheids.

Betriebliche Altersversorgung

Mit dem Wesentlichen zum 1.Januar 2018 in Kraft tretenden Betriebsrentenstärkungsgesetz will der Gesetzgeber eine stärkere Nutzung der bisher vor allem in kleineren Unternehmen und bei Geldverdienern wenig verbreiteten betrieblichen Altersversorgung erreichen. Die meisten Änderungen betreffen die sogenannten externen Durchführungswege, bei denen der Arbeitgeber die Versorgungsleistungen nicht selbst übernimmt, sondern Beiträge an eine selbständige Versorgungseinrichtung entrichtet, die dann für die Auszahlung der Rente zuständig ist. Als Versorgungseinrichtungen kommen hierbei Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds in Betracht.

Auch bei Nutzung eines externen Durchführungswegs haften Arbeitgeber bislang für die Betriebsrente, wenn die Versorgungseinrichtung wegen Insolvenz oder wegen ungünstiger Anlageentscheidungen die Rente nicht in der zugesagten Höhe zahlen kann. Künftig sind tarifvertragliche Vereinbarungen zulässig, wonach sich Arbeitgeber nur zur Beitragszahlung verpflichtet ohne Haftung für die Rente. Bei nicht tarifgebundenen Unternehmen ist eine betriebliche Vereinbarung über die freiwillige Anwendung des Tarifvertrags möglich, um die Haftung zu vermeiden.

Beiträge an Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds sind derzeit bis 3.048 € jährlich lohnsteuerfrei; bei Rentenzusagung, die ab 2005 erteilt wurden, sind es 4.848 €. Ab 2018 steigt dieser Wert bei allen Zusagen auf 8 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze (West) zur gesetzlichen Rentenvereinbarung, was dann einem Beitrag von 6.240 € entspricht. Sozialversicherungsfrei bleiben unverändert nur Beiträge bis 4 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze.

Erbringt der Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt Leistungen für die Altersvorsorge (arbeitgeberfinanzierte Altersvorsorge), erhält er bei externem Durchführungsweg ab 2018 einen Zuschuss von 30 v.H. der Beiträge, soweit diese zwischen 20 und 40 € monatlich liegen = höchstmöglicher Zuschuss 12 € pro Monat. Der Zuschuss wird nur für Leistungen an Beschäftigte mit einem Monatslohn bis 2.200 € gewährt.

Kassennachschau ab 2018

Ab 2018 haben die Finanzämter die Möglichkeit, unabhängig von einer Außenprüfung die Kassenführung von Unternehmen im Rahmen einer Kassennachschau zu prüfen. Anders als bei einer regulären Außenprüfung, die 2 Wochen oder bei Großbetrieben sogar 4 Wochen vor Prüfungsbeginn angekündigt werden muss, erfolgt die Kassennachschau unangekündigt, d.h. der Unternehmer hat keine Vorwarnzeit, in der er sich auf die Kassenprüfung vorbereiten kann. Es ist deshalb unbedingt darauf zu achten, dass die Kasse immer ordnungsgemäß geführt wird. Insbesondere muss jederzeit ein Kassensturz durchgeführt werden können, d.h. ein Vergleich des Sollbestandes laut Aufzeichnung mit dem Istbestand.

Die Kassennachschau umfasst sowohl elektronische Kassen als auch offene Ladenkassen, z.B. in Form einer Geldschublade. Bei den elektronischen Kassenwird vorallem geprüft, ob das verwendete System den Anforderungen der Finanzverwaltung entspricht, z.B. müssen elektronische Kassensysteme spätestens seit 2017 alle Umsätze einzeln aufzeichnen und für die Dauer der Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren unveränderbar und maschinell auswertbar speichern. Ab 2020 müssen manipulationssichere Kassen verwendet werden, wobei für Altkassen eine Übergangsregelung vorgesehen ist.

Bei offenen Ladenkassen wird vorrangig geprüft werden, ob der von der Finanzverwaltung verlangte tägliche Kassenbericht erstellt wurde. Dazu muss täglich der Kassenendbestand ermittelt werden. Zum Endbestand werden die Privatentnahmen und die Barausgaben hinzugerechnet , Privateinlagen und Kassenanfangsbestand werden abgezogen. Als Ergebnis verbleiben die Tageseinnahmen. Entnahmen, Einlagen und Barausgaben sind durch Belege nachgewiesen. Bei fehlerhafter Kassenführung kann das Finanzamt unmittelbar zu einer umfassenden Außenprüfung übergehen. Im schlimmsten Fall wird die Buchführung verworfen und der Gewinn sowie die Umsätze werden vom Finanzamt geschätzt.

Die Kassennachschau muss während der üblichen Geschäftszeiten stattfinden. Der Prüfer darf die Geschäftsräume betreten, nicht jedoch die Wohnräume des Unternehmers.

Auf Verlangen sind dem Prüfer die Kassenaufzeichnungen vorzulegen und der elektronische Datenzugriff zu gewähren. Die Kassennachsschau kann nicht durch einen Einspruch des Unternehmers aufgeschoben oder gar verhindert werden. Eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung hat während der Nachschau keine strafbefreiende Wirkung. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind auch bei Geldeinwurfautomaten, z.B. Flipperautomaten,die Regel der ordnungsgemäßen Kassenführung zu beachten. Der Geldbestand im Automaten ist bei der täglichen Entleerung zu zählen und in einem Kassenbericht festzuhalten. Eine nachträgliche Zählung durch die Bank kann die Erstellung des Kassenberichts nicht ersetzen. 

Sozialversicherung

Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze 2018

alte Länderneue LänderBeitragssatz v.H.
 jährlichmonatlichjährlichmonatlich 
Gesetzliche Rentenversicherung78.0006.50069.6005.80018,6
Arbeitslosenversicherung78.0006.50069.6005.8003,0
Krankenversicherung53.1004.42553.1004.42514,6
Pflegeversicherung53.1004.42553.1004.4252,55 oder 2,8
Bezugsgrößen36.5403.04532.3402.695 

Den allgemeinen Betrag von 14,6 v.H. zur Krankenversicherung tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte. Die Krankenkassen können von den Arbeitnehmern Zusatzbeiträge erheben.

Der Beitrag zur Pflegeversicherung erhöht sich für Kinderlose ab 23 Jahren auf 2,8 v.H. Der Zusatzbeitrag ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen.

Der Arbeitgeber trägt allein die Insovenzgeldumlage mit 0,06 v.H. und die Umlagen U 1 und U 2 für Krankheit und Mutterschutz, deren Beitragssätze von der Krankenkasse festgelegt werden.

Die Künstlersozialabgabe bei nicht nur gelegentlicher Beauftragung selbstständiger Künstler, z.B. für die Gestaltung von Internetseiten, sinkt von 4,6 v.H. im Jahr auf 4,2 v.H. der Entgelte.

Der Sachbezugswert für unentgeltliche oder verbilligte Verpflegung beim Arbeitgeber liegt 2018 bei 246 € im Monat. Ein Frühstück ist mit 1,73 € anzusetzen, Mittag- und Abendessen mit 3,23 €.

Sozialversicherungspflicht von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern

GmbH- Geschäftsführer sind als Arbeitnehmer der GmbH regelmäßig versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der GmbH, wird er wie ein nicht so sozialversicherungspflichtiger Unternehmer behandelt, wenn er mindestens 50 v.H. der Stimmrechte an der GmbH hält oder aufgrund besonderer Satzungsregelungen Gesellschafterbeschlüsse blockieren kann. Nach früherer Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) konnten auch GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligungsquote unter 50 v.H. von der Sozialversicherungspflicht befreit sein, wenn sie aufgrund ihrer familiären Sonderstellung oder wegen ihrer besonderen Kompetenz, z.B. als einziger technischer Fachmann im Unternehmen, die GmbH tatsächlich beherrscht haben. Diese Rechtsprechung hat das BSG 2012 aufgegeben. Die Sozialversicherungsträger wenden das Urteil des BSG seit April 2014 an. Bei Betriebsprüfungen der Sozialversicherung kann es deshalb auch rückwirkend zu berechtigten Nachforschungen kommen.

Für Gesellschafter-Geschäftsführer mit weniger als 50 v.H. der Stimmrechte ist ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung zu empfehlen.

Mit freundlicher Empfehlung
Ihre Steuerkanzlei Kraus

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